Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
G311 1232107-4/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und Faton NEZIRI gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen "Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit".
Dem Antrag war ein Konvolut an Unterlagen beigelegt:
-
Kopie des kosovarischen Reisepasses (ausgestellt am 23.02.2012 und gültig bis 22.02.2022);
-
Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds für Deutsch auf Niveau A2 vom 30.01.2012;
-
Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014;
-
Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung ab 21.07.2014 als Facharbeiter;
-
auf fünf Jahre befristeter, bis 31.07.2018 gültiger Mietvertrag einer Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 45 m²;
-
Meldebestätigung;
-
bis zur Erlangung einer Beschäftigungs-/Aufenthaltsbewilligung aufschiebend bedingter und bis 31.12.2014 befristeter arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Facharbeiter bei einem Bauunternehmen;
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21.01.2015, erging die Aufforderung zur Urkundenvorlage sowie zur Stellungnahme im Rahmen des gemäß § 37 AVG gewährten Parteiengehörs.
Seitens des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurden in der Folge mit mehreren Schriftsätzen Unterlagen nachgereicht:
Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 wurden folgende Dokumente und Unterlagen vorgelegt:
-
kosovarischer Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes in XXXX vom XXXX09.2003, Zahl C.Nr. XXXX, rechtskräftig am XXXX09.2003, über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers von seiner kosovarischen Ehegattin samt beglaubigter Übersetzung;
-
Auszüge aus dem kosovarischen Ehebuch vom 19.09.2003;
-
eine Kopie der österreichischen Heiratsurkunde vom 16.07.2013;
-
Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2015;
-
bis 31.08.2015 verlängerter arbeitsrechtlicher Vorvertrag;
-
Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes vom 27.01.2015;
Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 wurde der österreichische Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 wurde der Scheidungsbeschluss, nunmehr mit dem Vermerk des Eintritts der formellen und materiellen Rechtskraft am 14.03.2015, vorgelegt.
Am 17.06.2015 wurde zudem bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer sich wesentlich länger als zehn Jahre in Österreich aufhalte. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Es werde um positive Erledigung des Antrages ersucht.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2015, Zahl XXXX, wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Bezüge verfüge. Sein Privatleben sei durch konsequente und wesentliche Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich asylrechtlicher, strafrechtlicher, niederlassungs- und aufenthaltsrechtlicher, fremdenpolizeilicher und beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet. Der Grad der Integration sei äußerst geringfügig. Infolge der bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 20.08.2008 zur Zahl XXXXausgesprochenen und in II. Instanz seit 16.01.2009 rechtkräftigen Ausweisung sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht zu erlassen sondern vielmehr die bisher noch nicht effektuierte Ausweisung zu vollziehen.
Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.11.2015 erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zahl G306 1232107-2/2E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.09.2016 wurde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 27.12.2016 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Hauptverhandlung am 07.02.2017 des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wegen des wider den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 3, 224 StGB ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zahl G306 1232107-3/2E, wurde das Bundesamt gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
Das Strafverfahren des Beschwerdeführers zur Zahl XXXX wurde vom Landesgericht XXXX mit Diversion samt zweijähriger Probezeit beendet.
Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen leben. Im Kosovo hingegen würden noch drei Brüder, die Schwester und der Sohn des Beschwerdeführers leben. Der Sohn lebe mit der Kindesmutter in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer selbst verfüge weder über Wohnung noch Haus im Kosovo. Die Brüder würden im Elternhaus leben. Seinen Lebensunterhalt finanziere der Beschwerdeführer durch die Unterstützung von Freunden. Er sei derzeit krankenversichert und habe Österreich seit 14 Jahren nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe Deutsch gelernt und verfüge über ein Deutschsprachzertifikat auf Niveau A2. Der kosovarische Reisepass sei 2012 in XXXX ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei insulinpflichtiger Diabetiker und müsse dreimal täglich Insulin spritzen. Die gefälschten Dokumente habe der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb verwendet, um Versicherungsschutz zu erlangen. Medizinische Befunde würden noch vorgelegt werden.
Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13.03.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Zuckerkrankheit leide und täglich mehrfach Insulin spritzen müsse. Eine Behandlung im Kosovo sei in dieser Form absolut nicht möglich und für den Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht leistbar. Dem Schriftsatz beigefügt waren die nachfolgenden Unterlagen:
-
Patientenbrief des XXXXSpitals vom 22.12.2010, Abteilung für Innere Medizin samt Diagnosen und Therapievorschlag;
-
Ambulanzkarte der XXXX Gebietskrankenkasse, Diabetes-Ambulanz, vom 19.09.2016;
-
Diverse Fotografien von Medikamentenpackungen;
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.08.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und letztlich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Er habe in der Folge eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, um dadurch einen Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer bisher beantragten Aufenthaltsberechtigungen seien alle rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe bisher über keine einzige Beschäftigungsbewilligung verfügt, habe aber dennoch sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten vorzuweisen. Er sei wegen Nötigung strafgerichtlich schlussendlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus habe er einen slowenischen Reisepass gefälscht und durch Vortäuschung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Beschäftigungen bei diversen Dienstgebern erlangt. Das diesbezügliche Strafverfahren sei durch Diversion und die Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren beendet worden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet sondern nur im Kosovo. Die Diabetes-Erkrankung könne auch im Kosovo behandelt werden. Trotz des langen Aufenthalts läge keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers vor. Die belangte Behörde traf weiters ausführliche Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen. Der Beschwerdeführer lebe seit 15 Jahren in Österreich und sei hier jahrelang einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er spreche sehr gut Deutsch. Es sei von einem hohen Integrationsgrad auszugehen. Das Bundesamt habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Diabetes und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen sowie dreimal täglich Insulin spritzen. Es möge zwar die medizinische Grundversorgung im Kosovo ausreichend gegeben sein, jedoch mangle es an einem entsprechenden Krankenversicherungssystem. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht krankenversichert. Die Medikamente und medizinische Betreuung müsse er sich im Kosovo selbst finanzieren, was dem Beschwerdeführer im Kosovo nicht möglich sei, da er dort kein Einkommen habe und eine Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 05.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Rechtsvertreter blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, außer am bereits aktenkundigen Diabetes an keinen weiteren Erkrankungen zu leiden. Er habe im Kosovo die achtjährige Grundschule, die vierjährige Mittelschule und danach die Hochschule für Maschinenbau besucht. Am 25.06.2002 sei der Beschwerdeführer erstmals nach Österreich gekommen. Er habe am 01.07.2002 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag gestellt, welcher am 27.05.2003 abgewiesen worden sei. Am 07.10.2003 habe er aus Liebe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die Beziehung sei jedoch nicht von Dauer gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2008 auf einen Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" sei abgewiesen worden. Weiters sei über den Beschwerdeführer eine Ausweisung verhängt worden. Am 26.08.2014 habe der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK" gestellt. Er sei seit 2002 durchgängig in Österreich und habe das Bundesgebiet nur ein einziges Mal im Jahr 2004 für drei Wochen verlassen. 2004 sei dem Beschwerdeführer ein bis 10.06.2004 gültiges, sechsmonatiges Visum ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen. Er sei seit 08.01.2018 bei der Firma XXXX GmbH" zur Sozialversicherung angemeldet, er arbeite jedoch nicht dort und sei nur angemeldet, damit der Beschwerdeführer über eine Krankenversicherung verfüge. Zu den konkret im Sozialversicherungsdatenauszug weiters angeführten Beschäftigungszeiten könne der Beschwerdeführer nicht viel sagen. Tatsächlich habe er sich meistens am Flohmarkt seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo noch Verwandte. Es würden noch Tanten, sein Bruder und eine Schwester dort leben, jedoch bestünde seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zu ihnen. Der Beschwerdeführer lebe bei zwei Bekannten in einer Mietwohnung in XXXX Er bezahle monatlich EUR 100,00 für die Miete, den Rest würden seine Freunde bezahlen. Falls der Beschwerdeführer über zu wenig Geld verfüge, würden ihn seine Freunde unterstützen. In Österreich lebe eine Nichte des Beschwerdeführers und habe er hier sehr viele Freunde, darunter auch ein paar österreichische Freunde. Darunter seien auch ein paar ältere Menschen, man würde sich gegenseitig unterstützen. Der Beschwerdeführer habe ein Deutsch-Zertifikat B1 abgeschlossen, dieses müsste im Akt einliegen. Aufgrund der Diabetes-Erkrankung müsse der Beschwerdeführer dreimal täglich selbst Insulin spritzen. Er nehme weiters "Glucophage" für die Verdauung ein, Atorvastatin zur Blutverdünnung sowie Enalapril gegen Bluthochdruck und einen Magenschutz. Den Arzt suche der Beschwerdeführer etwa zweimal jährlich auf um den Gesundheitszustand zu überprüfen. Den Blutzucker messe der Beschwerdeführer auch zuhause. Zweimal pro Monat besuche der Beschwerdeführer die Diabetes-Ambulanz im Krankenhaus und alle drei Monate den Internisten. Wenn es nach Auffassung der Diabetes-Ambulanz erforderlich sei, suche er den Internisten auch öfter auf. Er sei schon so lange vom Kosovo weg, dass er sich dort kein Leben vorstellen könne. Er wolle in Österreich bleiben.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Kosovo ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.02.2018, per Fax am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zum Kosovo keine Stellungnahme abgeben wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Am XXXX2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine erste Ehegattin, XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Kosovo. Mit dieser ersten Ehegattin hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, den am XXXX2000 geborenen
XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss zur Zahl C.Nr. XXXX am XXXX09.2003 rechtskräftig und einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für den Sohn wurde der Kindesmutter zugesprochen (vgl. kosovarisches Heiratszertifikat, AS 135 Verwaltungsakt Band II/2; kosovarisches Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX samt Übersetzung, AS 130 ff Verwaltungsakt Band II/2).
Die kosovarische Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers stellte für sich, den gemeinsamen Sohn, sowie eine weitere, nicht vom Beschwerdeführer stammende Tochter, am 30.07.2007 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.05.2008 bzw. vom 13.05.2008 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ex-Ehegattin und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zahlen B3 319.701-1/2008/7E ua., als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 15.11.2011, AS 162 ff Verwaltungsakt Band II/2).
1.3. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2002 und reiste am 30.06.2002 illegal in einem LKW versteckt in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.07.2002 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2002, Zahl XXXX, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 11.10.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS), Zahl 232.107/0-VIII/23/02, vom 14.05.2003 rechtskräftig abgewiesen. Das diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geführte Verfahren wurde eingestellt (vgl. AS 30 Verwaltungsakt Band II/1).
1.4. Bereits am XXXX2003 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXXzur Ehebuch-Nummer XXXX XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige (vgl. Heiratsurkunde vom 16.07.2013, AS 136 Verwaltungsakt Band II/2). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl: XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, wurde die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehegattin XXXX, im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz geschieden (vgl. AS 124 f Verwaltungsakt Band II/2).
Der Beschwerdeführer lebte mit seiner österreichischen Ehegattin jedoch zumindest seit Jänner 2004 nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl. Einvernahme österreichische Ehegattin vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 19.11.2008, AS 130 f Verwaltungsakt Band II/1; Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).
Am 05.12.2003 stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Skopje bei der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö." gemäß § 49 Abs. 1 FrG (vgl. Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (BMI), vom 24.04.2008, AS 64 Verwaltungsakt Band II/1).
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag von der Österreichischen Botschaft in Skopje am 11.12.2003 ein bis 10.06.2004 gültiges Visum D ausgestellt (vgl. etwa Visum in Kopie Reisepass, AS 46 Verwaltungsakt Band II/2; Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).
Am 11.01.2004 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und am 05.03.2004 auf dem Luftweg wieder aus dem Bundesgebiet aus (vgl. etwa Ein- und Ausreisestempel in Kopie Reisepass, AS 46 Verwaltungsakt Band II/2). Wann der Beschwerdeführer konkret zuletzt in das Bundesgebiet einreiste konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2004 eigenen Angaben nach lediglich drei Wochen nicht im Bundesgebiet auf. Seither hat er das Bundesgebiet nicht verlassen. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer beträgt somit zumindest vierzehn Jahre (vgl. angefochtener Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017, AS 375 Verwaltungsakt Band II/2; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Verhandlungsprotokoll S 4).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.06.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2006 wurde der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion sowie das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund seines damaligen faktischen rechtlichen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu einer österreichischen Staatsangehörigen aufgehoben (Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2007, Zahl XXXX, teilweise stattgegeben. Der Beschwerdeführer wurde des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB bezogen auf beide gegenständliche Tathandlungen für schuldig befunden und die bedingte Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt. Der Verurteilung lag einerseits ein Vorfall zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer das Schwert einer laufenden Motorsäge auf Brusthöhe und in Richtung seines damaligen Arbeitsgebers richtete und ihn damit bedrohte, da dieser seine Arbeit kritisierte. Darüber hinaus hat er seine österreichische Ehegattin zur Unterfertigung von Unterlagen und Abstandnahme von einer Scheidung genötigt, indem er ihr mit Tod und Brandstiftung drohte. Diese Urteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" wurde vom Landeshauptmann von XXXX, Magistratsabteilung XXXX, infolge des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" umgedeutet und mit Bescheid vom 02.10.2007, Zahl XXXX, gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (mangels Unterkunft) und § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (mangels Mittel zum Lebensunterhalt) abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner österreichischen Ehegattin habe (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung XXXX, vom 02.10.2007, AS 60 ff Verwaltungsakt Band II/1).
Es wird festgestellt, dass zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und dem Bescheid der Magistratsabteilung vom 02.10.2007 beinahe vier Jahre vergangen sind.
Die gegen den Bescheid der MA XXXXvom 02.10.2007 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (BMI) vom 24.04.2008, Zahl XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen (vgl. AS 64 ff Verwaltungsakt Band II/1).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 01.07.2008, Zahl: AW 2008/22/0041-3, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BMI vom 24.04.2008, nicht stattgegeben (AS 92 Verwaltungsakt Band II/1).
Wegen falscher Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers wurde er von der BPD XXXX am 22.08.2008 gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 MeldeG zur Anzeige gebracht. Das Verfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG (daher wegen des Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen) eingestellt (vgl. Speicherauszug der BPD XXXX, AS 109 ff Verwaltungsakt Band II/1; Bescheid der BPD vom 20.08.2008, AS 81 ff Verwaltungsakt Band II/1).
Der VwGH wies in seinem Erkenntnis vom 11.05.2010, 2008/22/0670-8, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den Bundesminister für Inneres vom 24.04.2008 als unbegründet ab (AS 288 ff Verwaltungsakt Band II/1).
1.5. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 20.08.2008, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (AS 81 ff Verwaltungsakt Band II/1).
Die dagegen mit Schriftsatz vom 08.09.2008 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) XXXX vom 15.01.2009,
Zahl: XXXX, abgewiesen (AS 206 ff Verwaltungsakt Band II/1).
Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2008 von der BPD XXXX zur Zahl:
XXXX gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 4 iVm. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG (daher wegen unbefugtem Aufenthalt im Bundesgebiet) angezeigt. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer am 08.10.2008 eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt (AS 160 ff Verwaltungsakt Band II/1; sowie Bescheid der SID vom 15.01.2009, AS 208 Verwaltungsakt Band II/1).
Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.03.2009 wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zahl: XXXX, über den Beschwerdeführer gemäß § 77 FPG 2005 das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung unter Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage erteilt, sich ab 10.03.2009 jeden Tag zwischen 08:00 und 20:00 Uhr bei einer konkret angeführten Polizeiinspektion zu melden.
Mit Beschluss des VwGH vom 05.03.2009, Zahl: AW 2009/18/0046-3, bei der SID am 13.03.2009 einlangend, wurde der gegen den Bescheid der SID vom 15.01.2009 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 260 ff Verwaltungsakt Band II/1).
In weiterer Folge wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.03.2009 die Abstandnahme vom gelinderen Mittel und der Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers beantragt (AS 256 f Verwaltungsakt Band II/1).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2009, Zahl: 2009/18/0061-8, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Ausweisung mit Bescheid vom 15.01.2009 als unbegründet abgewiesen (AS 262 ff Verwaltungsakt Band II/1).
1.6. Infolge der Abweisung der Beschwerde durch den VwGH mit Erkenntnis vom 26.11.2009 beantragte der Beschwerdeführer am 23.03.2010 beim Landeshauptmann von XXXX, Magistratsabteilung XXXX, die Erteilung eines "Aufenthaltstitels beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG (vgl. AS 285 Verwaltungsakt Band II/1).
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.10.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 43 Abs. 4 iVm. § 11 Abs. 2 und Abs. 5 NAG abgewiesen (vgl. AS 28 ff Verwaltungsakt Band II/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
1.7. Am 28.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (vgl. AS 1 ff Verwaltungsakt Band II/2).
Der Antrag wurde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und der Nachforderung von Unterlagen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, mit Bescheid vom 21.10.2015, Zahl: XXXX, abgewiesen (vgl. AS 209 ff Verwaltungsakt Band II/2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 04.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2015 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zahl: G306 1232107-2/2E, zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (vgl. AS 246 ff Verwaltungsakt Band II/2).
Mit Schriftsatz vom 02.09.2016, beim Bundesamt am 05.09.2016 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (vgl. AS 321 f Verwaltungsakt Band II/2).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zahl:
G306 1232107-3/2E, wurde dem Bundesamt gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen nachzuholen (vgl. AS 326 ff Verwaltungsakt Band II/2).
Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 10.03.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom "29.08.2014" gemäß § 55 AsylG 2005 mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.03.2017 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen (vgl. AS 396 ff Verwaltungsakt Band II/2).
1.8. Der Beschwerdeführer weist folgende Sozialversicherungsdaten im Bundesgebiet auf:
03.07.2002-02.10.2002
Asylwerber bzw. Flüchtlinge
03.05.2004-12.05.2004
Arbeiter
03.05.2004-12.05.2004
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
19.05.2004-18.06.2004
Arbeiter
21.06.2004-20.08.2004
Arbeiter
21.06.2004-20.08.2004
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
13.09.2004-24.12.2004
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
15.09.2004-22.12.2004
Arbeiter
17.01.2005-04.02.2005
Arbeiter
17.01.2005-04.02.2005
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
14.03.2005-24.02.2006
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
17.03.2005-24.02.2006
Arbeiter
28.03.2005-30.03.2005
Winterfeiertagsentschädigung Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse
10.04.2006-12.05.2006
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
11.04.2006-12.05.2006
Arbeiter
17.05.2006-11.06.2006
Arbeiter
13.06.2006-29.09.2006
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
13.06.2006-13.10.2006
Arbeiter
18.10.2006-17.11.2006
Arbeiter
18.10.2006-17.11.2006
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
20.11.2006-30.11.2006
Arbeiter
04.12.2006-19.01.2007
Arbeiter
04.12.2006-19.01.2007
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
20.01.2007-02.02.2007
Kündigungsentschädigung
12.03.2007-16.03.2007
Arbeiter
12.03.2007-16.03.2007
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
19.03.2007-11.07.2007
Arbeiter
19.03.2007-11.07.2007
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
12.07.2007-28.09.2007
Arbeiter
02.10.2007-22.10.2007
Arbeiter
20.10.2007-03.02.2008
Arbeiter
22.10.2007-01.02.2008
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
04.02.2008-11.04.2008
Arbeiter
04.02.2008-11.04.2008
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
14.04.2008-15.05.2008
Arbeiter
14.04.2008-15.05.2008
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
27.05.2008-03.06.2008
Arbeiter
04.06.2008-08.08.2008
Arbeiter
04.06.2008-08.08.2008
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
11.08.2008-17.10.2008
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
11.08.2008-17.10.2008
Arbeiter
20.10.2008-21.01.2009
Arbeiter
21.01.2009-23.03.2009
Arbeiter
24.03.2009-08.05.2009
BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
24.03.2009-08.05.2009