TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 G311 1256541-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G311 1256541-2/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Kurz vor Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2016 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sich von 1981 bis 1994 legal im Bundesgebiet aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen aufgehalten zu haben. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer 1995 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer in der Folge abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Im August 2012 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden. Er sei in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Er habe hier auch schon legal gearbeitet und würden seine gesamten Familienangehörigen, darunter auch seine drei Kinder, seine Ex-Lebensgefährtin, sein Vater und sein Bruder, im Bundesgebiet leben. In Serbien verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge, keine Arbeit und keine Unterkunft. Er stamme aus einer radikalen Gegend und fürchte, misshandelt zu werden, da der Beschwerdeführer sich 1999 nicht richtig im Heer am Kosovo-Krieg beteiligt habe.

Der Beschwerdeführer stellte sodann noch am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Es handelt sich bereits um den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

Am 26.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.

Der Beschwerdeführer gab an, bereits mit vierzehn Jahren nach Österreich gekommen zu sein, da sein Vater bereits längere Zeit hier gelebt habe. Er sei erstmals 1981 in das Bundesgebiet eingereist. Nunmehr habe ihn sein Vater in Serbien wieder abgeholt. Der Großvater des Beschwerdeführers sei in Serbien nunmehr verstorben. Der Beschwerdeführer wolle bei seinem Vater und Bruder in Österreich leben. Er sei weiters Zigeuner und weil er im Kosovo Krieg 1999 nicht habe kämpfen wollen, habe der Beschwerdeführer große Probleme mit den in Serbien lebenden Menschen. Er habe Angst, dass er dort nicht sicher sei.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, fand am 21.11.2016 statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 1998 von Österreich wieder nach Serbien habe zurückkehren müssen und dort dann den Wehrdienst habe leisten müssen. Als 1999 der Kosovo Krieg ausgebrochen sei, habe er sich einer Teilnahme entzogen. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Referendum für die Stationierung von NATO-Truppen in Serbien ausgesprochen. Seitdem werde der Beschwerdeführer als unpatriotisch angesehen. Der Beschwerdeführer gehöre weiters der Volksgruppe der Roma an und stamme aus einem radikalen, ländlichen Gebiet. In seinem Heimatdorf würden viele Bauern leben. Es sei immer wieder zu Diskriminierungen und Schlägereien gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer viel mehr einstecken müssen als seine Gegner. Er sei als Zigeuner, Verräter und Stinker beschimpft worden. "Jugos" würden gerne und viel schimpfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch ernsthaft bedroht worden, dies insbesondere von einer Familie XXXX (im Folgenden: Familie M.) aus derselben Ortschaft des Beschwerdeführers. Mit XXXX (im Folgenden: Z.M.) habe der Beschwerdeführer eine heftige Schlägerei gehabt und sich gewehrt. Seitdem (etwa Oktober, November 2010) stelle dies ein riesengroßes Problem dar. Der Beschwerdeführer sei danach nach XXXX und XXXX gefahren, habe ein paar Tage gearbeitet bis er genug Geld beisammengehabt habe und sei dann im Februar, März 2001 nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in Serbien bisher jedoch nicht an die Polizei gewandt. Dann sei man noch ein größerer Verräter. Der Beschwerdeführer sei wegen diverser Schlägereien auch in Serbien vorbestraft und zuletzt etwa 2001 festgenommen worden. Sonst habe er mit den serbischen Behörden keine Probleme gehabt. Von staatlicher Seite werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt. Seine Probleme würden sich auf die Volksgruppenzugehörigkeit und die Diskriminierung durch Dritte beziehen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Familie M. Nachdem seine Familie in Österreich lebe, könne er auch nicht in ein anderes europäisches Land gehen. Er sei gerne bei seiner Familie.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit der österreichischen Polizei zusammenarbeite. Die Polizei habe einen Perser im Visier, der eine hohe Position im Heroingeschäft innehabe. Der Beschwerdeführer habe einen guten Zugang zu diesem und diene der Polizei als Informant.

Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderberichte zu Serbien verzichtete der Beschwerdeführer.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Serbien ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Zweck der Antragstellung sei die Verhinderung bzw. Verzögerung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Verbüßen seiner letzten Haftstrafe gewesen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen (der Nichtbefolgung zur Einberufung in den Kosovo-Krieg und die daraus resultierenden Probleme mit der serbischen Bevölkerung) habe der Beschwerdeführer bereits seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden. Hinsichtlich der vorgebrachten Neuerung der Bedrohung durch die Familie M. sei auszuführen, dass es sich dabei um die mögliche Verfolgung durch Privatpersonen handle, welche dem Staat Serbien nicht zugerechnet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich dieser Bedrohung nicht an die Polizei gewandt, was dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar und als Schutzmaßnahme notwendig und ausreichend gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte sei von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden auszugehen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer wegen der in Österreich vorhandenen familiären Bindungen seinen Herkunftsstaat wieder verlassen. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe der Beschwerdeführer erst nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet und nach Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe nach der Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gestellt, um seine Außerlandesbringung zu vereiteln. Auch wenn der Beschwerdeführer in Serbien über keine familiären Bindungen verfüge, sei ihm eine Rückkehr aufgrund der Gesamtumstände zumutbar, zumal es ihm vor seiner letzten Ausreise gelungen sei, dort mehrere Monate zu Arbeiten um sich seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu finanzieren. Insgesamt würden sich keine Umstände dahingehend ergeben, dass das Leben oder die Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Serbien bedroht wäre oder er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor. Zum Einreiseverbot wurde sodann begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet insgesamt bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im November 2012 zu wegen unterschiedlicher Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich erst seit Februar 2016 in Freiheit. Ein längerer deliktsfreier Zeitraum liege daher nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner letzten Einreise mehrfach rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und habe zwangsweise in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden müssen. Insgesamt stelle das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Der Bescheid wurde dem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.12.2016 zugestellt.

Mit dem am 07.12.2016 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewähren, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen verwiese. Er werde als Roma in seinem Heimatland bzw. seiner Heimatgemeinde verfolgt, was er insbesondere bezüglich der Situation mit der Familie M. sehr plastisch geschildert habe. Er werde von dieser Familie massiv verfolgt, mit dem Umbringen bedroht, geschlagen und misshandelt. Auch habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er von den Behörden keine Hilfe erwarten könne und gelte man in Serbien als noch größerer Verräter, wenn man sich in solchen Fällen an die Polizei wende. Dies resultiere nur in noch größeren Problemen und stelle sich die Situation mit Behörden in Serbien völlig anders dar als in Österreich. Es würden Asylgründe vorliegen. Die Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren sei insbesondere unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren, des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner privaten und familiären Situation unverhältnismäßig. Eine entsprechende Herabsetzung der der Dauer des Einreiseverbotes sei daher geboten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 22.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer über seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat Serbien zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schreiben vom 16.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht per Fax am selben Tag einlangend, wurde seitens des Rechtsvertreters die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekanntgegeben.

Mit nunmehr per RSa-Schreiben direkt an den Beschwerdeführer gerichteter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht erneut aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat Serbien zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die, aus dem Fremdenregister hervorgehenden und zwischenzeitig von der österreichischen Botschaft in Belgrad erteilten, Visa D zur Wiedereinreise gemäß § 26a FPG ersucht, bekannt zu geben, aus welchen Gründen (besonderes öffentliches Interesse, wie etwa eine Zeugenaussage in einem Strafprozess, oder besonderes privates Interesse, wie etwa eine lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitglieds) ihm diese Visa trotz offenem Beschwerdeverfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot erteilt wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen persönlichen Verhältnissen ein Vorbringen zu erstatten.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde an die aktuelle im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des Beschwerdeführers per RSa-Schreiben versendet. Die Zustellung erfolgte nach Einlegen einer Verständigung der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 1166 mit Beginn der Abholfrist 13.03.2018. Das Schreiben wurde, beim Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018 einlangend, mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist Romanes und Serbisch, der Beschwerdeführer spricht weiters Slowakisch und Tschechisch. Er kann sich auch auf Deutsch verständigen (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt 21.11.2016, AS 175 ff Verwaltungsakt Band II).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1981 als Minderjähriger in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits sein Vater aufhielt, und lebte hier bis 1995. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet vom 03.11.1981 bis zum 10.12.1990 über laufende Sichtvermerke der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX. Am 03.06.1992 verfügte die BPD XXXX eine Sichtvermerksversagung. Mit Bescheid vom 30.12.1993 wurde von der BPD XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen (vgl Seite 2 des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 24.01.2008, AS 171 Verwaltungsakt Band I).

Mit Bescheid vom 14.08.1995 wurde über den Beschwerdeführer von der BPD XXXX wegen der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1995, 1998 und 2000 jeweils abgeschoben, kehrte jedoch immer wieder trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück. Nach Verbüßung einer Haftstrafe von sieben Monaten wurde der Beschwerdeführer im Juli 2000 wieder nach Serbien abgeschoben. Nach der Abschiebung im Juli 2000 hielt sich der Beschwerdeführer für etwa Jahr in Serbien auf. 2001 kehrte er nach Österreich zurück. 2004 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, welche er bis XXXX.04.2005 verbüßte. (vgl Seite 2 des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 24.01.2008, AS 171 Verwaltungsakt Band I; eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.01.2016, AS 89 ff Verwaltungsakt Band II; in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2016, AS 175 ff Verwaltungsakt Band II; Strafregisterauszug).

Am 15.09.2004 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete er mit drohender Diskriminierung und Misshandlung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma durch die Mehrheitsbevölkerung Serbiens sowie seiner Nichtteilnahme am Kosovo-Krieg und seinem Abstimmungsverhalten beim damals abgehaltenen Referendum (vgl Asylantrag, AS 3 Verwaltungsakt Band I). Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.12.2004, Zahl: XXXX, gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und zugleich gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen (vgl Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, AS 69 ff Verwaltungsakt Band I). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.12.2004 (vgl AS 107 Verwaltungsakt Band I) wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.01.2008 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 09.11.2007 (vgl AS 153 ff Verwaltungsakt Band I) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997 und §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen (vgl AS 169 ff Verwaltungsakt Band I).

Im Zeitraum zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX04.2005 zu seiner sechsten Verurteilung vom XXXX04.2004 und seiner neuerlichen Verurteilung vom XXXX.10.2007 hielt sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf und bezog Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.05.2018). Dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich als Taxifahrer erwerbstätig war, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zeitraum jedoch auch geringfügige Beschäftigungen auf.

Nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des UBAS vom 24.01.2008 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX.06.2008 neuerlich aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2016, AS 185 Verwaltungsakt Band II). Der Beschwerdeführer weist nach der Entlassung aus der Justizanstalt XXXX mit XXXX.06.2008 bis zu seiner Verhaftung am XXXX.08.2012 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hielt dieser sich jedenfalls im Jahr 2010 in Serbien auf und reiste etwa im April 2011 wieder in das Bundesgebiet ein. Zwischen 2010 und 2011 ging der Beschwerdeführer in Serbien einer Erwerbstätigkeit nach. Seit der Wiedereinreise 2011 hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach das Bundesgebiet nicht wieder verlassen (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2016, AS 185 ff Verwaltungsakt Band II). Aufgrund der Feststellungen zu den Tatzeiträumen im unten angeführten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2012 steht fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit 16.05.2012 wieder im Bundesgebiet aufhält (vgl Strafurteil vom XXXX.2012, Zahl XXXX, AS 153 ff Verwaltungsakt Band II).

Der Beschwerdeführer weist im Strafregister der Republik Österreich die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

"01) BG XXXX XXXX vom XXXX.1990 RK XXXX.1991

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 90 Tags zu je 200,00 ATS (18.000,00 ATS) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX.1995

02) STRAFBEZIRKSGERICHT XXXX XXXX vom XXXX.1990 RK XXXX.1991

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 30 Tags zu je 200,00 ATS (6.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX.1991

zu STRAFBEZIRKSGERICHT XXXX XXXX RK XXXX.1991

(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.1991

STRAFBEZIRKSGERICHT XXXX XXXX vom XXXX.1994

03) BG XXXX XXXX vom XXXX.1994 RK XXXX.1994

PAR 125 StGB

Geldstrafe von 70 Tags zu je 180,00 ATS (12.600,00 ATS) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX.1995

04) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.1995 RK XXXX.1995

PAR 16/1 SGG

PAR 133/1 u 2 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate

Vollzugsdatum XXXX.1995

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.1994

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX.1995

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.1995, bedingt, Probezeit 1 Jahr

LG XXXX XXXX vom XXXX.1995

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.1994

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX.1995

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.1995

LG XXXX XXXX vom XXXX.1997

05) LG F. STRAFS. XXXX XXXX HV XXXX vom XXXX.2000 RK XXXX.2000

PAR 133/1 u 2 146 148 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate

Vollzugsdatum XXXX.2000

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX HV XXXX RK XXXX.2000

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2000, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2000

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX.2000

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.2000

LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2004

06) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.2004

PAR 28/2 u 3 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 SMG

PAR 15 146 147/2 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum XXXX.2005

07) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 27/1 (1. 2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum XXXX.2008

08) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.2012

§ 83 (1) StGB

§§ 223 (2), 224 StGB

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB

§ 148a (1) (2) 1. 2. Fall StGB

§ 297 (1) 2. Fall StGB

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG

§ 50 (1) Z 1 WaffG

107 (1) (2) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tag XXXX.08.2012

Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

Vollzugsdatum XXXX.2016"

Mit dem vorerst aus dem Strafregister des Beschwerdeführers hervorgehenden letzten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2012, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2012, erging über den Beschwerdeführer (V.S.) und seinen Mittäter (D.D.) folgender Schuldspruch:

"A./ V.S. ist schuldig, er hat in W. und anderen Orten im Bundesgebiet

I./ am XXXX.06.2012 in K. K.F. und W.F. fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Schmuckstücke und Elektrogeräte im Gesamtwert von EUR 18.750,--, sohin in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem Schraubenzieher ein Fenster des Wohnhauses aufbrach, um in das Innere des Gebäudes zu gelangen, und die Gegenstände an sich nahm;

II./ vom XXXX.05.2012 bis XXXX.05.2012 im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten S.D., vormals L.R., und weiteren bislang unbekannten Personen gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, nämlich Verfügungsberechtigte der U. AG, dadurch am Vermögen geschädigt, dass ein unbekannter Mittäter das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, wobei er durch die Tat einen EUR 3.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführte, indem unbekannte Mittäter am XXXX.05.2012 durch Verwendung mehrerer gescannter gefälschter Überweisungsbelege zum Nachteil der M. GmbH insgesamt EUR 34.376,45 auf das Konto des S.D. überwiesen, wovon V.S. in vier Angriffen insgesamt EUR 6.000,-- behob;

III./ falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen, und zwar seine Identität, durch jeweilige Vorlage bzw. Vorweisen gebraucht, und zwar

1./ einen totalgefälschten slowenischen Führerschein laufend auf "D.J, geb. [...]" am XXXX.08.2012 im Zuge einer Verkehrs- und Personenkontrolle gegenüber Polizeibeamten

2./ am XXXX.07.2012 einen totalgefälschten slowenischen Reisepass lautend auf "D.J, geb. [...]" bei seiner Anmeldung an der Adresse

[...].

IV./ am XXXX.08.2012 V.J.

1./vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Schläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzte, wodurch diese eine 2 cm lange Wunde im Bereich der rechten oberen Stirnseite, ein 5 cm x 5 cm großes Hämatom im Bereich der linken Stirnseite, ein Hämatom unterhalb des linken Auges sowie ein Hämatom an der Rückseite des rechten Oberarmes erlitt,

2./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte "Soll ich dich umbringen", während er eine Waffe, nämlich eine Pistole Walther PPK, gegen sie richtete;

V./ seit Anfang August 2012 bis zum XXXX.08.2012, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen, indem er in seiner Wohnung versteckt eine Pistole Walther PPK aufbewahrte, ohne über eine entsprechende waffenrechtliche Urkunde zu verfügen;

VI./ von Anfang Juni 2012 bis Mitte Juli 2012 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, zum Eigenkonsum erworben und besessen;

VII./ am XXXX.08.2012 D.D. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des A./I./1 näher bezeichneten schweren Diebstahls durch Einbruch, sohin einer Handlung, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er angab, die Tat gemeinsam mit ihm begangen zu haben.

B./ D.D. ist schuldig, er hat [...]

V.S. hat hiedurch

zu A./I./ das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Ziffer 1 StGB;

zu A./II./ das Vergehen des gewerbsmäßigen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauches nach § 148a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB;

zu A./III./ die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB;

zu A./IV./1./ die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;

zu A./IV./2./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB;

zu A./V./ das Vergehen nach § 50 Abs 1 WaffG;

zu A./VI./ das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG;

zu A./VII./ das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und

D.D. hat hiedurch

[...]

Begangen und werden hiefür wie folgt:

V.S. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

D.D. [...]

sowie beide gemäß § 389 Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die bereits erlittene Vorhaft angerechnet wie folgt:

I./ bei V.S. von XXXX.08.2012, 21:15 Uhr bis XXXX.11.2012, 11:50 Uhr

II./ bei D.D. [...]

Gemäß § 20a Abs 3 StGB wird von einem Verfall abgesehen.

Gemäß § 26 Abs 1 StGB wird die bei V.S. sichergestellte Waffe samt Patrone eingezogen.

[...]"

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) ledig und ohne Sorgepflichten sei. Es sei ohne Beschäftigung, Vermögen, Nettoeinkommen oder finanzielle Verpflichtungen und weise sieben Vorstrafen auf, welche alle einschlägig seien. Zusammengefasst habe sich der Beschwerdeführer der im Spruch angeführten Straftaten schuldig gemacht, da er diese jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe. Bei der Strafzumessung des Beschwerdeführers sei nach dem Strafsatz des § 129 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Beim Beschwerdeführer seien erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und sechs Vergehen, der lange Tatzeitraum sowie die Voraussetzungen des § 39 StGB, als mildernd hingegen das überwiegend reumütige Geständnis gewertet worden. Schon aufgrund der Dauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe sei ein Vorgehen gemäß § 43 oder 43a StGB nicht mehr möglich gewesen.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer weist auch in Serbien Vorstrafen wegen Schlägereien auf (vgl Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 21.11.2016, AS 193 Verwaltungsakt Band II).

Der Beschwerdeführer arbeitet mittlerweile als Informant mit den österreichischen Polizeibehörden zusammen (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2016, AS 195 Verwaltungsakt Band II).

Am XXXX.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aus seiner bisher letzten Freiheitsstrafe entlassen. Noch im Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer infolge einer am 19.01.2016 durchgeführten Einvernahme des Bundesamtes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot noch am selben Tag den gegenständlichen, bisher zweiten, Antrag auf internationalen Schutz (vgl AS 7 Verwaltungsakt Band II).

Dem Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ein Visum D zur Wiedereinreise gemäß § 26a FPG mit der Gültigkeit 18.08.2017 bis 18.11.2017 sowie von 22.11.2017 bis 20.05.2018 erteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt daher kein gültiges Visum D zur Wiedereinreise gemäß § 26a FPG mehr vor (vgl Fremdenregister).

Der Beschwerdeführer weist laut Zentralem Melderegister beginnend ab dem Jahr 2002 die folgenden Wohnsitzmeldungen auf:

13.08.2002-13.09.2002

Hauptwohnsitz

15.10.2003-03.06.2004

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

03.06.2004-15.04.2005

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

19.04.2005-31.01.2007

Hauptwohnsitz

19.03.2007-04.12.2007

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

04.12.2007-17.06.2008

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

14.08.2012-16.01.2013

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

16.01.2013-12.02.2016

Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

03.04.2015-09.06.2015

Nebenwohnsitz (Bundesministerium für Justiz)

01.03.2016-08.07.2016

Hauptwohnsitz

08.07.2016-24.08.2016

Hauptwohnsitz

24.08.2016-19.09.2016

Hauptwohnsitz

19.09.2016-24.08.2017

Hauptwohnsitz

24.08.2017-17.10.2017

Hauptwohnsitz

17.10.2017-26.01.2018

Hauptwohnsitz

26.01.2018- laufend

Hauptwohnsitz

Der Beschwerdeführer bezog in den nachfolgenden Zeiten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl Bezugsbestätigung des AMS vom 14.10.2016, AS 173 Verwaltungsakt Band II):

-

von 03.03.2016 bis 28.09.2016 Arbeitslosengeld

-

von 29.09.2016 bis 31.03.2017 Notstandshilfe

-

von 01.04.2017 bis 27.09.2017 Notstandshilfe

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer laut dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger die nachfolgenden Versicherungszeiten auf:

18.04.1983-18.09.1983

Arbeiter

17.10.1983-27.06.1985

Arbeiter

28.06.1985-25.07.1985

Arbeitslosengeldbezug

22.08.1985-01.09.1985

Arbeitslosengeldbezug

02.09.1985-07.06.1986

Arbeiter

19.09.1986-30.11.1986

Arbeitslosengeldbezug

16.12.1986-18.12.1986

Arbeitslosengeldbezug

19.12.1986-23.12.1986

Krankengeldbezug

24.12.1984-20.04.1987

Arbeitslosengeldbezug

21.04.1987-01.05.1987

Arbeiter

02.05.1987-03.05.1987

Arbeitslosengeldbezug

04.05.1987-06.05.1987

Arbeiter

15.06.1987-05.09.1987

Arbeiter

10.09.1987-31.10.1988

Arbeiter

29.11.1988-03.02.1989

Arbeitslosengeldbezug

04.02.1989-08.02.1989

Krankengeldbezug

09.02.1989-03.03.19889

Arbeitslosengeldbezug

04.03.1989-08.03.1989

Krankengeldbezug

09.03.1989-18.04.1989

Arbeitslosengeldbezug

19.04.1989-18.07.1989

Arbeiter

13.09.1989-21.09.1989

Arbeiter

27.09.1989-13.11.1989

Arbeitslosengeldbezug

14.11.1989-14.11.1989

Arbeiter

15.11.1989-26.11.1989

Arbeitslosengeldbezug

27.11.1989-30.04.1990

Arbeiter

02.05.1990-06.06.1990

Arbeiter

22.11.1990-10.12.1990

Arbeitslosengeldbezug

21.12.1990-06.01.1991

Arbeitslosengeldbezug

07.01.1991-06.02.1991

Arbeiter

07.03.1991-21.04.1991

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten