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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es ist im Ergebnis nicht relevant, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses die übertretene Norm in einer falschen Fassung zitiert worden ist, wenn abgesehen von diesem Fehlzitat die Begründung der angefochtenen Entscheidung nämlich keinen Zweifel daran lässt, welcher Vorwurf dem Revisionswerber gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030084.L02Im RIS seit
20.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018