RS Vwgh 2018/7/30 Ra 2018/03/0084

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §50;

Rechtssatz

Trifft der gegen den Revisionswerber gerichtete Vorwurf zu, schadet es nicht, dass die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides fehlerhaft war, weil das LVwG diesen Mangel des Straferkenntnisses im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nach § 50 VwGVG 2014 sanieren konnte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030084.L01

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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