Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2017Norm
GSpG 1989 §50 Abs4Rechtssatz
Es ist nicht zulässig, dem Beschuldigten den Ersatz der Kosten für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst aufzuerlegen, wenn der Zutritt zu Räumlichkeiten entgegen § 50 Abs 4 GSpG nicht gewährt wird.
Schlagworte
Glücksspielgesetz, Mitwirkungspflicht, Kosten Schlosser, keine BarauslagenAnmerkung
Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (26.07.2018, Ra 2017/17/0804) im Umfang seines Ausspruchs über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.272.2015.R13Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018