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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Die geltend gemachten Verfahrensmängel der mangelnden Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung und der Verletzung des Parteiengehörs zeigen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; es reicht nämlich nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0033). Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, Leben und Gesundheit der Revisionswerber wird diese Relevanz aber nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070057.L02Im RIS seit
27.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018