Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0215Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in N, vertreten durch Dr. Paul Flach, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 22, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 28. März 1994, Zl. Va-456-13.372/23-1994 und Zl. Va-456-13.372/24-1994, beide betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0146, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. August 1991, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ab 1. Juli 1991 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bis auf Weiteres, jedoch längstens bis 11. Dezember 1991, eine laufende Sozialhilfe von monatlich S 6.117,-- bewilligt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei im Wesentlichen die Auffassung, auf die Beschwerdeführerin sei bei Bemessung der Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a TSHV der Richtsatz für Haushaltsvorstände anzuwenden, unabhängig davon, ob auch ihre minderjährige Tochter im relevanten Zeitraum sozialhilfebedürftig gewesen sei. Ferner sei der gesamte Unterkunftsaufwand als ein solcher der Beschwerdeführerin anzuerkennen, da nur diese privatrechtlich als Mieterin zur Tragung dieses Aufwandes verpflichtet sei.
Mit (Ersatz)Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Jänner 1994 wurde daraufhin über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Juni 1991 dahin entschieden, dass der Beschwerdeführerin für den "verfahrensgegenständlichen Zeitraum" Sozialhilfe im Ausmaß von S 6.702,-- pro Monat zugesprochen wurde.
Mit einem weiteren Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Jänner 1994 wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 3. September 1991 dahin abgesprochen, dass dieser Bescheid (mit dem der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1991 bis längstens 31. Jänner 1992 Sozialhilfe zugesprochen worden war) aufgehoben wurde. Nach der Begründung sei unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0146, ausgesprochenen Grundsätze die Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum für den 1. Oktober 1991 bis 31. Jänner 1992 neu zu bemessen, wobei die Einkommenssituation dieses Zeitraumes heranzuziehen sei.
Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Februar 1994 wurde die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin nunmehr gemäß § 4 Abs. 1 TSHG für den Zeitraum vom 1. September 1991 bis 31. Jänner 1992 folgendermaßen neu festgesetzt:
"In der Zeit vom 01.09.1991 bis 31.12.1991 gebührt eine monatliche Leistung von je S 5.088,--, davon jeweils für Miete monatlich S 4.500,--. Für den Monat Jänner 1992 wird die Sozialhilfe mit S 7.481,--, davon für Miete monatlich S 4.500,--, festgelegt. Darüber hinaus gebührt für den Monat Oktober 1991 eine Sonderzahlung im Ausmaß von S 3.635,--.
Zu den ergangenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.08.1991 sowie 03.09.1991 und den daraus resultierenden Bezügen gebührt daher eine Sozialhilfenachzahlung für den angeführten Zeitraum im Gesamtausmaß von S 1.665,--, der auf die Kontoverbindung der Partei zur Anweisung gebracht wird. Darüber hinaus wird aufgrund des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom 16.11.1993 über die Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 01.02.1992 bis inklusive 31.01.1993 von Amts wegen neu abgesprochen werden. Darüber wird ein gesonderter Bescheid ergehen."
Da dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne eine weitere Begründung gemäß § 58 AVG entfallen.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1994 wurden die der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen für den Zeitraum 1. Februar 1992 bis 31. Jänner 1993 wie folgt neu festgesetzt:
"Sozialhilfe 01.02.1992 bis 31.05.1992 je monatlich S 8.280,--, davon für Miete S 4.500,--, zusätzlich einer Sonderzahlung für Mai 1992 S 3.780,-- Sozialhilfe 01.06.1992 bis 30.09.1992 monatlich je S 10.780,--, davon für Miete S 7.000,--.
Sozialhilfe Oktober 1992 S 5.407,-- als Zuschuss zur Miete, zusätzlich Sonderzahlung Oktober S 3.780,--.
Sozialhilfe November 1992 S 3.839,-- als Zuschuss zur Miete.
Sozialhilfe Dezember 1992 S 5.631,-- als Zuschuss zur Miete. Sozialhilfe Jänner 1993 S 8.020,-- davon 7.000,-- für Miete."
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der seinerzeitige Sozialhilfeanspruch im angeführten Zeitraum insgesamt S 103.107,-- betragen habe. Der aufgrund des vorliegenden Bescheides bestehende Leistungsanspruch im selben Zeitraum betrage S 106.697,--, sodass ein Betrag in Höhe von S 3.590,-- nachbezahlt werde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung.
Gegen den erstangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft brachte sie im Wesentlichen vor, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993 sei es gesetzlich nicht gedeckt, ihrer Tochter einen Betrag von S 585,-- auf die Miete anzurechnen. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man von den Alimenten ihrer Tochter von S 1.990,-- den monatlichen Richtsatz von S 1.405,-- abziehe. Nach Auskunft des zuständigen Beamten bei der Bezirkshauptmannschaft betreffe die Nachzahlung in Höhe von S 1.665,-- den Zeitraum vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 1991 sowie die Zeit vom 21. August 1991 bis 3. September 1991. Ob der Monat Juli 1991 berücksichtigt worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor, scheine jedoch auf dem Berechnungsbogen des Beamten auf. Der Bescheid enthalte auch keinerlei Begründung, wie sich der Betrag von S 1.665,-- ergebe. Die Beschwerdeführerin nehme daher an, dass - im Gegensatz zum genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - wieder Abzüge vorgenommen worden seien.
In ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 10. Februar 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, der ihrer Tochter angerechnete Mietanteil habe S 530,-- betragen. Für den Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis 31. Jänner 1993 ergebe sich daraus ein Betrag von S 6.360,--. Demgegenüber werde ihr mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Februar 1994 ohne nähere Begründung lediglich ein Betrag von S 3.590,-- zugesprochen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In den Begründungen wurde zunächst der Inhalt der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft sowie der Berufungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Februar 1994 abgewiesen worden ist, wird danach Folgendes ausgeführt:
"Die (Beschwerdeführerin) hat für Juli und August 1991 monatlich je S 6.117,-- erhalten.
Die ihr zustehende Sozialhilfe beträgt jedoch monatlich S 6.702,--.
Für die beiden Monate Juli und August 1991 gebührt ihr sohin eine Nachzahlung von monatlich je S 585,--, insgesamt sohin S 1.170,--.
Für den Monat September 1991 erhielt die Berufungswerberin S 4.503,--
Die ihr zustehende Sozialhilfe beträgt jedoch S 5.088,-- (Richtsatz Haushaltsvorstand S 3.635,-- plus Miete S 4.500,-- abzüglich Arbeitslosenunterstützung S 3.047,--).
Die Sozialhilfennachzahlung für September 1991 beträgt sohin S 585,--.
Im Zeitraum 1.10.1991 bis 31.1.1992 wurden an die (Beschwerdeführerin) Sozialhilfeleistungen von insgesamt S 25.300,-- ausbezahlt.
Es stehen ihr jedoch richtigerweise S 26.380,-- zu, was eine Nachzahlung von S 1.080,-- ergibt.
Insgesamt erhält die (Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 1.7.1991 bis 31.1.1992 sohin eine Nachzahlung von S 2.835,--
Da dieser (Betrag) bereits angewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden."
In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides der belangten Behörde, mit der die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Februar 1994 abgewiesen worden ist, wird Folgendes ausgeführt:
"Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/146/14, vertretenen Rechtsansicht hat die Erstinstanz die Sozialhilfe der (Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 1.2.1992 bis 31.1.1993 neu festgesetzt.
In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergab sich dabei ein Gesamtanspruch der (Beschwerdeführerin) in der Höhe von S 106.697,--. Die detaillierte Berechnung dieses Anspruches kann den im Akt der Berufungsbehörde aufliegenden Berechnungsbögen entnommen werden.
Die für den genannten Zeitraum tatsächlich an die (Beschwerdeführerin) ausbezahlte Sozialhilfe betrug S 103.107,--.
Es ergibt sich sohin ein Differenzbetrag von S 3.590,--, welcher an die (Beschwerdeführerin) bereits angewiesen wurde.
Somit war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diese Bescheide richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, die belangte Behörde hätte in der Begründung ihrer Bescheide gedanklich nachvollziehbar jene Feststellungen und Erwägungen darzulegen gehabt, die sie zur Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin veranlasst hätten. Die Begründung der angefochtenen Bescheide reiche nicht hin, um die Berechnung der belangten Behörde nachzuvollziehen.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach § 67 AVG gelten die Vorschriften des dritten Teiles des gegenwärtigen Gesetzes (damit auch die §§ 58 Abs. 2 und 60 leg. cit.) auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Zwar ist die Behörde danach, entsprechend dem in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Grundsatz, dass das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird, zweifellos nicht verpflichtet, "zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen"; sie muss aber, soweit dieses anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zlen. 94/08/0099, 0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Unter Bedachtnahme darauf kann die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nach § 67 AVG zwar auch durch den bloßen Hinweis auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe des unterinstanzlichen Bescheides nachkommen; dies jedoch nur dann, wenn in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist. Ist Letzteres nicht der Fall, so hat die Berufungsbehörde in Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren hervorgekommenen neuen Gesichtspunkten die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides in der genannten, dem § 60 AVG entsprechenden Weise zu ergänzen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 88/08/0126).
Diesen Anforderungen entspricht - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - die Begründung des angefochtenen Bescheides aus folgenden Erwägungen nicht:
Die Beschwerdeführerin hat in den Berufungen gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz im Einzelnen dargelegt, weshalb die Berechnung der ihr gebührenden Sozialhilfe ihrer Ansicht nach unrichtig sei. Dabei hat sie u.a. ausdrücklich geltend gemacht, dass für die Höhe der zugesprochenen Beträge jegliche Begründung fehle.
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in der Begründung ihrer Bescheide allerdings nicht im Einzelnen auseinander gesetzt, sondern auf die "detaillierte Berechnung" in den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Berechnungsbögen verwiesen. Diese Berechnungsbögen waren nicht Bestandteil der Bescheide erster Instanz; im Übrigen wird in diesen Berechnungsbögen von verschiedenen Beträgen ausgegangen (z.B. Mietzahlungen, Arbeitslosengeldunterstützung), deren Höhe wiederum nur im Wege eines Studiums des gesamten Verwaltungsaktes ermittelt werden kann. Vor allem erweckt aber die Begründung der angefochtenen Bescheide den Eindruck, als hätte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) als berechtigt angesehen, aber im Hinblick auf die tatsächlich bereits erfolgte Auszahlung der Differenzbeträge die Auffassung vertreten, dass wegen dieser erfolgten Zahlungen den Berufungen nicht (mehr) stattzugeben sei. Diesfalls stünde aber der Spruch in offenem Widerspruch zur Begründung der angefochtenen Bescheide und verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, den bereits erfolgten Zahlungen auch eine bescheidmäßige Deckung zu verschaffen.
Ferner ist darauf zu verweisen, dass mit dem ersten Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 1994 - entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft - über die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 1991 abgesprochen wurde, womit dieser pro Monat Sozialhilfe in der Höhe von S 6.702,-- gebühre. Mit dem zweiten Bescheid vom 11. Jänner 1994 wurde ausgesprochen, dass ab 1. Oktober 1991 die Sozialhilfe neu zu bemessen sei. In weiterer Folge wurde sodann die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin aber (neuerlich) ab 1. September 1991 (bis 31. Dezember 1991) betragsmäßig festgesetzt und damit hinsichtlich des Monates September 1991 zweimal entschieden.
Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, dann hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 91/08/0183).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080214.X00Im RIS seit
03.04.2001