Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé, sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagten Parteien 1. R***** A***** und 2. A***** A*****, beide *****, und 3. W*****-AG, *****, alle vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 15.240,27 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. März 2018, GZ 6 R 16/18t-29, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Dezember 2017, GZ 8 Cg 11/17i-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„1. Die Klageforderung besteht mit 9.630,20 EUR zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit 1.972,50 EUR zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 7.657,70 EUR samt 4 % Zinsen aus 14.257,70 EUR von 13. 2. 2017 bis 17. 3. 2017 und aus 7.657,70 EUR seit 18. 3. 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 7.582,57 EUR zu bezahlen, wird ebenso wie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen.
5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 458,20 EUR (darin enthalten 76,37 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Hingegen ist die klagende Partei schuldig, den beklagten Parteien saldierte Barauslagen von 242,48 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen“.
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 165,60 EUR bestimmten Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 31. 8. 2016 ereignete sich auf der P*****-Bundesstraße B ***** gegen 16:00 Uhr im Bereich der Gemeinde St***** bei der Kreuzung mit der W*****straße ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Halter eines Traktors und die Erstbeklagte als Lenkerin eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Der Kläger fuhr auf der B ***** von S***** kommend in Richtung St*****. Hinter ihm bildete sich eine Kolonne, in der sich auch die Erstbeklagte befand. Nach Passieren der Kreuzung mit der alten B ***** wurde der Kläger zunächst von einem LKW und mehreren nachfolgenden PKW überholt, während ein PKW mit Anhänger sowie die Erstbeklagte hinter ihm blieben. Der Kläger beabsichtigte, nach links in die W*****straße, seine 3 m breite „private Hauszufahrt“ (Sackgasse), abzubiegen. Dazu setzte er den linken Blinker, der durch die mitgeführte Hecklade nicht verdeckt wurde und über einen längeren Zeitraum bis hin zu 20 Sekunden, jedenfalls aber über die letzten zwei bis zweieinhalb Sekunden vor der Kollision sichtbar war. Aufgrund dessen ordnete sich der PKW mit Anhänger hinter ihm rechtsseitig ein. Das Beklagtenfahrzeug befand sich zu Blinkbeginn noch nicht in Überholposition.
Etwa 45 m vor der späteren Unfallstelle begann der Kläger bei einer Fahrgeschwindigkeit von vorerst 30 km/h, die er nach und nach verminderte, mit dem Linkseinordnen zur Fahrbahnmitte hin, was sechs bis sieben Sekunden dauerte. Die letzten 10 bis 20 m bis zum Zusammenstoß fuhr er jedenfalls links versetzt. Zu Beginn des Linkseinordnens war das Beklagtenfahrzeug noch nicht in Überholposition erkennbar.
Der Kläger beobachtete den Nachfolgeverkehr über die letzten rund fünf Sekunden bis zur Kollision beziehungsweise etwa vier bis fünf Sekunden bis zum Linksabbiegen nicht. Hätte er den Nachfolgeverkehr in dieser Zeitspanne beobachtet, hätte er die Kollision verhindern können, zumal sich das Beklagtenfahrzeug nun schon in Überholposition befand und nur noch 20 m hinter dem Traktor fuhr.
Der Kläger kam unmittelbar vor dem eigentlichen Abbiegemanöver kurz zum Stillstand. Ob zu diesem Zeitpunkt Gegenverkehr herrschte, konnte nicht festgestellt werden. Als der Kläger schließlich abbog, stieß das Beklagtenfahrzeug gegen den Traktor, sodass dieser umstürzte.
Die Erstbeklagte durchfuhr die Anhaltestrecke mit 70 oder 80 km/h innerhalb der letzten zwei bis zweieinhalb Sekunden vor der Kollision. Während dieser Zeit hätte sie – bei Wahrnehmen des klägerischen Blinkzeichens – kollisionsfrei hinter dem links einbiegenden Traktor anhalten können.
Dem Kläger entstand ein Schaden in Höhe von 21.640,27 EUR (16.789,27 EUR Fahrzeugschaden, 3.000 EUR Schmerzengeld, 1.000 EUR Heckschaufel, 100 EUR Zeitwert für eine acht Jahre alte Motorsense, 651 EUR Brille und 100 EUR unfallkausale Spesen). Die drittbeklagte Partei bezahlte darauf am 17. 3. 2017 ausgehend von einem gleichteiligen Mitverschulden des Klägers 6.600 EUR.
Die Erstbeklagte wurde verletzt und erlitt einen Tag starke, eine Woche mittelstarke und neun Wochen leichte Schmerzen. Am Beklagtenfahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden von 4.830 EUR. Weiters erwuchsen unfallkausale Spesen in Höhe von 60 EUR.
Der Kläger begehrt nach Klagseinschränkung zuletzt 15.240,27 EUR sA. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die Erstbeklagte. Er habe geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und durch einen Blick in den Rückspiegel den nachfolgenden Verkehr beobachtet. Er habe seine Geschwindigkeit reduziert und sei kurz vor dem Kreuzungsbereich zum Stillstand gekommen. Als er bereits mit dem Abbiegemanöver begonnen habe, habe die Erstbeklagte den Überholvorgang eingeleitet und sei gegen das linke Hinterrad des linksabbiegenden Traktors des Klägers geprallt. Sie habe aufgrund der geringen Geschwindigkeit der vor ihr fahrenden Fahrzeuge und des Umstands, dass sie beabsichtigt habe, mehrere Fahrzeuge zu überholen, besondere Vorsicht walten lassen müssen. Der Kläger sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, unmittelbar vor dem Abbiegen einen weiteren Kontrollblick durchzuführen.
Die beklagten Parteien erachteten ein Mitverschulden des Klägers von 50 % für angemessen. Er sei am rechten Fahrbahnrand gefahren und plötzlich nach links abgebogen, ohne auf den nachkommenden Verkehr zu achten. Die beklagten Parteien wendeten unter Berücksichtigung dieser gleichteiligen Verschuldensteilung und ausgehend von 4.830 EUR Fahrzeugschaden, 3.000 EUR Schmerzengeld und 60 EUR unfallkausalen Spesen auf Beklagtenseite den Hälftebetrag von 3.945 EUR als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht erachtete ausgehend von einem Alleinverschulden der Erstbeklagten die Klagsforderung mit 15.040,27 EUR als zu Recht, hingegen die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von 15.240,27 EUR (richtig: 15.040,27 EUR) samt 4 % gestaffelten Zinsen. Das auf die Zahlung eines weiteren Betrags von 200 EUR gerichtete Mehrbegehren wies es ebenso unangefochten ab wie ein Zinsenmehrbegehren. Die Blinkzeichen des Klägers seien zumindest zwei bis zweieinhalb Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen. In diesem Zeitraum hätte die Erstbeklagte noch kollisionsfrei hinter dem Kläger anhalten können. Der Kläger habe daher aufgrund des rechtzeitigen Anzeigens seines Abbiegevorhabens darauf vertrauen dürfen, dass nachfolgende Fahrzeuglenker sich entsprechend verhalten würden. Er sei nicht zu einem erneuten Blick in den Rückspiegel verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass es sich bei der W*****straße um die Zufahrtstraße zum klägerischen Anwesen (Sackgasse) handle, erzeuge keinen besonderen Gefahrengrund, weil die B ***** im Bereich der Unfallstelle gut einsichtig sei. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht gelangte in Abänderung dieser Entscheidung zu einer Verschuldensteilung von 1 : 1.
Das Verschulden der Erstbeklagten liege darin, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass der Kläger zum Linksabbiegen eingeordnet gewesen sei und seinen linken Blinker betätigt habe. In dieser Situation hätte sie ihr Überholmanöver abbrechen müssen. Der Kläger habe sich dagegen nach seinem, wenn auch nur kurzen, Stillstand nochmals vergewissern müssen, ob ein gefahrloses Abbiegen möglich sei. Er habe zwar seine Absicht, links abzubiegen, rechtzeitig und richtig angezeigt, sei aber an der Spitze einer Kolonne fahrend kurz davor von mehreren Fahrzeugen überholt worden und habe durch seinen Stillstand eine unklare Verkehrslage geschaffen, weshalb ihm die Unterlassung des zweiten Kontrollblicks als Mitverschulden anzulasten sei. Diese Unterlassung sei nicht minder gefährlich als das unaufmerksame Überholmanöver der Erstbeklagten. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 1 : 1 geboten.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht behandelten Rechtsfrage zu, ob der Linksabbieger nach einem kurzen Stillstand bzw bei Überholtwerden durch mehrere Fahrzeuge vor dem eigentlichen Linksabbiegevorgang einen zweiten Kontrollblick machen müsse.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Ziel einer vollständigen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist deshalb auch teilweise berechtigt.
1. Hat der Lenker eines Fahrzeugs seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, dann ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker dieses Manöver wahrnehmen, sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde. In diesem Falle braucht er auch an Kreuzungen nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden (stRsp: RIS-Justiz RS0079255; 2 Ob 229/03w; 2 Ob 18/91; 2 Ob 20/87). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur mit der Einschränkung, dass nicht besondere Gründe den Linksabbieger eine Gefahr erkennen lassen und damit besondere Vorsicht erforderlich machen (2 Ob 229/03w) bzw der Einbiegende damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht (RIS-Justiz RS0073793). Ob somit die Unterlassung eines weiteren Rückblicks unmittelbar vor dem Linksabbiegen ein Verschulden begründet, hängt letztlich von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0079255 [T7]; 2 Ob 229/03w).
2. Ein weiterer Kontrollblick wurde etwa verlangt, wenn die Einmündung, in die abzubiegen beabsichtigt ist, für nachkommende Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist (RIS-Justiz RS0079255 [T14, T15 und T21]; 2 Ob 37/12y), bei einer Grundstücks-, Betriebs- oder Hofzufahrt (RIS-Justiz RS0079255 [T2 und T20]; RS0073793 [T4 und T9]), bei einer erst aus der Nähe wahrnehmbaren Nebenstraße (RIS-Justiz RS0073581) oder wenn der Lenker zwar blinkte, aber nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war oder sich nicht einordnen konnte (2 Ob 28/94; 8 Ob 20/87; 8 Ob 260/82 ZVR 1984/28), oder so lange blinkte, dass die genaue Abbiegestelle unklar wurde (2 Ob 18/91).
Eine unklare Lage für den Nachfolgeverkehr und daher die Notwendigkeit eines Kontrollblicks unmittelbar vor dem Abbiegen erzeugt auch ein Kraftfahrzeuglenker, der an der Spitze einer Kolonne fährt und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen will (RIS-Justiz RS0073681). Ähnliches wurde für einen Kraftfahrer ausgesprochen, der zwar seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig und ordnungsgemäß anzeigte, sich aber vor dem Einbiegen von zwei nachkommenden Personenkraftwagen links überholen ließ (RIS-Justiz RS0073636 = 2 Ob 141/68 ZVR 1969/168) und für einen Kraftfahrer, der zwar links blinkte, dann aber stehen blieb und schließlich doch links einbog, ohne die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten (RIS-Justiz RS0073772; vgl 2 Ob 179/81 ZVR 1982/220). Auch ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied, bei dem mit einem möglichen Überholmanöver zu rechnen ist, kann ein Grund für die Notwendigkeit eines solchen weiteren Kontrollblicks sein (2 Ob 231/06v).
3. Hier bestand zwar keine Unklarheit über den Abbiegeort und die Abbiegerichtung, weil nur eine Straße T-förmig von der Bundesstraße abzweigte. Der Kläger war aber in Annäherung an die Unfallstelle, an der Spitze einer Kolonne fahrend, von mehreren Fahrzeugen überholt worden und blieb überdies vor dem Einbiegen kurz stehen. In dieser Situation war von ihm – selbst wenn man die Ausführung des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung, dass die Einbiegestelle gut einsichtig ist, als dislozierte Feststellung wertet (die diesbezüglichen eigentlichen Feststellungen sind unklar) – ein zusätzlicher Kontrollblick unmittelbar vor dem Abbiegen zu fordern. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass in der Unterlassung dieses Kontrollblicks ein Mitverschulden begründender Umstand zu erblicken ist.
4. Bei der Gewichtung dieses Mitverschuldens ist aber zu bedenken, dass die Geschwindigkeitsdifferenz bzw das Langsamerwerden des Traktors auf der Bundesstraße auch für die nachfolgende Erstbeklagte einen besonderen Auffälligkeitswert haben und sie zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht veranlassen musste. Überdies war der Kläger mit dem Traktor zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und blinkte seit längerem ordnungsgemäß und wahrnehmbar.
Das Verschulden der Klägerin ist daher zu Recht unstrittig, wobei nach der Rechtsprechung das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stets als schwerwiegend anzusehen ist (RIS-Justiz RS0073783). Insgesamt ist ihr Fehlverhalten daher gegenüber dem unterlassenen Kontrollblick des Klägers als wesentlich schwerer einzustufen und mit 3 : 1 zu ihren Lasten zu gewichten.
5. Von dem dem Kläger entstandenen Schaden von 21.640,27 EUR sind daher grundsätzlich drei Viertel zu ersetzen, das sind 16.230,20 EUR. Darauf hat die Drittbeklagte 6.600 EUR bezahlt, sodass 9.630,20 EUR verbleiben. Die unter Zugestehen eines gleichteiligen Mitverschuldens eingewandte Gegenforderung von 3.945 EUR besteht unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote der Erstbeklagten mit 1.972,50 EUR zu Recht, sodass sich im Ergebnis ein Zuspruch von 7.657,70 EUR sA errechnet.
6. Die Kostenentscheidung ist in § 43 Abs 1, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO begründet. Der Kläger ist im ersten zu bildenden Verfahrensabschnitt, der nur die Klage umfasst, letztlich mit 65 % durchgedrungen, sodass ihm 30 % seiner Kosten und 65 % der Pauschalgebühr zuzusprechen sind. Danach ist der Kläger mit rund 50 % seines Begehrens durchgedrungen, was zur Kostenaufhebung und nach Saldierung der anteiligen Pauschalgebühr und der nur von den Beklagten getragenen anteiligen Gebühr des medizinischen Sachverständigen zu einem Zuspruch von Barauslagen an die Beklagten führt. Im Rechtsmittelverfahren sind zunächst die Beklagten mit der Berufung zur Hälfte durchgedrungen, dann der Kläger mit seiner Revision, woraus sich jeweils die Kostenaufhebung und die anteilige Berücksichtigung der Pauschalgebühr ergibt.
Textnummer
E122476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00121.18K.0730.000Im RIS seit
24.08.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019