TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 98/01/0646

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A P, geboren am 4. Mai 1997, vertreten durch die Eltern R P, geboren am 19. März 1973, und R P, geboren am 22. Jänner 1973, alle in B, letztere vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 1998, Zl. 205.889/0-XI/35/98, betreffend Asylerstreckung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, Ramize Pacolli, früher Krasniqi, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1996 abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. November 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung des seiner Mutter gewährten Asyl gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen, weil seiner Mutter nicht Asyl gewährt worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Beschluss vom 17. Februar 1999 wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres gemäß § 44 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen, weil das Verfahren über diesen Asylantrag gemäß § 44 Abs. 2 AsylG mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten war.

Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Erledigung des seit dem 1. Jänner 1998 wieder offenen Verfahrens über den Asylantrag seiner Mutter zuzuwarten ist und dem Beschwerdeführer im zuletzt genannten Verfahren die von § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0246).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010646.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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