TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/2 G308 2173016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G308 2173016-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen das mit Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017,

Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass

Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2016 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") und gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.

Dem Antrag waren die folgenden Dokumente beigefügt:

-

Kopie des kosovarischen Reisepasses;

-

Auszug aus dem kosovarischen Geburtenregister vom 26.11.1992;

-

Kosovarische Bescheinigung des Familienstandes vom 19.08.2016;

-

Kosovarische Bescheinigung des Zivilstandes vom 15.08.2016;

-

Kopie einer Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2000;

-

Kopie eines alten jugoslawischen Reisepases, ausgestellt am 17.07.2001 mit eingetragenem Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung unbefristet) vom 27.09.2001;

-

Meldebestätigung des Stadtmagistrats XXXX vom 07.09.2016;

-

Schulbestätigung vom 01.06.2016 samt Kopie der Schulleistungen des Beschwerdeführers in der ehemaligen Hauptschule sowie des Schülerstammblattes;

-

Handgeschriebene Unterstützungserklärung der Eltern und der Geschwister des Beschwereführers;

-

Medizinische Bestätigung der Universitätsklinik XXXX vom 16.09.2016 zur Vorlage beim Landesgericht XXXX;

-

Kopie der ersten Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: XXXX, mit welchem das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion

XXXX vom 06.10.2006 (rechtskräftig am 22.10.2006), Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.

-

Kopie der ersten Seite des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX, womit der Vollzug der Strafe gemäß § 39 Abs. 1 SMG zur Suchtgiftherapie des Beschwerdeführers bis 31.01.2017 aufgeschoben wurde.

-

Kopie eines Versicherungsdatenauszuges vom 01.06.2016;

2. Mit Schreiben der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 20.03.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, einlangend am 11.04.2017, wurde der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017, XXXX, vorgelegt, mit welchem gemäß § 40 SMG der noch nicht vollzogene Rest der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von einer Woche ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit am 11.09.2017 beim Bundesamt einlangenden Schreiben Stellung. Zugleich wurden vom Beschwerdeführer noch die nachfolgenden Unterlagen zur Vorlage gebracht:

-

Einstellungszusage einer Gastronomie-GmbH als Küchenhilfe bei gültiger Aufenthaltserlaubnis (undatiert);

-

Meldebestätigung des Stadtmagistrats XXXX vom 26.01.2017;

-

Kopie des Sozialversicherungsdatenauszugs vom 08.09.2017;

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Schreiben des Bundesamtes vom 29.08.2017 zum schriftlichen Parteiengehör;

-

Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: XXXX, mit welchem das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2006 (rechtskräftig am 22.10.2006), Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist zur freiwillien Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorhandenen strafgerichtlichen Verurteilungen und die in Summe verbüßten Freiheitsstrafen verwiesen. Darüber hinaus könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe. Der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorzuweisen. Der mit dem unbefristeten Einreiseverbot verbundene Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK sei jedoch gegenständlich zu rechtfertigen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum Kosovo. Nachdem der Beschwerdeführer einem Einreiseverbot (bzw. dem vorangehenden Aufenthaltsverbot) zuwider in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der gegenständlichen Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 nachweislich zugestellt.

5. Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer verkürzen sowie der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend wurde unter Anführung der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 5 FPG sowie zum Einreiseverbot ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und nach Strafanzeige des SPK XXXX vom 15.12.2005 mit Urteil des LG XXXX zur Zahl XXXXzu weiteren zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sei jedoch nie verhängt worden, weshalb das gegenständliche Einreiseverbot zu Unrecht gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verhängt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits 1991 zusammen mit seinen Eltern, die immer noch im Bundesgebiet leben würden, in das Bundesgebiet eingereist, wo er die Pflichtschule abgeschlossen habe. Eine Lehre als Maschinenbautechniker habe er begonnen aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer drei Jahre im Kosovo aufgehalten, wo der Beschwerdeführer aber keinerlei Verwandte mehr habe. Seit 2014 befinde sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe daher den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, weshalb die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verletze. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe, welche der belangten Behörde bereits vorliege. Insgesamt werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots vorliegen und bejahendenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.10.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer verließ das ehemalige Jugoslawien gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von XXXX Jahren und reiste im Jahr 1991 mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet ein.

Am 17.01.1994 stellte der damals noch unmündig minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter einen aktenkundigen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beim Amt der XXXX Landesregierung (vgl. Verwaltungsakt AS 3 ff). Am 22.07.1994 wurde dem Beschwerdeführer eine von 22.07.1994 bis 22.07.1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Verwaltungsakt AS 21).

Sodann wurden vom Beschwerdeführer die folgenden (Verlängerungs-)Anträge gestellt und ihm die folgenden Aufenthaltsbewilligungen oder Niederlassungsbewilligungen erteilt:

Verlängerungsantrag vom 20.06.1995 (vgl. Verwaltungsakt AS 33f)

neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 23.06.1995, gültig von 23.07.1995 bis 02.10.1996 (vgl. Verwaltungsakt AS 33f)

Verlängerungsantrag vom 13.09.1996 (vgl. Verwaltungsakt AS 39)

neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 16.09.1996, gültig von 03.10.1996 bis 03.04.1997 (vgl. Verwaltungsakt AS 39)

Verlängerungsantrag vom 07.02.1997 (vgl. Verwaltungsakt AS 45)

neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 07.02.1997, gültig von 04.04.1997 bis 26.08.1998 (vgl. Verwaltungsakt AS 45)

Verlängerungsantrag vom 28.09.1998 (vgl. Verwaltungsakt AS 83)

neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 12.01.1999, gültig von 12.01.1999 bis 31.12.1999 (vgl. Verwaltungsakt AS 83)

Erstantrag Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft vom 29.12.1999 (vgl. Verwaltungsakt AS 93)

Aufenthaltstitel erteilt am 29.12.1999, gültig von 29.12.1999 bis 24.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 93)

Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 27.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 103)

Unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt am 27.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 108 und 359); widerrufen am 20.11.2006 (vgl. Verwaltungsakt AS 675).

1.3. Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die nachfolgenden Meldungen eines Wohnsitzes auf:

15.05.1992-14.11.2003

Hauptwohnsitz

14.11.2003-07.02.2006

Hauptwohnsitz

16.05.2005-30.06.2005

Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

29.11.2005-01.09.2006

Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

01.09.2006-28.02.2007

Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

28.02.2007-28.05.2010

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

28.05.2010-18.10.2010

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

18.10.2010-25.05.2011

Hauptwohnsitz

24.04.2015-17.08.2015

Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

07.09.2016-26.01.2017

Hauptwohnsitz

26.01.2017- laufend

Hauptwohnsitz

1.4. Der Beschwerdeführer hat

in den Schuljahren 1992/1993, 1993/1994, 1994/1995, 1995/1996 die Volksschule abgeschlossen. Er hat in den Schuljahren 1996/1997, 1997/1998 und 1998/1999 die Hauptschule besucht. Er hat die Schule in der siebten Schulstufe im neunten Schulbesuchsjahr (sohin nach Ablauf der Pflichtschulzeit, jedoch ohne Pflichtschulabschluss) beendet (vgl. Verwaltungsakt AS 1801 ff).

Die begonnene Lehre als Maschinentechniker hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen (vgl. dazu das aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten Prim. Univ. Doz. Dr. C. MILLER vom 08.12.2015, Seite 5 (AS 1582 ff Verwaltungsakt)).

1.5. Der Beschwerdeführer weist folgende Sozialversicherungsdaten auf:

13.09.1999-22.12.1999

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter

24.12.1999-12.01.2000

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter

14.01.2000-05.03.2000

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter

07.03.2000-13.03.2000

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter

15.03.2000-21.03.2000

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter

29.03.2000-01.05.2000

Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter

13.06.2000-11.08.2000

Arbeiter

19.09.2000-19.09.2000

Arbeiter

16.10.2000-27.10.2000

Arbeiter

02.05.2001-12.07.2002

Arbeiter

06.02.2003- 07.05.2003

Arbeitslosengeldbezug

08.05.2003-08.05.2003

Arbeiter

09.05.2003-26.06.2003

Arbeitslosengeldbezug

18.08.2003-14.11.2003

Arbeiter

23.11.2003-16.05.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

17.05.2004-17.05.2004

Krankengeldbezug, Sonderfall

15.06.2004-15.06.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

28.07.2004-09.08.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

20.08.2004-04.10.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.10.2004-18.11.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

25.11.2004-14.12.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

21.12.2004-31.12.2004

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.01.2005-02.03.2005

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

16.03.2005-15.05.2005

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.07.2005-25.09.2005

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

16.10.2010-08.11.2010

Arbeitslosengeldbezug

22.12.2010-13.03.2011

Arbeitslosengeldbezug

1.6. Aktenkundig sind mehrere Gendarmerie-Berichte und Anzeigen zu Vorfällen, an welchen der Beschwerdeführer bereits als zum Teil strafunmündiger Minderjähriger beteiligt war:

-

Anzeige des unmündigen Beschwerdeführers und seines unmündigen Bruders des Gendarmerieposten XXXX vom 14.09.1994, Zahl XXXX, wegen des Verdachts des Fahrraddiebstahls (vgl. AS 25 ff Verwaltungsakt);

-

Anzeige des unmündigen Beschwerdeführers und zwei weiteren Unmündigen des Gendarmerieposten XXXX vom 25.03.1997, Zahl XXXX, wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch (Nachsperren mit widerrechtlich erlangtem Schlüssel) und Sachbeschädigung (vgl. AS 51 ff Verwaltungsakt);

-

Anzeige des Beschwerdeführers des Gendarmerieposten XXXX, Zahl XXXX, wegen des Verdachts des Diebstahls (vgl. Auflistung AS 117 Verwaltungsakt);

-

Anzeige des Beschwerdeführers und eines weiteren Minderjährigen des Gendarmerieposten XXXX vom 11.07.1998, Zahl XXXX, wegen Abgängigkeit und Fahrraddiebstahls (vgl. AS 67 ff Verwaltungsakt); Dieses Verfahren wurde mit XXXX1998 von der Bezirksanwältin des Bezirksgerichtes XXXX gemäß § 90 StPO eingestellt. (vgl. Auflistung AS 181 Verwaltungsakt).

-

Anzeige des strafunmündigen Beschwerdeführers und weiterer Jugendlicher des Gendarmerieposten XXXX vom 02.10.1998, Zahl XXXX, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges (vgl. AS 123 ff Verwaltungsakt); Dieses Verfahren wurde mit XXXX1998 von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 6 JGG eingestellt. (vgl. Auflistung AS 181 Verwaltungsakt).

-

Anzeige des Beschwerdeführers des Gendarmerieposten XXXX vom 15.06.2000, Zahl XXXX, wegen des Verdachts der Körperverletzung (vgl. AS 121, AS 391 Verwaltungsakt); Im Rahmen der diesbezüglich vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX2001 zur Zahl XXXXdurchgeführten Hauptverhandlung wurde der damals XXXXjährige Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig befunden, gemäß § 12 JGG jedoch von einem Strafausspruch abgesehen (vgl. AS 185 ff Verwaltungsakt);

-

Anzeige des Beschwerdeführers des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 27.11.2003, Zahl XXXX, wegen Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis.

-

Anzeige des Beschwerdeführers sowie zweier weiterer "Junger Erwachsener" des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 03.11.2003, Zahl XXXX, wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung bzw. Schändung zum Nachteil einer an dem Vorfall beteiligten Frau (vgl. AS 219 ff Verwaltungsakt); Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2004, Zahl XXXX, gemäß § 90 StPO eingestellt (vgl. AS 402 ff Verwaltungsakt);

-

Anzeige des Beschwerdeführers des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 26.08.2005, Zahl XXXX, wegen Handel, Besitz und Konsum von Heroin (vgl. AS 429 Verwaltungsakt);

1.7.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2005, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (daher gesamt EUR 80,00), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.7.2. Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Raubes gemäß § 142 StGB festgenommen (vgl. AS 371 ff Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer wurde in die Justizanstalt XXXX überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 395 Verwaltungsakt), jedoch am XXXX2005 ohne Verhängung der Schubhaft (vgl. AS 399 Verwaltungsakt) wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. ZMR).

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts des versuchten und/oder vollendeten Raubes und bei bestehendem Haftbefehl des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX, festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert (vgl. AS 411 ff Verwaltungsakt) und am XXXX2005, erneut ohne Verhängung der Schubhaft (vgl. AS 437 Verwaltungsakt), entlassen (vgl. ZMR).

1.7.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, erging über den Beschwerdeführer (M.H.) und seinen Mittäter (S.N.) folgender Schuldspruch (vgl. AS 581 ff Verwaltungsakt):

"Die Angeklagten

1. M.S. [...]

2. S.N. [...]

sind schuldig,

es haben am XXXX2005 in H.i.T.

1. S.N. mit Gewalt gegen C.P. und M.K., indem er kräftig an der Handtasche der C.P. zerrte und ihr letztlich nach einem heftigen Ruck die Handtasche entriss, der C.P. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Handtasche samt Bargeld von EUR 470,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und M.S. durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die ausgeübte Gewalt C.P. eine akute Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine schwere Schulterprellung und eine Schwellung der rechten Hand im Bereich des 4. und 5. Fingers und M.K. eine Quetsch-Rissverletzung der linken Augenbraue, eine knöcherne Absprengung der Basis der Grundphalanx des linken Kleinfingers, Hämatome vor allem an der linken Körperseite und Abschürfungen an beiden Knien und an den Händen erlitten, wobei sowohl bei M.K. als auch bei C.P. die Gesundheitsschädigung, bei C.P. auch die Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage dauerte, sohin sowohl C.P. als auch M.K. schwer verletzt worden sind (§ 84 Abs. 1 StGB);

2. M.S. zu unter 1. angeführten strafbaren Handlungen des S.N. dadurch beigetragen, dass er ihn in seinem Tatentschluss bestärkte, zuvor gemeinsam mit S.N. die Tatopfer auswählte und als Lenker des Fluchtfahrzeuges auf S.N. wartete.

Es haben hiedurch

S.N. [...]

M.S.

Zu 2: das Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12, 142 Abs. 1, 143 2. Satz StGB begangen und es werden hiefür nach dem

1. Strafsatz des 143 Abs. 1 StGB,

[...]

M.S. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

5 (fünf) Jahren

sowie beide Angeklagte gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung eines Schmerzengeldteilbetrages von jeweils EUR 300,-- an die Privatbeteiligten C.P. und M.K.

und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 StGB werden die erlittenen Vorhaftzeiten angerechnet wie folgt:

S.N. [...]

M.S. vom XXXX2005, XXXXUhr, bis XXXX2005, XXXX Uhr,

vom XXXX2005, XXXX Uhr, bis XXXX2006, XXXX Uhr.

Beschluss

Gemäß § 494a Abs. 1 Z2 StPO wird hinsichtlich M.S. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX abgesehen."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wahrspruch der Geschworenen deutlich, vollständig und frei von Widersprüchen und daher dem Urteil zugrunde zu legen gewesen sei. Bei der Strafbemessung hinsichtlich des Beschwerdeführers (Zweitangeklagter) seien als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der überaus rasche Rückfall und der Umstand, dass zwei Personen schwer verletzt worden sind, als mildernd hingegen die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zu werten gewesen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung beim Beschwerdeführer seien gemäß § 41 StGB nicht vorgelegen.

Gegen dieses Urteil wurde vom Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX2006 (vgl. AS 599 Verwaltungsakt) zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, wurde der weiters erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Somit erwuchs das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006 in der Folge in Rechtskraft (vgl. AS 597ff Verwaltungsakt).

1.7.4. Mit Bescheid des SPK XXXX vom 23.01.2006, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer zudem ein bis 23.04.2009 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl. AS 689 Verwaltungsakt).

1.7.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, erging über den Beschwerdeführer (M.H.) und seine Mittäterin (T.C.) folgender Schuldspruch (vgl. AS 529 ff Verwaltungsakt):

"Die Angeklagten

3. M.S. [...]

4. T.C. [...]

sind schuldig,

es haben in I.

1. M.S. und T.C. am XXXX2005 der P.G. mit Gewalt gegen deren Person, indem M.S. die von der Genannten gehaltene Banktasche erfasst und heftig daran zerrte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Banktasche mit einem Bargeldbetrag in Höhe von EUR 6.180,--, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wozu T.C. beitrug, indem sie dem M.S. die Geldbotin P.G. zeigte und ihm mitteilte, dass diese eine Banktasche mit Tageslosung des XXXX bei sich hätte, welche sie zum Postamt in der S.-Straße bringen würde;

2. nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

a) M.S. am XXXX2005 der A.K. eine Banktasche mit einem Bargeldbetrag von EUR 5.640,--, wozu T.C. dadurch beitrug, dass sie M.S. die Geldbotin A.K. zeigte und ihm mitteilte, dass diese eine Banktasche mit Tageslosung des XXXX bei sich hätte, welche sie zum Postamt in der S.-Straße bringen würde;

b) T.C. am XXXX2005 den Verfügungsberechtigten [...]

c) T.C. am XXXX2005 den M.S., der die zu 1 und 2 a) mit Strafe bedrohten Handlungen begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen versucht, indem sie angab, sie hätte selbst ohne Wissen und Beteiligung des M.S. diese Taten begangen;

d) M.S. am XXXX2006 vor dem Landesgericht XXXX im Strafverfahren gegen B.B. und S.B. zu XXXXals Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, er kenne den Erstangeklagten nicht unter dem Namen "B."; er habe das Suchtgift damals nicht vom Erstangeklagten erhalten, falsch ausgesagt;

e) M.S. am XXXX2006 durch die unter Pkt. 4. Angeführte Tathandlung versucht, B.B., der Verbrechen nach dem SMG, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, dadurch der Vollstreckung absichtlich ganz bzw. zum Teil zu entziehen.

Es haben hiedurch begangen

M.S.

Zu 1: das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB,

zu 2 a): das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB,

zu 4: das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB,

zu 5: das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB,

T.C. [...]

und es werden hiefür beide Angeklagte nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB, T.C. überdies in Anwendung des § 36 StGB, nämlich

1. M.S. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

2 1/2 (zweieinhalb) Jahren,

2. T.C. [...]

sowie beid

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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