Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
BBG §40Spruch
W173 2183200-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.11.2017, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 28.11.2017 wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen bei XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.8.2017 beantragte Frau XXXX, geb. am XXXX, (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte sie ärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 24.11.2017 führte Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus:
"........................
Anamnese:
Keine Operationen,
Wirbelsäulen-Läsion seit Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Halsbereich in den Schultergürtel ausstrahlend, keine Medikation,
Schmerzen in den Hüften- und Kniegelenken, keine Operation, keine ständige Therapie Durch die psychische Traumatisierung am letzten Arbeitsplatz ist die Patientin belastet, aus diesem Grund wurde sie auch stationär im Otto-Wagner-Spital über 6 Wochen und anschließend tagesklinisch behandelt. Dort wird auch eine Psychotherapie angewendet, die derzeitige Medikation: können von der Patientin nicht genannt werden die Medikamente werden vom Gatten und von der Tochter vorbereitet, im Vordergrund steht auch eine Vergesslichkeit,
Nik: 0, Alk: 0, P: 3,
Derzeitige Beschwerden:
Im Vordergrund steht die psychische Beeinträchtigung mit Denkleistungsstörung, die Antragwerberin gibt an rasch zu vergessen, es werden keine Medikamente vorgelegt,
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: kein erlernter Beruf, zuletzt Hauswartin bis 2013, Kündigung wegen Zerwürfnissen mit dem Dienstgeber, seither arbeitslos gemeldet, verheiratet, 3 erwachsene Kinder, Gatte:
Hauswartin Ausübung, Antragwerberin lebt in einer Wohnung im 1. Stock ohne Lift,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopäd. Befund Gutachten vom 30.12.2016 vor dem Sozialgericht:
orthopädisch Befund vom 11.12.2016: Chronische Lumbalgie mit mittelgradiger, schmerzhafter
Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei magnetresonanztomographisch 7/2016 nachgewiesenen minimalen Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten L3/4
sowie L4/5, geringer Neuroforamenstenose L4/5 sowie sonstigen geringen Aufbrauchserscheinungen, etwas vermehrt in den Segmenten L3-5 Mittelgradige, schmerzhafte Funktionseinengung der Hüft- und Kniegelenke, links etwas mehr als rechts, bei nativradiologisch unauffälligem Befund rezidivierende Zervikobrachialgie mit mäßiggradiger, schmerzhafter Funktionsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule bei geringen
Osteochondrosen in den unteren Segmenten mäßiggradige, schmerzhafte Minderung der
Schultergelenksbeweglichkeit links und minimale Funktionsminderung des rechten
Schultergelenks bei minimalen degenerativen Veränderungen rechts Unauffällige Nervenleitgeschwindigkeit im Bereich der oberen Extremitäten Mittelgradiger bis deutlicher Spreizfuß beidseits Adipositas Grad I, Neurologisch: Zervikalsyndrom, bei degenerativen Veränderungen am Achsenskelett - ohne radikuläre Ausfälle, Dorsolumbalgie, bei v. a. Diskopathie L3 bis 15, Protrusio L4/5 mit diskogener
Neuroforameneinengung, diskret rechts, ohne Myelopathie, aggraviert durch das Übergewicht, ohne neurologische Ausfälle
Psychisch: Anpassungsstörung, bei chronifizierter Depressio mäßigen Grades, bei ängstlicher Ausgangspersönlichkeit Somatisierungsstörung, kein Hinweis auf psychotische Radikale,
Patientenbrief des KFJ vom 31.01.2017, Diagnosen bei der Entlassung, rezidivierende depressive Störung, Suizidversuch mit Saroten, empfohlene Medikation: Levetiracetam 500 0-0-1,
Fachärztliche Befundbericht der psychiatrischen Fachärztin vom 29.3.2017, Diagnosen: rezidivierende Depression derzeit mittelschwere Episode, Cervicalsyndrom,
Lumboischalgie, Somatisierungsstörung, Agoraphobie, Sozialphobie, Zwangsgedanken, posttraumatische Belastungsstörung, St. p. Mobbing am Arbeitsplatz, Medikation: Duolexin 60 1-0-1, Eumitan 2,5 1-0-0, Pregabalin 75 1-0-1, Zoldem 10 0-0-0-1,
Auszug aus der Patientenkartei der behandelnden psychiatrischen Fachärztin vom 22.05.2015/Diagnosen: Somatisierungsstörung, Depressio derzeit mittelschwere Episode,
Zwangsgedanken, st.p., Belastungsstörung bei St. p. Mobbing am Arbeitsplatz, grippaler Infekt, Suizidversuch mit Tabletten,
Patientenbrief (Kurzbrief Ambulanz) vom 28.7.2017/Diagnose bei Entlassung:
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf arzneimittelinduzierten Kopfschmerz, schädlicher Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden
Substanzen: Analgetika, Zustand nach
Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht, Epilepsie,
Medikamente: Duolexin 60 1-0-0, Neurotop 300 0-0-1, Pregabalin 75 0-0-0-1, Zoldem 10 0-0-0-1, weitere empfohlene
Maßnahmen: Kopfschmerzambulanz, Facharzt für Innere Medizin,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand
Größe: 153,00 cm, Gewicht: 70,00 kg, Blutdruck: 120/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 97 %, Puls: 72/min, keine Ruhedyspnoe
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand
10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Halswirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,
untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes, keine signifikante Beinlängendifferenz, bei Beweglichkeit der Kniegelenke bei festem
Bandapparat, Umfang Seiten gleich: 34cm, keine
Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher
Umfang beider Unterschenkel: 35cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Rezidivierende Depression, Belastungsreaktion Mobbing am Arbeitsplatz, 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da multimodales medikamentöses Therapieerfordernis und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese
03.06.01
30
2
Epilepsie Unterer Rahmensatz, da zwar befunddokumentiert, jedoch ohne Dokumentation eines rezenten Anfallsgeschehens unter Therapie.
04.10.01
20
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, geringgradige Bandscheibenprotrusion im Lendenwirbelsäulensegment, Cervicalsyndrom mit Cephalea, Lumboischalgie, oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Schmerzhaftigkeit in den Kniegelenken ohne nachgewiesene Funktionsstörung erreicht nach der aktuellen Einschätzungsverordnung keinen Grad der Behinderung.
Eine kognitive Störung wird nicht befunddokumentiert.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Erstgutachten
X Dauerzustand
.............................."
2. Mit Bescheid vom 28.11.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.
3. Mit 11.1.2018 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2017. Die BF brachte vor, unter rezidivierender depressiver Störung mit schweren depressiver Episode zu leiden. Weiters sei sie durch starke Angstzustände, Panikattacken in Menschenmengen sowie starker Antriebslosigkeit, Vergesslichkeit, schweren Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, innerer Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen mit sozialem Rückzug konfrontiert. Es würden auch paranoid psychotische Episoden und Zwangsgedanken auftreten. Im Februar 2017 habe sie einen Suizidversuch unternommen. Es liege daher ein höherer Grad der Behinderung als 30% vor. Zudem leide sie unter chronischer Lumbalgie mit mittelgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorwölbung in den Segmeneten L3/L4 sowie L4/L5. Es würden auch schmerzhafte Funktionseinengungen der Hüft- und Kniegelenke vorliegen. Zudem habe sie rezidivierende Cervicobrachialgie mit schmerzhaften Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule und eine schmerzhafte Minderung der Schulterbeweglichkeit links mit Funktionsminderung des rechten Schultergelenks. Diese Leiden seien nicht nur mit geringfügigen Funktionseinschränkungen verbunden. Vielmehr handle es sich um maßgebliche radiologische Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke und auch der Schultergelenke. Dies habe bisher keine Berücksichtigung gefunden. Es sei ein neurologisches und ein orthopädisches Gutachten einzuholen.
4. Am 17.1.2018 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Im Gutachten vom 6.3.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
" ......................
Anamnese:
43 Jahre alte Frau, die in Begleitung ihres Ehemannes Metin zur Begutachtung kommt. Sie stammt so wie ihr Ehemann aus der Türkei und sei seit 1992 in Österreich. Der Ehemann, auch aus der Türkei stammend sei schon als Kind nach Österreich gekommen und spricht auch wie ein ‚waschechter' Österreicher. Er habe seine Frau in der Türkei kennengelernt. Seit 1992 sei sie da. Sie sind verheiratet und haben 3 Kinder, eine Tochter mit 25 Jahren, die schon selbständig sei, eine Tochter mit 19 Jahren, die noch zu Hause lebe und einen Sohn, der auch noch zu Hause lebe. Sie habe, da sie 20 Jahre im 19. Bezirk gewohnt haben, dort als Hausmeisterin gearbeitet und sei für 26 Stiegen verantwortlich gewesen. Aber die Leute, zumindest einige seien bösartigst gewesen. Man hätte sie drangsaliert, ihr vieles zu fleiß gemacht, einmal hätte man sie absichtlich im Keller engesperrt und sie erzählt noch einige Gemeinheiten. Diese bösartigen Mieter hätten es dann durchgesetzt, dass sie gekündigt worden seien und trotz rechtsanwaltlicher Vertretung sei es nicht gelungen, dagegen anzukämpfen. Auch hätte es ihr nichts genützt, dass 70 % der Mieter der Wohnanlage für sie und ihren Verbleib gewesen seien. Schließlich hätten sie die Wohnung verloren. Sie seien jetzt umgezogen und bewohnen jetzt eine kleinere Wohnung. Außerdem sei ihr Vater in der Türkei eingesperrt worden und ins Spital gekommen. Dies habe ihr alles sehr zugesetzt. Sie sei psychisch dadurch sehr krank geworden. Seit 3 JahrenT sei sie im Krankenstand.
Frühere Erkrankungen:
+ Epilepsie (laut Befund, ohne genauere Dokumentation)
+ recidivierende Depression, zuletzt schwere Episode ohne psychotische Symptome
+ arzneimittelinduzierter Kopfschmerz
+ Zustand nach Suizidversuch mit Medikamenten 1/2017
+ Chronische Lumbalgie und Schmerzsymptomatik in den Hüften und Knien beidseits
+ Cervicobrachialgie
+ Schultergelenksbeschwerden links mehr als rechts
Vegetativ: Größe: 163 cm, Gewicht: 70 kg, Nikotin: 0, Alkohol: 0,
Drogen: 0
Medikamentöse Therapie:
Zoldem 10 mg 1, Halcion 0 25 mg 1, Eumitan 2,5 mg 1, Duloxetin 60 mg 1, Deanxit 1-1, Pregabalin 75 mg 2x1.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Beklagt nur Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Bereich der Halswirbelsäule, aber ohne radiculäre Zuordnung.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit etwas herabgesetzt. Kreisend um die vergangenen Kränkungen und das "Mobbing" Erleben in der Zeit ihrer Hausmeistertätigkeit. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit gedrückt, gestresst, depressiv, affektlabil. Vermindert ins Positive zu affizieren. Kann sich schlecht von den Geschehnissen des Erlebten distanzieren, obwohl sie bereits seit 3 Jahren in Krankenstand ist und nichts mehr mit den ‚bösen Mietern' zu tun hat. Instabil. Derzeit distanziert von Suizidalität.
Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
1.1.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin (BF) zu ihren psychischen und neurologischen Erkrankungen in der Beschwerde vom 11.1.2018 (AB 35-36), sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen AB 7-16, 31-33, unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens AB 17-20 eine Änderung zum Grad der
Behinderung die psychischen und neurologischen Leiden der BF betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt sich eine Änderung.
1.2.Leiden 1 des Gutachtens vom 15.9.2017 wird nach Berücksichtigung sämtlicher Befunde und nach meiner Untersuchung wie folgt eingestuft:
Recidivierende Depression Position 03.06.02 50 %
Unterer Rahmensatz, da Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind und stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung sowie ständige ärztliche Behandlung, weiteres keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie, aber noch meist ambulant führbar.
Leiden 1 Recidivierende Depression 03.06.02 50%
Unterer Rahmensatz, die Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind und stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung sowie ständige ärztliche Behandlung, weiteres keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie, aber noch meist ambulant führbar.
Leiden 2 Epilepsie 04.10.01 20%
Unterer Rahmensatz, da war befunddokumentiert, jedoch ohne Dokumentation eines rezenten Anfallsgeschehens unter Therapie.
Leiden 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, geringgradige Bandscheibenprotrusion im Lendenwirbelsäulensegment, Cervicalsyndrom mit Cephalea,
Lumboischialgie. 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung.
1.3.Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
1.4.Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
1.5.Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
..........................."
5. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die Parteien brachten keine Einwendungen gegen das Gutachten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Auf Grund des Antrages der BF vom 10.8.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständige, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der die Leiden der BF im Gutachten vom 24.11.2017 bei der Einstufung berücksichtigte. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 30v.H. Basierend auf diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 28.11.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde.
1.2. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. Dr.XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 6.3.2018. Darin ergaben die Leiden der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% .
1.3. Der Grad der Behinderung beträgt bei der BF 50%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ab Antragstellung.
2. Beweiswürdigung
Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 6.3.2018 (Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie) verwiesen. In dem genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin kam auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nachvollziehbar zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Die getroffene Einschätzung der Gutachterin Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die Parteien haben gegen dieses schlüssige Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und dem Parteiengehör unterzogen wurde, keine Einwendungen vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1.Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).
Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 50% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3.Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2183200.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018