RS Vwgh 2018/7/30 Ra 2018/03/0061

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §17 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es am Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das GütbefG 1995 zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden. Bei Nichtbeachtung der Erfordernisse eines wirksamen Kontrollsystems wurde der Revisionswerber dem von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab jedenfalls nicht gerecht, was eine fahrlässige Tatbegehung indiziert.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030061.L02

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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