RS Vfgh 2018/6/14 V97/2017 (V 97/2017-11)

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1
AuslBG §5 Abs6
V des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl II 102/2016 §2 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus; Verweigerung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für erstmalig aus dem Ausland angeworbene Arbeitskräfte in Widerspruch zur gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit bestimmter Wortfolgen in §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl II 102/2016 (im Folgenden: Verordnung); im Übrigen Abweisung des Antrags.

§5 Abs2 Z1 AuslBG idF BGBl I 25/2011 ermächtigte den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der nicht aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR-Bürgern, Schweizern oder gemäß §5 Abs1 AuslBG registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden konnte, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region festzulegen.

Gemäß §5 Abs6 AuslBG durften Beschäftigungsbewilligungen Ausländern, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen solcher Kontingente aus dem Ausland angeworben wurden, nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden; diese Bestimmung setzte insofern voraus, dass die durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß §5 Abs2 Z1 AuslBG gegebenenfalls festgelegten Kontingente auch Ausländer einbezogen, die noch nicht im Rahmen eines solchen Kontingents beschäftigt waren. In Zusammenschau mit §5 Abs6 AuslBG erfasste die Gruppe "ausländische Arbeitskräfte" iSd §5 Abs2 Z1 AuslBG damit auch Personen, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen dieser Kontingente aus dem Ausland angeworben wurden.

Nach §2 erster Satz der Verordnung waren Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der in §1 der Verordnung festgelegten Kontingente nur für bestimmte ausländische Arbeitskräfte zu erteilen, nämlich für jene, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines solchen Kontingents beschäftigt wurden. Personen, die erstmalig aus dem Ausland angeworben wurden, waren folglich von vorneherein für eine Beschäftigung im Rahmen der Kontingente gänzlich ausgeschlossen. Da die Verordnung damit den gesetzlich festgelegten Personenkreis in §5 Abs2 Z1 AuslBG beschränkte, widersprach sie den Vorgaben ihrer gesetzlichen Grundlage. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die durch §5 Abs4 AuslBG erfasste Personengruppe (Ausländer, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren) vom Erfordernis einer Vorbeschäftigung in den letzten zwei Jahren ausgenommen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Verordnung, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V97.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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