TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W121 2165101-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W121 2165105-1/11E

W121 2165119-1/14E

W121 2165101-1/8E

W121 2165114-1/8E

W121 2165117-1//8E

W121 2165113-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.)

XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.)

XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.) und XXXX (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sind die im Herkunftsland geborenen Drittbeschwerdeführer (BF3) und Viertbeschwerdeführer (BF4) sowie der in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die ebenfalls in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin (BF6).

Die beschwerdeführenden Parteien führen laut eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sind sunnitische Moslems, und reisten illegal in das Bundesgebiet ein (mit Ausnahme der BF5 und BF6, die in Österreich geboren wurden) und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, die in Österreich geborenen BF5 und BF6 nach ihrer Geburt durch ihre gesetzliche Vertreterin (BF1, BF2).

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX wurde dem BF1 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den übrigen Familienangehörigen (BF2 bis BF6) wurde der Asylstatus im Familienverfahren aufgrund der Asylgewährung des BF1 ebenfalls zuerkannt.

Am XXXX ging eine Verständigung der XXXX beim BFA ein, wonach der BF1 bei der Einreise über die Schengen-Außengrenze kontrolliert worden sei. Dabei sie festgestellt worden, dass er nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der Eintragung im Pass nachweislich in den Herkunftsstaat zurückgereist sei und sich dort aufgehalten habe.

Mit XXXX wurde vom BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführer eingeleitet.

In weiterer Folge wurde der BF1 niederschriftlich bei der belangten Behörde einvernommen, wo er im Wesentlichen angab, dass er 20 Tage in Kabul bei seinem Bruder gewesen sei, um einen Familienstreit wegen eines Grundstücks zu schlichten.

Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen keine Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF1 begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen würden. Er sei freiwillig in das Land, das er aus behaupteter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, zurückgekehrt und habe sich in Kabul bei seinen Angehörigen auch wieder für etwa 20 Tage aufgehalten. Zudem hätte er sich dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt. Damit hätte er demonstriert, dass die Gründe, die früher zur Zuerkennung des Status geführt haben, nicht mehr vorliegen würden, da davon auszugehen sei, dass seine Person in der Zwischenzeit aus dem öffentlichen Leben völlig in Vergessenheit geraten sei und sich die Umstände zwischenzeitlich derartig nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert hätten, sodass ihm keine Verfolgung mehr drohen könne und auch nicht drohen werde. Ebenso sei der im Rahmen des Familienverfahrens an seine Familienangehörigen zuerkannte Schutz mit gesonderten Bescheiden gleichzeitig aberkannt worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, die im Wesentlichen mit der Unrichtigkeit der Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin neuerlich befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien. Überdies bestätigte er, dass er aufgrund einer Streitschlichtung einer Grundstücksstreitigkeit innerhalb der Familie 20 Tage lang in Afghanistan in Kabul bei seinem Bruder gewesen sei.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BFA eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelten die Beschwerdeführer eine Urkunde.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BFA eine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Die BF3-BF6 sind ohne jegliche Einschränkungen gesund. Die BF1-BF6 sind allesamt afghanische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und waren mit Ausnahme der BF5 und BF6 (diese wurden in Österreich geboren) zuletzt in der Provinz Nangarhar, in Jalalabad wohnhaft.

Der BF1 ist vor etwa zehn Jahren an XXXX erkrankt und nimmt regelmäßig Medikamente deswegen ein. Auch in Afghanistan war und ist er in der Lage, seine Krankheit ohne weitere Einschränkungen zu behandeln. Er hat die Medikamente schon damals in Afghanistan in der Apotheke gekauft und keine gesundheitlichen Probleme deswegen gehabt. Er hat fünf Jahre lang die allgemeine Schule und sodann sieben Jahre lang die allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er hat in Afghanistan vom Jahr XXXX bis XXXX als Händler in Jalalabad gearbeitet. Davor war er Angestellter bei der XXXX in XXXX . Er war zuletzt 2010 politisch tätig und hatte bei Wahlen kandidiert. Er spricht gut Paschtu und Dari und ein wenig Englisch, Urdu sowie Arabisch. In Afghanistan hat er einen Bruder, der in Kabul in einem Haus nahe des Flughafens lebt, sowie eine Schwester, die ebenfalls in Kabul lebt. Zu diesen hält er regelmäßig Kontakt. Er hat seinen Bruder bereits in Kabul besucht. Er besitzt nach wie vor Grundstücke in Afghanistan. Sein Bruder lebt mit dem Neffen des BF1, der durch seine Tätigkeit als Hotelangestellter die Familie versorgt, und seinen weiteren Familienmitgliedern unter gesicherten sozialen Verhältnissen in einem eigenen Haus. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sein Haus in Jalalabad verkauft, um sich und seiner Familie die Flucht nach Europa zu finanzieren. In Afghanistan hat er überdies einen Onkel, der in Jalalabad lebt.

Die BF2 hat eine XXXX , XXXX und XXXX , die jedoch keine akuten bzw. aktuellen Erkrankungen darstellen, sondern schon seit längerem bestehen. Außer Magentabletten besteht keine zwingend erforderliche Behandlung oder Therapie. Die Fettleber und Linksherzvergrößerung stehen mit der Fettleibigkeit ( XXXX bei XXXX in Verbindung und lassen sich durch bloße Gewichtsreduktion und Training beheben. Es ist keine medikamentöse Behandlung zwingend nötig, sondern lediglich ein gesünderer Lebensstil. Die BF2 hat keine Schule besucht und stammt ebenfalls aus der Provinz Nangarhar. Sie lebte mit dem BF2 und ihren Kindern gemeinsam im Haus des BF1. Sie übte in Afghanistan keine Erwerbstätigkeit aus, sondern war im Haushalt tätig. Ihre Familie (Eltern sowie neun Geschwister) lebt nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Nangarhar und bestreitet ihren Lebensunterhalt von den Erträgen einer eigenen Landwirtschaft. Auch sie leben unter gesicherten sozialen Verhältnissen in einem eigenen Haus und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die BF2 hält laufend Kontakt zu ihren Verwandten in Afghanistan.

Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der BF3 bis BF6. Die BF3-BF4 wurden in Afghanistan geboren, während die BF5-BF6 in Österreich auf die Welt gekommen sind.

Dem BF1 wurde im Jahr XXXX der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Im Familienverfahren wurde aufgrund der Asylgewährung des BF1 auch den BF2-BF6 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie hielten sich seit ihrer Asylantragstellung am XXXX im Bundesgebiet auf. Der BF1 hingegen reiste am XXXX freiwillig für etwa zwanzig Tage in den Herkunftsstaat aus und hielt sich bei seinem Bruder und seiner Familie in Kabul auf, die ihn in dieser Zeit versorgte. Als Grund nannte er, dass er Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie beseitigen habe müssen. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX wieder in Österreich ein.

Der BF1 und seine Familie sind in Afghanistan zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keiner konkreten individuellen Verfolgung (mehr) ausgesetzt. Es ist auch nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Die BF2 führt kein selbstbestimmtes Leben. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden.

Der BF1 und die BF2 halten laufend (telefonischen) Kontakt zu ihren Familien. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer leben unter gesicherten sozialen Verhältnissen und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Sie haben ein gutes Verhältnis zu ihren Familienangehörigen.

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF1 hat sich bereits in Kabul aufgehalten und seinen Bruder besucht. Zwar haben die übrigen Beschwerdeführer nicht in Kabul gelebt; der BF1 hat aber Verwandte in Kabul, nämlich seinen Bruder und Neffen sowie seine Familie, die in gesicherten sozialen Verhältnissen leben und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Überdies lebt seine Schwester in Kabul. Fest steht, dass der Bruder des BF1 und seine Familie die BF1-BF6, zu denen sie ein gutes Verhältnis haben, versorgen könnten und ihnen Unterkunft sowie (Lebensmittel-)Versorgung bieten können. Überdies können sowohl der BF1, der vor seiner Ausreise für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt hat, als auch die BF2 mit finanzieller Hilfe ihrer Familien rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihnen der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Ihre Existenz könnte der BF1 dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Sie sind auch in der Lage, in Kabul mit Hilfe ihrer Familien eine einfache Unterkunft zu finden. Zudem haben die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, anfängliche finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner als Händler und Bankangestellter gesammelten Berufserfahrung und seiner zahlreichen sprachlichen Kenntnisse sowie seiner langjährigen Schulbildung mit Abschluss und in Kenntnis der afghanischen Kultur wieder rasch eine entsprechende Tätigkeit ausüben kann.

Aus dem konkreten Umfeld, in das die Beschwerdeführer nach Kabul zurückkehren, ergeben sich keine Faktoren, die eine Gefahrenverdichtung in den Personen der BF3-BF6 aufgrund ihrer Minderjährigkeit darstellen. Es besteht für sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit insbesondere keine erhöhte Gefahr, in Kabul ziviles Opfer von Angriffen Aufständischer oder sonstiger Auseinandersetzungen zu werden. Die BF3-BF6 laufen nicht Gefahr, in Kabul Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden.

In den Personen der Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund ihrer finanziellen und sozialen Situation keine Gefahrenverdichtung, infolge derer es wahrscheinlich ist, dass sie Opfer Krimineller werden.

Die Beschwerdeführer halten sich nachweislich seit XXXX in Österreich auf. Sie haben an ihrem Wohnort in Österreich - mit Ausnahme gelegentlicher Besuche von afghanischen Bekannten - aber keine sozialen Kontakte geknüpft. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme zweier weiterer volljähriger Söhne, deren Aberkennungsverfahren gesondert geführt wird, keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Ihre Bindung zu Afghanistan ist deutlich intensiver als jene zu Österreich.

Der BF1 verfügt über nur beschränkte, jedoch für die Kommunikation auf einfachem Niveau ausreichende Deutschkenntnisse. Die BF2 verfügt lediglich über sehr beschränkte Deutschkenntnisse, die auch für eine Kommunikation auf einfachem Niveau nicht ausreichen. Der BF1 hat Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Die BF2 hat weder Deutschkurse besucht, noch eine Deutschprüfung abgelegt. Die Beschwerdeführer sind an keinerlei Vereinsleben ehrenamtlich beteiligt. Sie lebten den Großteil ihres bisherigen Aufenthalts von der Grundversorgung bzw. Mindestsicherung und waren nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 war gelegentlich und unregelmäßig arbeitstätig und geht seit XXXX einer Beschäftigung als XXXX mit einem Nettoverdienst von rund XXXX nach. Die Beschwerdeführer mieten privat für sich eine Wohnung, deren Miethöhe sich auf XXXX mtl. beläuft. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerdeführer sind auf staatliche Beihilfen angewiesen, um ihre Lebenserhaltungskosten zu bestreiten. Die Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).

Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

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Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,

https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

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BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

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-BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

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BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018

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DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018

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NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018

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NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan,

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Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018

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Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018

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Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

Quellen:

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al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor,

http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017

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BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017

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BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017

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BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017

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Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017

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Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017

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KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan,

http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017

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Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital,

http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017

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INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet, https://www.nytimes.com/2017/12/11/world/asia/taliban-isis-afghanistan-drugs-b52s.html, Zugriff 21.12.2017

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NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul,

https://www.nytimes.com/2017/11/07/world/asia/kabul-shamshad-tv-attack.html, Zugriff 20.12.2017

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NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks, https://www.nytimes.com/2017/10/20/world/asia/afghanistan-kabul-attack-mosque.html, Zugriff 20.12.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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