Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung des Gewerbes über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für einen Unternehmer, der Arbeitskräfte beschäftigt, die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften des ASVG laufend vertraut zu machen (vgl. VwGH 2011/08/0187).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Werkvertrag; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1093.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018