Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass jenem Lenker, der die der Lenkererhebung zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen hat, die Lenkberechtigung trotz Vorliegen einer bestimmten Tatsache (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG) nicht entzogen werden konnte, kann im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht als erschwerend gewertet werden.
Schlagworte
Lenkererhebung, Unmöglichkeit, Lenker Führerschein zu entziehen, kein ErschwerungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.374.2018.R17Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018