TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/1 VGW-103/042/7145/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016 §23 Abs3
WettenG Wr 2016 §23 Abs5
AVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B./C. e.U. (protokolliert zu VGW-103/042/7145/2017), vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.03.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die Schließung der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse ident E.-gasse, Wettlokal "F.", verfügt wurde,

zu Recht:

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid gemäß § 23 Abs. 5 Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der angefochtene Bescheid über eine Betriebsschließung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, zur GZ: ..., lautet wie folgt (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/7145/2017),:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass Herr A. B., C. e.U., am 14.3.2017 um 16:25 Uhr in Wien, D.-gasse ident E.-gasse, Wettbüro „F.“, die Tätigkeit als Wettunternehmer in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels, Probewette: Einzelwette, SK Rapid Wien gegen SV Mattersburg; Gesamtquote: 1,47; Max. Gewinn EUR 1,50; Einsatz EUR 1,00; an eine Buchmacherin, und zwar an die F. (M.) Ltd, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBI. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBI. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Gemäß § 23 Abs. 3, Wiener Wettengesetz, LGBI. 26/2016 idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte des Herrn A. B., C. e.U., in Wien, D.-gasse ident E.-gasse, Wettlokal „F.“, verfügt.

Begründung

Gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

Gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.

Am 14.03.2017 um 16:25 Uhr, wurde im Zuge einer behördlichen Kontrolle durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte des Herrn A. B., C. e.U., in Wien, D.-gasse ident E.-gasse, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „Wettlokal F.“, durch Herrn A. B., C. e.U., die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wurde. Nämlich hat Herr A. B., C. e.U., die Tätigkeit als Wettunternehmer in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, Probewette: Einzelwette, SK Rapid Wien gegen SV Mattersburg; Gesamtquote: 1,47; Max. Gewinn EUR 1,50; Einsatz EUR 1,00; an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF), und zwar an die F. (M.) Ltd., mit folgenden Gegenständen ausgeübt:

1.) Wettannahmeschalter 1:

Technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700

Seriennummer: ...

Computer (z.B. PC. Laptop):

Modell/Type: Twister System

Seriennummer: …

Bildschirm:

Modell/Type: ASUS V197

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 5.109,60

2.) Wettannahmeschalter 2:

Technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: STAR TSP700

Seriennummer: …

Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: Twister System

Seriennummer: …

Bildschirm:

Modell/Type: ASUS VS197

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 107,53

3.) Wettannahmeautomat 1:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 645,--

4.) Wettannahmeautomat 2:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 475,50

5.) Wettannahmeautomat 3:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 850,00

6.) Wettannahmeautomat 4:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 47,50

7.) Wettannahmeautomat 5:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer. …

Betrag i.d. Kasse: EUR 357,00

8.) Wettannahmeautomat 6:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer: …

Betrag i.d. Kasse: EUR 488,00

9.) Wettannahmeautomat 6:

Modell/Type: Standterminal

Seriennummer. …

Betrag i.d. Kasse: EUR 370,00

10.) Wettinfoterminal 1:

Technisches Equipment Wettinfoterminal:

Kartenleser:

Modell/Type: Honeywell MS7120

Seriennummer …

Computer (z.B. PC, Laptop)/Bildschirm:

Modell/Type: POSIFLEX

Seriennummer: …

11.) Wettinfoterminal 2:

Technisches Equipment Wettinfoterminal:

Kartenleser:

Modell/Type: Honeywell MS7120

Seriennummer: …

Computer (z.B. PC, Laptop)/Bildschirm:

Modell/Type: POSIFLEX

Seriennummer. …

Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF galt.

Da somit am 14.03.2017 der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen durch Herrn A. B., C. e.U. vorlag, erfolgte an diesem Tag die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.

Gemäß § 23 Abs. 5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

In seiner dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, Herr A. B., im Wesentlichen aus wie folgt:

„2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Inhaber der Firma C. e.U. (...), ist Mieter und Inhaber des Lokals an der Adresse D.-gasse /E.-gasse, Wien. Für die Miete des Lokals bezahlt der Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von EUR 1.400,00. In dem Lokal gibt es einen Kaffeeautomaten und einen Kaltgetränkeautomaten (Cola, Fanta, Wasser, etc ...). Die Getränkeautomaten sind bei Lokalkunden sehr beliebt und werden durchgehend in Anspruch genommen. Als Lokalinhaber kümmerte sich der Beschwerdeführer um die Inbetriebnahme der Getränkeautomaten.

Beweis: vorzulegender Mietvertrag.

Entgegen dem (unbegründeten) Verdacht der belangten Behörde, hat der Beschwerdeführer im Lokal weder Wetten noch Wettkunden vermittelt. Die Vermittlung erfolgte vielmehr durch die dazu berechtigte F. GmbH. Der F. GmbH wurde mit Bescheid vom 07.01.2014 zur Zahl … die Bewilligung zum „gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in der Betriebsstätte in Wien, E.-gasse, auf unbestimmte Dauer" erteilt.

Beweis: vorzulegender Bewilligungsbescheid vom 07.01.2014 zur Zahl ….

3. Beschwerdegründe

3.1. Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens

Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das in § 45 Abs 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (Hengstschiäger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 372).

Die belangte Behörde befand es, trotz des erheblichen Eingriffs der Betriebsschließung in die Rechte des Beschwerdeführers (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001), augenscheinlich nicht für notwendig diesen vor Ausspruch der Betriebsschließung anzuhören und Gelegenheit zu geben, zu dem von der belangten Behörde „ermittelten“ Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Schon aus diesem Grund blieb das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft und ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Dieses Vorgehen der belangten Behörde stellt im Übrigen keinen Einzelfall dar. Schon öfters mussten die Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen, dass den jeweiligen Parteien vor Erlass eines Bescheides (Beschlagnahme, Verfall oder Betriebsschließung) keinerlei Parteiengehör und Möglichkeit zur Äußerung durch die belangte Behörde eingeräumt wurde. Insbesondere auch aus diesen Gründen ist der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid verfassungswidrig. Wenn die belangte Behörde vor Erlass eines Bescheides üblicherweise kein rechtstaatliches Verfahren durchführt, so kann der jeweilige Betroffene nicht einseitig mit allen negativen Konsequenzen des behördlichen Schaffens belastet werden.

Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Parteiengehör eingeräumt wurde, wurde diesem auch keine Akteneinsicht gewährt. Trotz telefonischer Zusage der Übermittlung einer Aktenabschrift vom 26.04.2017 durch die belangte Behörde, ist der Beschwerdeführer und seine Vertreter bis dato immer noch nicht im Besitz einer entsprechenden Abschrift. Dies obwohl der belangten Behörde der Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sein musste.

3.2. Vorliegen einer Bewilligung

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer keine Wettvermittlung durchgeführt hat. In dem Lokal in der D.-gasse/E.-gasse, Wien, hat lediglich die F. GmbH entsprechend ihrer Bewilligung eine Wettunternehmertätigkeit ausgeübt.

3.3. Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließung

Nach Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK ist das Eigentum unverletzlich und hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Der Eigentumsbegriff umfasst, neben dem Eigentum als dinglichem Vollrecht, alle Vermögenswerten Privatrechte (VfGH 12.10.2016, G 673/2015). So insbesondere auch das Mietrecht (VfSlg 5499/1967). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird.

Der Beschwerdeführer kann wegen der Betriebsschließung seine Rechte aus dem Mietverhältnis nicht mehr ausüben. Insofern greift die Betriebsschließung erheblich in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein.

Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist (Gesetzlosigkeit) oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat (VfGH 21.09.2015, E 865/2015). Das Unterbleiben einer verfassungskonformen Interpretation eines Gesetzes ist der Denkunmöglichkeit gleichzusetzen. Im Übrigen hat jeder Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismäßig zu sein. Insbesondere hat ein angemessenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eigentumseingriff zu bestehen (EGMR 18.12.2008, Nr. 69917/01, Saccoccia gg Österreich).

Die Betriebsschließung erging ohne Vornahme der notwendigen verfassungskonformen Interpretation des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz.

§ 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer):

„Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. “

Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde eine Betriebsschließung verfügen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat im Sinne des Gesetzes und insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Garantien, wie insbesondere der Erwerbsfreiheit und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ausgeübt zu werden. Demgemäß hätte die belangte Behörde § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz unter Berücksichtigung des massiven Eingriffs der Betriebsschließung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verfassungskonform zu interpretieren gehabt. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser kann-Bestimmung ist eine Betriebsschließung nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist. Angenommen, die aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation könne nicht vorgenommen werden, so wäre die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz verfassungswidrig (vgl Punkt 3.3.).

Die geforderte Verhältnismäßigkeit ist im vorliegenden Fall unter keinen Umständen gegeben.

Eine Betriebsschließung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001). Der Beschwerdeführer kann im konkreten Fall sein Mietrecht überhaupt nicht mehr ausüben, seinem Erwerb nicht mehr nachgehen und hat trotzdem monatliche Mietzahlungen für das geschlossene Lokal zu leisten, welchen keine Nutzungsmöglichkeit des Lokals gegenüber steht.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer noch nie gegen das Wiener Wettengesetz oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen, verstoßen hat. Es können dementsprechend auch keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen ihn vorliegen und ist er in höchstem Maße vertrauenswürdig. Insofern wäre es, bei behördlichem Verdacht der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne Bewilligung, in jedem Fall verhältnismäßiger gewesen, dem Beschwerdeführer gegenüber die Einstellung dieser Tätigkeit zu verlangen. Diese Aufforderung muss, im Hinblick auf das (bisherige) Wohlverhalten und die ohnehin vorgenommene Beschlagnahme von Wettequipment, gegenüber der Betriebsschließung, als die verhältnismäßigere Maßnahme einleuchten.

Die Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde zeigt sich insbesondere, wenn man einen Blick auf die einschlägige Bestimmung des Glücksspielgesetzes wirft. Nach § 56a GSpG darf, aufgrund des erheblichen Rechtseingriffs bei einer Betriebsschließung, schon von Gesetzes wegen, diese nur angeordnet werden, wenn erfolglos zur „Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert" wurde. Es muss hinzukommend mit Grund anzunehmen sein, dass eine Gefahr der Fortsetzung der strafbaren Handlung besteht. Von einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz ist zudem Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie der Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann.

Da die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Betriebsschließung schon bei einem bloßen Verdacht (!) und nicht unter den strengen Voraussetzungen des § 56a Abs 1 GSpG erlaubt, ist noch viel mehr davon auszugehen, dass in verfassungskonformer Interpretation dieser einschneidenden Eingriffsbefugnis, verhältnismäßigeren (Zwangs-)Mitteln der Vorzug zu geben ist. Die vorgenommene Beschlagnahme des Wettequipments war dementsprechend auch in gegenständlichem Fall die verhältnismäßigere Maßnahme die zur Verhinderung (allfälliger) Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz völlig hinreichend war.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich also, dass die belangte Behörde ihr Ermessen zum Ausspruch der Betriebsschließung nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat und die Betriebsschließung den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt.

Wegen der Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließung gegenüber dem Beschwerdeführer wird dieser außerdem in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3.4. Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz

Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des in diesem Grundrecht enthaltenen Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSlg 19.767/2013). Dem Gesetzgeber steht bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken, ein weit geringerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, als bei Regelungen, welche die Berufsausübung an sich betreffen, weil der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre im ersteren Fall um einiges schwerer wiegt (VfSlg 13.704/1994, 16.734/2002). Je gravierender der Eingriff einer Regelung in die verfassungsrechtliche Sphäre wiegt, umso geringer ist der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Der erste Satz des Art 5 StGG gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 19.635/2012).

Art 7 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Dieses Verfassungsrecht wurde in fortlaufender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dynamisch weiterentwickelt. So entspricht es nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass es dem Gesetzgeber verboten ist, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Normadressaten vorzunehmen (VfSlg 13.327/1993, VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aus Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Als unsachlich gelten insbesondere unverhältnismäßige Regelungen (VfSlg 18.706/2009).

Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde bei Verdacht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Geht man nun davon aus, § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz könne nicht, wie oben aufgezeigt, verfassungskonform interpretiert werden, so ist er gemessen an Art 7 B-VG, Art 6 StGG, Art 5 StGG, und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungswidrig.

Ausreichend für eine Betriebsschließung ist der bloße Verdacht der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Im Gegensatz zu § 56a Abs 1 GSpG (und § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz) wird also in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz nicht ein „begründeter Verdacht“, sondern lediglich ein „Verdacht" der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung gefordert. Es ist wegen der Schwere des Eingriffs der Betriebsschließung in Rechte der Betroffenen weder sachlich zu rechtfertigen, noch verhältnismäßig, eine Betriebsschließung bei jedem auch noch so unbegründeten Verdacht zu ermöglichen.

§ 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz erlaubt eine Betriebsschließung zudem bei jeder nur denkmöglichen Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Damit erfasst die Regelung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz auch geringfügigste Verstöße. Beispielsweise könnte jeder Verstoß gegen eine Bescheidauflage, wie etwa ein einmaliges Überschreiten der zulässigen Lokalöffnungszeiten, schon eine Betriebsschließung zur Folge haben.

Die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz macht die Zulässigkeit einer Betriebsschließung ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Behörde einen Grund hat anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der rechtswidrigen Tätigkeit besteht. Der einmalige Verstoß gegen Bestimmungen genügt vielmehr um die Betriebsschließung auszusprechen. Ob in Zukunft Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz im zu schließenden Betrieb zu erwarten sind, ist dagegen nach der Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz nicht von Belang. Deshalb könnte die belangte Behörde, selbst wenn sie eine erneute Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung geradezu ausschließt eine Betriebsschließung verfügen. Dies ist ebenfalls unverhältnismäßig und unsachlich.

§ 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz sieht ebenfalls deswegen eine unverhältnismäßige und unsachliche Regelung vor, weil darin eine Betriebsschließung ohne vorgehende Aufforderung zur Einstellung einer allfälligen rechtswidrigen Tätigkeit für zulässig erklärt wird. Ein Lokalinhaber wird jedoch in vielen Fällen gar nicht wissen, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, weshalb es unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde vor Ausspruch der Betriebsschließung nicht dazu angehalten ist, den Lokalinhaber zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit aufzufordern. Selbst im wesentlich suchtgefährdenderen Bereich des Glücksspiels hat die Behörde zunächst die Einstellung der entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes durchgeführten Glücksspiele einzufordern (§ 56a Abs 1 GSpG). Allein dieser Umstand zeigt, dass die Befugnis zur Betriebsschließung ohne jedwede vorherige Aufforderung zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit im weniger suchtgeneigten Wettbereich absolut unverhältnismäßig ist.

Schließlich ist die Eingriffsbefugnis in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz deshalb völlig unverhältnismäßig und unsachlich, als darin verhältnismäßigeren Maßnahmen, wie etwa der Beschlagnahme der Wettausrüstung samt Wettterminals kein Vorrang vor der Betriebsschließung eingeräumt wird. Auch mit diesen Maßnahmen könnte nämlich die weitere Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne oder entgegen einer Bewilligung verhindert werden. Gleichzeitig würden aber die Rechte der Betriebsinhaber um ein vielfaches weniger beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber hätte die Betriebsschließung nur als ultima ratio vorsehen dürfen und diese nicht unter sogar gegenüber der Beschlagnahme herabgesetzten Anforderungen (in § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz wird sogar ein begründeter Verdacht gefordert) erlauben dürfen.

Im Hinblick auf den mit einer Betriebsschließung verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen, welche ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen und ihre Eigentums- oder Mietrechte am Geschäftslokal von einem Tag auf den anderen nicht mehr ausüben können, ist die beanstandete unverhältnismäßige Regelung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsfreiheit und den Gleichheitssatz verfassungswidrig.

Der Beschwerdeführer wurde durch Anwendung dieser verfassungswidrigen Bestimmung in seinen Rechten verletzt.“

(…)

II.

1. Anfällige Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz

§ 23 Wiener Wettengesetz lautet auszugsweise wie folgt:

„(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. “

§ 13 Abs 1 VwGVG normiert:

„Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. “

Der Materiengesetzgeber darf das Verfahren der Verwaltungsgerichte betreffende Regelungen nur vorsehen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes im Sinne des Art 136 Abs 2 B-VG erforderlich sind oder soweit das VwGVG als kodifizierendes Bundesgesetz im Sinne des Art 136 Abs 2 B-VG dazu ermächtigt. Eine solche Ermächtigung enthält das VwGVG nicht (VfGH 08.10.2014, G 83/2014 ua).

Ob die von den §§ 13 und 22 VwGVG abweichende Regelung des § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz zulässig ist, hängt damit davon ab, ob sie zur Regelung des Gegenstandes „erforderlich“, im Sinne von „unerlässlich ist (VfGH 02.12.2014, G 74/2014 ua). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Bestimmungen überhaupt nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen (vgl VfGH 02.12.2014, G 148/2014 zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im SPG). Der Verfassungsgerichtshof leitet in ständiger Judikatur aus dem rechtsstaatlichen Prinzip die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen ab, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach das Prinzip der faktischen Effektivität des Rechtsschutzes betont (VfGH 12.03.2015, E 58/2015). Der Rechtsschutzsuchende darf nicht bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung einseitig mit dem Rechtsschutzrisiko in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich belastet werden (VfGH 02.12.2014, G 148/2014; VfGH 02.12.2014, G 74/2014 ua).

Der generelle - keiner Interessensabwägung zugängliche - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid erfüllt das Kriterium der Unerlässlichkeit nicht. Dies muss man vor allem aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes anerkennen. Die Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz darf schon bei einem bloßen Verdacht (!) der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne Bewilligung verfügt werden. Der Verdacht muss insofern nicht einmal „begründet sein (vgl zB § 56a GSpG, der einen „begründeten Verdacht“ fordert). Gleichzeitig wird die zuständige Behörde in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz dazu ermächtigt, „ohne vorausgegangenes Verfahren“ die Betriebsschließung zu verfügen. Den von der Betriebsschließung Betroffenen muss also nicht einmal die Möglichkeit gewährt werden, den Verdacht der Behörde zu entkräften. Der gegenständliche Fall zeigt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch faktisch vor Erlassung des Betriebsschließungsbescheids kein Gehör einräumte. Aufgrund der angesprochenen Ermächtigung, ohne vorausgegangenes Verfahren die Betriebsschließung zu verfügen, ist die belangte Behörde nicht einmal gehalten selbstständig den Sachverhalt hinreichend aufzuklären und ihren anfänglich allenfalls vorliegenden Verdacht auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Dem Betroffenen ist jeglicher wirksame Rechtsschutz gegen den in seine Rechte eingreifenden Betriebsschließungsbescheid genommen. Nachdem gemäß § 23 Abs 5 Wiener Wettengesetz (idF ab LGBI für Wien 2016/48) schon ein Monat bis zur Erlassung eines bekämpfbaren Betriebsschließungsbescheids vergehen darf, hat sich der Betroffene mehrere Monate - welche das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Betriebsschließung in der Regel in Anspruch nimmt - mit der Schließung seines Betriebs abzufinden. Dies obwohl die Betriebsschließung massiv in (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Rechte der Betroffenen, wie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht und das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit, eingreift und die Betroffenen um ihre wirtschaftliche Existenz bringen kann. Durch die beanstandete Regelung wird der Rechtsschutzsuchende daher unzulässigerweise mit dem Rechtsschutzrisiko in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung einseitig belastet. In vielen Fällen wird der von der Betriebsschließung Betroffene aufgrund der langen Dauer der Betriebsschließungsverfahren, der ausbleibenden Einnahmen und der anfallenden Mietkosten sein Lokal aufzugeben haben, sodass er den Ausgang des Betriebsschließungsverfahrens gar nicht abwarten wird können.

Die Betriebsschließung, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Betriebsschließung an einem strengen Maßstab zu prüfen ist (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001). Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde eine Betriebsschließung verfügen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat im Sinne des Gesetzes und insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Garantien, wie insbesondere der Erwerbsfreiheit und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ausgeübt zu werden. Bei der Prüfung, ob eine Betriebsschließung zulässig ist, sind sohin zunächst von Verwaltungsbeamten schwierige Wertungen, Gewichtungen und Prognosen vorzunehmen. Da nun Verwaltungsbeamte ähnlich den Rechtspflegern weder Richter sind, noch zwingend eine juristische Ausbildung aufweisen müssen, ist es umso mehr angezeigt, dass gegen ihre Entscheidungen ein effektives Rechtsmittel vorhanden ist, um allfällige Wertungs-, Gewichtungs- und Prognosefehler ohne übermäßigen Schaden schnellstmöglich korrigieren zu können.

Einem allfälligen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr, wird bereits mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG entsprochen, sodass bei entsprechender Gefahrenprognose auch die mögliche Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes nicht hingenommen werden muss und es somit keiner abweichenden Regelung bedarf (VfGH 02.12.2014, G 148/2014). Hinzu kommt, dass der Gefahr der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands durch die weniger eingriffssensible Beschlagnahme entgegen getreten werden kann. Gerade im vorliegenden Fall wurde das komplette Wettequipment in Beschlag genommen und damit eine allfällige Gefahr der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands gebannt.

Aus den genannten Gründen ist § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz nicht zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ und damit als abweichende Regelung zu § 13 Abs 1 VwGVG gemessen an Art 136 Abs 2 B-VG verfassungswidrig. Hinzu kommt, dass § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz gegen das Rechtstaatsprinzip verstößt, als gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Betriebsschließung kein effektiver Rechtsbehelf besteht.

2. Vorzunehmende verfassungskonforme Interpretation

Maßnahmenbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (§ 22 Abs 1 VwGVG). Gleiches gilt gemäß § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz für Bescheidbeschwerden gegen Betriebsschließungsbescheide.

Der Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzgeber hat in § 22 Abs 1 VwGVG festgehalten, dass einer Maßnahmenbeschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen ist, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei Regelung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Bescheidbeschwerde ging der Verfahrensgesetzgeber einen anderen Weg. Einer Bescheidbeschwerde kommt gemäß § 13 Abs 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 22 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht nur die Möglichkeit eingeräumt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen. Wichtig war dem Gesetzgeber, dass das Verwaltungsgericht jederzeit über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde befinden kann. An den Fall, dass einer Bescheidbeschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat der Gesetzgeber nicht gedacht. Systemwidrig mangelt es an ausdrücklichen gesetzlichen Möglichkeiten einer Bescheidbeschwerde, der ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese zu verleihen. Damit liegt eine echte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist.

Als Grundlage für einen Analogieschluss bietet sich § 22 Abs 1 VwGVG über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung bei Maßnahmenbeschwerden an, weil auch den Maßnahmenbeschwerden ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Analog zu § 22 Abs 1 VwGVG ist also allen Bescheidbeschwerden welchen nicht ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Bescheidwirkungen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Analogieschluss ist wegen sonst drohender Verfassungswidrigkeiten zwingend. Würde man nämlich davon ausgehen, einer Beschwerde, der nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt, könne diese auch nicht (auf Antrag) zuerkannt werden, so ergebe sich daraus - wie oben bereits dargetan - ein Mangel an Effektivität des Rechtsschutzes. In vielen Fällen könnte sich der Beschwerdeführer gegen bescheidmäßige Anordnungen mit einer Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung nur unzulänglich gegen rechtswidriges behördliches Vorgehen zur Wehr setzen.

Der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, der sowohl aus dem Recht auf ein faires Verfahren, als auch aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist, verlangt dementsprechend im vorliegenden Fall den aufgezeigten Analogieschluss. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die Betriebsschließung schwerwiegend in die Rechte der Betroffenen eingreift und diese um ihre wirtschaftliche Existenz bringen kann.

3. Überwiegende Interessen des Beschwerdeführers

Der Verleihung der aufschiebenden Wirkung stehen im hier zu beurteilenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Zwingende öffentliche Interessen sind solche, die eine sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Solche zwingende öffentliche Interessen sind beispielsweise eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (Götzl in Götzl/Gruber/ReisnerA/Vinkler, Verfahrensrecht § 22 Rz 7). Eine abstrakte Gefährdung, die unabhängig vom Sachverhalt immer zutreffen würde, ist hingegen nicht ausreichend (VwGH 01.02.2013, AW 2012/17/0056). Gegenständlich liegt kein solches zwingendes öffentliches Interesse an der Betriebsschließung vor; dies vor allem im Hinblick auf die ohnehin vorgenommene Beschlagnahme der „Wettausrüstung“.

Den von der Betriebsschließung Betroffenen droht durch die Betriebsschließung ein, im Hinblick auf ein allfälliges öffentliches Interesse, unverhältnismäßiger Nachteil. Der gastronomischen Tätigkeit im Lokal kann nicht mehr nachgegangen werden. Demgegenüber stehen monatliche Mietzahlungen, die der Beschwerdeführer zu tragen hat, obwohl diesen keine Nutzungsmöglichkeit gegenüber steht.

Es besteht lediglich ein abstraktes öffentliches Interesse daran, dass in dem Lokal in der D.-gasse/E.-gasse, Wien, in Zukunft keine Wetten abgeschlossen werden können. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass weder der Beschwerdeführer, noch die Bewilligungsinhaberin für die Wettvermittlung, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweisen und deswegen darauf vertraut werden kann, dass im Lokal künftig jedenfalls kein rechtswidriger Wettabschluss durchgeführt wird. Außerdem wurde das gesamte Vorgefundene Wettequipment behördlich beschlagnahmt. Von daher droht keinerlei Gefahr, wenn man den Zugang zum Lokal wieder zulässt.

Zusammengefasst würde das Andauern der rechtswidrigen Betriebsschließung einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten und wiegt dieser Nachteil um einiges schwerer als ein allfälliges öffentliches Interesse daran, dass in dem Lokal in der D.-gasse/E.-gasse, Wien, in Zukunft keine Wetten abgeschlossen werden können.“

Aus den, den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich:

Seitens eines Organs der belangten Behörde wurde am 14.3.2017 nachfolgender ununterfertigter Aktenvermerk (fälschlich als Niederschrift bezeichnet) verfasst. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt:

„Heute wurde um 16.00 Uhr eine Überprüfung des Wettlokales in Wien, D.-gasse - Wettlokal „F." durchgeführt.

Es wurde festgestellt, dass sich in diesem Wettlokal 7 Wettterminals; 2 Wettinfoterminals ohne Kassenfunktion und 2 Wettschalter befinden.

Die 7 Wettterminals, 2 Wettinfoterminals ohne Kassenfunktion und 2 Wettschalter waren zum Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit.

Einige Wettterminals und Wettschalter wurden von Wettkundinnen benützt.

Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBI. Nr. 48/2016 (Wiener Wettengesetz) liegen nicht vor.

Es wurde die vorläufige Beschlagnahme des Equipments der Wettschalter, die Beschlagnahme der Wettterminals und der beiden Wettinfoterminals ohne Kassenfunktion und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals befindlichen Geldes gemäß § 23 Abs.2 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt, um zu verhindern, dass mit diesen Gegenständen Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs.1 Z.1 bis Z. 17 leg. cit. fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

Es wurde weiters verfügt, dass das Equipment der Wettschalter, die sich in den 7 Wettterminals und in den Kassen der Wettschalter befindlichen Geldbeträge sowie die 7 Wettterminals und die beiden Wettinfoterminals ohne Kassenfunktion abtransportiert und verwahrt werden und der Betrieb gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Wettengesetzes geschlossen wird.

Daten des Equipments der Wettannahmeschalter. der Wettterminals und der beiden Wettinfoterminals ohne Kassenfunktion:

siehe Beilagen 1 -11

Folgende Personen erklärten Betreiber des Wettlokales bzw. Arbeitnehmer in diesem Wettlokal zu sein:

Arbeitnehmer: Herr H. K., geb. 1989, ausgewiesen durch FS-Nr. …, ausgestellt am 10.10.2016 durch LPD Wien/VA.

Betreiber: Herr A. B., geb. 1976, ausgewiesen durch Personalausweis-Nummer …, ausgestellt am 26.07.2011 durch BH Wien-Umgebung.“

Diesem Aktenvermerk sind eine Liste der beschlagnahmten Geräte, unter Anführung der in diesen Geräten jeweils vorgefundenen Geldbeträge, sowie Fotos von diesen Geräten beigeschlossen.

Zudem erliegen im Akt Kopien von Wetttickets, die anlässlich der Probewetten, welche mit jedem der beschlagnahmten Wettannahmegeräte vor der Beschlagnahme durchgeführt worden waren, erlangt worden waren.

Im Kopf dieser Tickets wird jeweils nach dem fett und mit großen Lettern ausgeführten Wort „F.“ in nicht-fetten und in Normalgröße gedruckten Lettern angeführt:

„C. e.U.

Wien, E.-gasse“

Auf jedem der Tickets findet sich zudem nachfolgender Vermerk:

„Das Wettangebot wurde an „F. (M.) Ltd zur Annahme übermittelt. Es gelten die allgemeinen Wettbedingungen.“

Weiters erliegt im Akt eine Kopie des Protokolls einer am 7.3.2017 durchgeführten Kontrolle des gegenständlichen Lokals durch die Magistratsabteilung 36. Demnach wurden damals im Lokal sieben Wettannahmegeräte, zwei Infoterminals und ein Wettannahmeschalter vorgefunden. Auch wurde dokumentiert, dass die anlässlich der durchgeführten Probewetten gesetzten Wettbeträge vermittels einer F.-Membercard (auf welche EUR 20,-- aufgeladen worden waren) gesetzt worden sind. Fotos dieser Membercard sind angeschlossen.

Zudem erliegt im erstinstanzlichen Akt eine Kopie des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 7.1.2014, zur GZ: …, mit welchem der F. Ges.m.b.H. gemäß § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens auf unbestimmte Zeit die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen“ erteilt wurde.

Weiters findet sich im Akt eine Kopie einer undatierten „Vereinbarung zur Ausübung der Wettvermittlungstätigkeit“ zwischen der F. Ges.m.b.H. und Herrn A. B. im Hinblick auf den Standort Wien, E-g. (Identadresse mit Wien, D.-gasse).

Diese „Vereinbarung zur Ausübung der Wettvermittlungstätigkeit“ lautet wie folgt:

„Vereinbarung zur Ausübung der Wettvermittlungstätigkeit

am Standort Wien, E.-gasse

zwischen

F. GmbH

L.-Straße, G., Österreich

im Folgenden kurz F. genannt, einerseits,

und

Firma/Person: C. e.U. / A. B.

Anschrift:  Wien, D.-gasse

im Folgenden kurz Wettvermittler genannt, andererseits

1) F. verfügt für den oben genannten Standort gemäß Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 36, vom 07.01.2014 zur Geschäftszahl … die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen auf unbestimmte Dauer.

Die Ausübung der Wetttätigkeit und die Verantwortlichkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgt durch den bestellten Geschäftsführer von F., Herrn M..

2) Der Wettvermittler ist in Kenntnis des unter Punkt 1. genannten Bewilligungsbescheids und dessen Inhalts.

Der Wettvermittler verpflichtet sich als Erfüllungsgehilfe für F. vor Ort - ungeachtet deren Verantwortlichkeit der Bewilligungsbehörde gegenüber - zur Überwachung der Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen und der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Wr. Jugendschutzgesetzes, des Wr. Veranstaltungsgesetzes sowie des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der jeweils gültigen Fassung im Sinne eines verantwortlichen Beauftragten.

Kontrollorganen von F. ist jederzeit gestattet, die Betriebsräumlichkeiten am gegenständlichen Standort zu betreten und die Einhaltung der Gesetze und der behördlichen Vorgaben zu überwachen. Der Wettvermittler verpflichtet sich, F. über jegliche behördlichen Maßnahmen bzw. etwaige Beanstandungen, insbesondere Kontrollen, unverzüglich zu verständigen.

3) Allfällige Verstöße des vor Ort agierenden Wettvermittlers gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid, dessen Auflagen oder sonstige behördliche bzw. gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der von F. ausgeübten Wettvermittlungstätigkeit machen den Wettvermittler gegenüber F. schadenersatzpflichtig.

4) Sowohl F., als auch der Buchmacher sind ermächtigt, im Falle von Verstößen des Wettvermittlers sämtliche im Zusammenhang mit der Wettvermittlung und der Abgabe von Wetten zusammenhängende Verträge mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen.

5) Sämtliche zivilrechtlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Wetttätigkeit sind direkt zwischen dem Wettvermittler und dem Buchmacher abzuschließen. Derartige Vereinbarungen haben auf die oben dargestellte Verantwortlichkeit nach Außen keinerlei Einfluss

6) Der Wettvermittler haftet F. gegenüber für Verstöße jeglicher Art, die aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung oder allfälliger behördlicher Beanstandungen zu Kosten für F. führen.“

Aus dem seitens der belangten Behörde am 3.4.2017 beigeschafften Firmenbuchauszug zum am 30.3.2010 ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmen „C. e.U.“ ist zu ersehen, dass es sich bei diesem um ein Einzelunternehmen handelt; dessen Unternehmer Herr A. B. ist. Der Geschäftszweig dieses Unternehmens lautet: „Vermittlung von Kunden an Buchmacher“. Die Geschäftsanschrift liegt in Wien, D-g..

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 10.10.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung erstellten Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Behördenvertreter gibt zu Protokoll:

„Das Beschwerdevorbringen wird bestritten und wird beantragt, die Beschwerden als unberechtigt abzuweisen.“

Beschwerdeführervertreter:

Allseitige Verhältnisse von A. B.:

Einkommen: keine Angaben

Vermögen: keine Angaben

Sorgepflichten: keine Angaben

Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

„Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen.“

Zeuge: H. K.

„Ich bin seit dem 14. Juni 2017 bei der Firma N. beschäftigt. Im März 2017 war ich im gegenständlichen Lokal beschäftigt. Ich kann nicht mehr genau angeben, wie damals mein Arbeitgeber geheißen hat, das steht im Dienstvertrag. Ich habe im Lokal etwa vier Jahre lang gearbeitet.

Meine Aufgabe lag insbesondere darin, am Wettannahmeschalter Wetten anzunehmen. In diesem Fall kam ein Kunde, der zu einem bestimmten Sportereignis eine Wette setzen wollte zu mir, teilte mir das Sportereignis und die Art der Wette im Hinblick auf dieses Sportereignis mit. Diesfalls reichte es meistens, wenn der Code des Sportereignisses und die Mannschaft, auf deren Sieg gewettet wird, bekannt gegeben wurde.

Eine weitere Aufgabe bestand darin, Geldzahlungen auf das einzelne Kundenwettkonto (auf welches sich entweder der Betrag von 0 Euro oder ein Wettkundenguthaben befindet), auf welches man mit der F. Membercard zugreifen kann, anzunehmen. Mit dieser Membercard konnte sich ein Spieler dann bei einem Wettterminal einloggen, und war dieser sodann in der Lage, einen Wetteinsatz dadurch zu platzieren, dass dieser Wetteinsatz vom Kundenguthaben abgebucht wird.

Wenn ein Kunde mit der Membercard gespielt hat, und auf Grund eines Wetteinsatzes einen Wettgewinnt lukriert hat, wurde dieser Gewinn seinem Kundenguthaben gutgeschrieben.

Wenn ein Kunde es wünschte, habe ich ihm einen Teil seines Kundenguthabens oder sein ganzes Kundeguthaben ausbezahlt.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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