RS Vwgh 2014/9/25 Ra 2014/07/0057

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Die geltend gemachten Verfahrensmängel der mangelnden Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung und der Verletzung des Parteiengehörs zeigen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; es reicht nämlich nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0033). Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, Leben und Gesundheit der Revisionswerber wird diese Relevanz aber nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070057.L02

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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