RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-1-374/2018-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §19 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass jenem Lenker, der die der Lenkererhebung zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen hat, die Lenkberechtigung trotz Vorliegen einer bestimmten Tatsache (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG) nicht entzogen werden konnte, kann im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht als erschwerend gewertet werden.

Schlagworte

Lenkererhebung, Unmöglichkeit, Lenker Führerschein zu entziehen, kein Erschwerungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.374.2018.R17

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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