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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §17 Abs1;Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es am Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das GütbefG 1995 zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden. Bei Nichtbeachtung der Erfordernisse eines wirksamen Kontrollsystems wurde der Revisionswerber dem von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab jedenfalls nicht gerecht, was eine fahrlässige Tatbegehung indiziert.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030061.L02Im RIS seit
20.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018