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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Trifft der gegen den Revisionswerber gerichtete Vorwurf zu, schadet es nicht, dass die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides fehlerhaft war, weil das LVwG diesen Mangel des Straferkenntnisses im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nach § 50 VwGVG 2014 sanieren konnte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030084.L01Im RIS seit
20.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018