RS Vwgh 2018/7/30 Ra 2018/03/0084

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Es ist im Ergebnis nicht relevant, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses die übertretene Norm in einer falschen Fassung zitiert worden ist, wenn abgesehen von diesem Fehlzitat die Begründung der angefochtenen Entscheidung nämlich keinen Zweifel daran lässt, welcher Vorwurf dem Revisionswerber gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030084.L02

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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