Entscheidungsdatum
17.07.2018Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
WSHG §26 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 17.10.2017, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Magistrat der Stadt Wien erließ einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch:
„Herr A. B. ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien (FSW) Ersatz zu leisten für die Kosten, die dem FSW durch die Finanzierung der Pflege und Betreuung (einschließlich Lebensunterhalt) entstanden sind. Die Höhe des Kostenersatzes, der aufgrund hinreichenden Einkommens zu leisten sei, beträgt:
I. EUR 27963,84 im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015
Pflegegeld der Stufe 6
1260,-- EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen (80%)
1008,-- EUR monatlich
Pension der PVA
+ Miet/Pachteinnahmen
Ergibt zusammen
670,28 EUR monatlich
982,62 EUR monatlich
1652,90 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund des Einkommens (80 % des Einkommens)
1322,32 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund des Einkommens und Pflegegeld
2330,32 EUR monatlich
II.) EUR 28206,24 im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016
Pflegegeld der Stufe 6
1285,20 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen (80%)
1028,20 EUR monatlich
Pension der PVA
+ Miet/Pachteinnahmen
Ergibt zusammen
670,28 EUR monatlich
982,62 EUR monatlich
1652,90 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund des Einkommens (80 % des Einkommens)
1322,32 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund des Einkommens und Pflegegeld
2350,52 EUR monatlich
III.) EUR 14128,26 im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 30.7.2017
Pflegegeld der Stufe 6
1285,20 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen (80%)
1028,20 EUR monatlich
Pension der PVA
+ Miet/Pachteinnahmen
Ergibt zusammen
675,64 EUR monatlich
982,62 EUR monatlich
1658,26 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund des Einkommens (80 % des Einkommens)
1326,61 EUR monatlich
Kostenersatz aufgrund des Einkommens und Pflegegeld
2354,81 EUR monatlich
Rechtsgrundlagen:
§§ 25 iVm 26 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung.“
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erzielten Einkünfte aus einer Pension und aus Vermietung und Verpachtung zum Ersatz für erbrachte Pflegeleistungen im Sinne des § 15 WSHG verpflichtet.
In der vom Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Miet- und Pachteinnahmen seien unrichtig festgestellt worden. Diese würden nicht 982,62 Euro monatlich betragen, sondern seien geringer. Mietzahlungen seien nicht eins zu eins als Einkommen zu werten, sondern seien Rücklagen für anfallende Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen zu bilden. Im konkreten Fall seien massive Reparaturen der Immobilien erforderlich, zu deren Abdeckung die Mietzahlungen zurückzulegen wären. Es würden sohin überhaupt keine Mieteinnahmen vorliegen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in den relevanten Zeiträumen Entschädigungen für den Sachwalter (2015 30.000 Euro, 2016 36.000 Euro, 2017 voraussichtlich 36.000 Euro) und Gerichtsgebühren (2015 7.500 Euro, 2016 9.000 Euro, 2017 voraussichtlich 9.000 Euro) zu leisten. Nach Abzug dieser Entschädigungen verbliebe kein Einkommen für die entsprechenden Kalenderjahre. Aus einem Immobilienverkauf seien im Übrigen 30.474,44 Euro an den Sozialhilfeträger überwiesen worden, sodass kein Rückstand bestehe. Es bestünden daher keine offenen Forderungen des Sozialhilfeträgers und wird beantragt, dass der Beschwerdeführer für die Kalenderjahre 2015, 2016 und das erste halbe Jahr 2017 keinen Kostenersatz zu leisten habe, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Beschwerde sind die entsprechenden Lastschriftanzeigen bzw. Beschlüsse jeweils des Bezirksgerichtes … über die in der Beschwerde angeführte Sachwalterentschädigung bzw. die genannten Gerichtsgebühren angeschlossen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In der mündlichen Verhandlung wurden die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 und 2016 sowie die Rechnungslegungsberichte des Sachwalters des Beschwerdeführers betreffend die gegenständlichen Zeiträume an das Bezirksgericht ... vorgelegt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Ersatzleistung aus der anteiligen Pension und die Ersatzleistung aus dem Pflegegeld richte. Bestritten werde die darüber hinausgehend geltend gemachte Forderung, die aus der Heranziehung des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung für die Ersatzpflicht resultiere. Dies sei deshalb unzulässig, weil diesem Einkommen eine kongruente Forderung auf Zahlung einer Sachwalterentschädigung sowie auf Zahlung der Gerichtsgebühren bestehe. Wenn in den Einkommenssteuerbescheiden von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Rede sei, handle es sich dabei lediglich um einen terminus technicus aus dem Einkommenssteuerecht. Die Einkommenssteuer sei mit null festgesetzt worden. Die Sachwalterentschädigung werde aufgrund des Einkommens abzüglich des Pflegegeldes und auf Grundlage der Vermögenswerte des Beschwerdeführers (Liegenschaftsbesitz) geltend gemacht. Die geltend gemachte Entschädigung liege weit unter dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen, da das Vermögen entsprechend umfangreich sei.
Der Vertreter des Fonds Soziales Wien gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sei anhand der Einkommenssteuerbescheide ermittelt worden und seien die Forderungen betreffend Sachwalterentschädigung nicht vorrangig gegenüber anderen Forderungen. Die in der Beschwerde angeführte Zahlung von 30.474,44 Euro sei nicht gewidmet gewesen und sei auf die ältesten Forderungen für den Zeitraum Februar 2010 bis Oktober 2011 angerechnet worden.
Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest:
Der besachwaltete Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, wodurch der Lebensbedarf des Beschwerdeführers abgedeckt war. Das Pflegeentgelt betrug im Jahr 2015 153,83 Euro, im Jahr 2016 155,68 Euro und im Jahr 2017 158,80 Euro pro Tag. Der Beschwerdeführer bezog Pflegegeld der Stufe 6 im Jahr 2015 in Höhe von 1.260 Euro und seit Jänner 2016 in Höhe von 1.285,20 Euro. Weiters bezog der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 eine monatliche Pension von 670,28 Euro. Im Jahr 2017 betrug die Pension 675,64 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über unbewegliches Vermögen. Im Jahr 2015 betrugen die Einkünfte aus Vermietung 11.791,45 Euro, im Jahr 2016 16.832,69 Euro und im ersten Halbjahr 2017 11.098,83 Euro. Laut Beschlüssen des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht ...) ist die Entschädigung des Sachwalters im Jahr 2015 mit 30.000 Euro und im Jahr 2016 mit 36.000 Euro bestimmt worden. Achtzig Prozent der Pensionsleistung und der entsprechende Anteil des Pflegegeldes sind im Wege der Legalzession direkt an den Kostenträger Fonds Soziales Wien überwiesen worden. Eine vom Beschwerdeführer am 11.10.2016 zur Einzahlung gebrachte Geldleistung von 30.474,44 Euro ist als Kostenersatz für den Zeitraum Februar 2010 bis Oktober 2011 verbucht worden. Der Fonds Soziales Wien als Kostenträger machte gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 je 8.879,20 Euro und von 1.1.2017 bis 30.6.2017 4.716,80 Euro als Kostenersatz aus Einkommen aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Für diese Feststellungen sind folgende Beweisergebnisse maßgeblich:
Im Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, die seinen Lebensbedarf abdeckt. Der Fonds Soziales Wien ist als Kostenträger an der Kostentragung beteiligt. Unstrittig ist auch das Einkommen des Beschwerdeführers aus einer Pension sowie das Ausmaß des Pflegegeldes sowie der Umstand, dass 80 % der Pension und der entsprechende Anteil des Pflegegeldes im Wege der Legalzession als Kostenersatz geleistet wurden. Die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich für das Jahr 2015 und 2016 aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden. Ein solcher liegt für das Jahr 2017 nicht vor. Diesbezüglich folgt aus dem Bericht des Sachwalters über die Rechnungslegung an das Pflegschaftsgericht, dass die Einnahmen aus der Gebäudeverwaltung insgesamt 26.174,13 Euro betragen haben. Dem stehen Ausgaben für die Gebäudeverwaltung in Höhe von 3.976,48 Euro gegenüber, sodass die Einnahmen aus Gebäudeverwaltung im Jahr 2017 mit 22.197,65 Euro und für das erste Halbjahr demnach mit 11.098,83 Euro anzunehmen sind. Die sonstigen Feststellungen folgen aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers und den Vertretern des Fonds Soziales Wien in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und aus dem Akteninhalt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) lauten:
§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.
§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören
1.
Lebensunterhalt,
2.
Pflege,
3.
Krankenhilfe,
4.
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
5.
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.
§ 15. (1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
§ 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.
§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,
1.
soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder
2.
wenn er innerhalb der letzten drei jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.
Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:
1.
aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
2.
der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen
3.
der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,
4.
der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.
(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
§ 29. (1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind;
§ 30. (1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen. Wurde die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht, so sind die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen.
(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Vergleiche abschließen, denen bei Beurkundung durch den Magistrat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
(3) Für Streitigkeiten über die nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 34. (3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer über hinreichende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, aus denen gemäß § 26 Abs. 1 WSHG Kostenersatz für erbrachte Pflegeleistungen zu erbringen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff hinreichend, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend, wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann (siehe VwGH vom 24.11.1992, 91/08/0027 und die dort zitierte Judikatur). Der dem Wiener Sozialhilfegesetz zu Grunde gelegte Einkommensbegriff ist ein Umfassender. Es sind daher auch ohne ausdrückliche Anführung, dass zu den einzusetzenden eigenen Mitteln das gesamte Einkommen zählt, durchwegs grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen, die einer Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Titel das Einkommen erzielt wird bzw. aus welcher Quelle es stammt und ob es einmalig oder regelmäßig bzw. mit oder ohne Gegenleistung zufließt. Eine Form der Durchbrechung des allgemeinen Einkommensbegriffes bilden konkrete gesetzliche Ausnahmen, so wie etwa das Pflegegeld, das Pflegegeldtaschengeld, freiwillige Leistungen der freien Wohlfahrtspflege oder freiwillige Zuwendungen Dritter, Familienbeihilfen, Familienzuschüsse oder Freibeträge für berufliche Wiedereinsteiger. Im Hinblick auf die Erzielung des Erwerbseinkommens kann vereinzelt auch, was im Steuerrecht als Werbungskosten bezeichnet wird, aus dem Einkommensbegriff ausgeklammert werden. Ebenso werden Leistungen, die an besondere Bedarfe geknüpft sind (wie etwa Entschädigungsleistungen für Kriegsopfer) allenfalls als nicht anrechenbare Leistungen angesehen (siehe dazu auch § 10 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Im Beschwerdefall handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung, die als solche im Einkommenssteuerbescheid bzw. im Bericht des Sachwalters an das Pflegschaftsgericht enthalten sind. Eine Ausnahme dahingehend, dass diese Einkünfte nicht unter den Einkommensbegriff des § 26 Abs. 1 WSHG fielen, findet sich nicht. Es ist daher grundsätzlich aus diesen Einkünften Ersatz nach dieser Bestimmung zu leisten. Da der Lebensbedarf des Beschwerdeführers im Rahmen der festgestellten Unterbringung gesichert ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dieses Einkommen nicht greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Der gesetzlichen Anordnung, dass den in Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer Bedürfnisse zu sichern ist, wird dadurch Genüge getan, dass 20 % des Einkommens aus Vermietung vom Kostenersatz auszunehmen sind.
Vom Gesagten zu unterscheiden ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass diesen Einkünften auch Ausgaben gegenüberstehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Einkünfte aus Vermietung seien um die von ihm angeführten Beträge zu verringern (Rückstellungen für Reparaturen usw.) so hat er dazu keine konkreten Beträge dahingehend genannt, inwieweit dadurch eine Verringerung des Einkommens aus Vermietung anzunehmen ist. Darüber hinaus sind in den auf Einkommensteuererklärungen fußenden Einkommenssteuerbescheiden keine derartigen Abzüge angeführt. Im Rechnungslegungsbericht an das Pflegschaftsgericht für das Jahr 2017 sind derartige Abzüge – ausgenommen die Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kostenersatzes ohnedies ausgenommen wurden - nicht enthalten. Dem Kostenersatz unterliegen daher die Einkünfte in der festgestellten Höhe.
Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist der Umstand, dass den Einkünften Ausgaben gegenüberstehen, wie etwa die Entschädigung des Sachwalters und in diesem Zusammenhang zu leistende Gebühren. Die Tatsache, dass dem Sachwalter auf Grundlage von Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers eine Entschädigung zusteht (wobei im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass die zugesprochene Entschädigung nahezu ausschließlich auf Grundlage des Vermögens berechnet wurde; gemäß § 276 ABGB beträgt die Entschädigung 5 % der Einkünfte sowie 2 % des Mehrbetrages an 15.000 Euro übersteigenden Vermögen), nimmt den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht die rechtliche Eigenschaft als Einkommen im Sinne des § 26 WSHG. Bei Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mindert nämlich eine allfällige Entschädigung des Sachwalters ebenfalls nicht das anrechenbare Einkommen. Die Tatsache, dass bei Ermittlung der Einkommensteuer die Entschädigung des Sachwalters als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung fand, ändert an dieser Beurteilung nichts. Gleiches gilt für die ins Treffen geführten Gerichtsgebühren. Dem Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien aus dem angeführten Grund kein für einen Kostenersatz heranzuziehendes Einkommen, war daher nicht zu folgen. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage für die Annahme, dass die Entschädigung des Sachwalters eine gegenüber dem Kostenersatz gemäß § 26 WSHG bevorrechtete Forderung darstellt.
Da im Verfahren der Kostenersatz aus der Pensionsleistung und dem Pflegegeld unstrittig blieb und die vom Fonds Soziales Wien geltend gemachten Ersatzforderungen in den festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Deckung finden, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Eine Ausweitung der Ersatzansprüche durch das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die diesbezüglich festgestellten Einkünfte hatte trotz der Verpflichtung, eine Sachentscheidung zu treffen, zu unterbleiben, da Ersatzforderungen vom Sozialhilfeträger geltend zu machen sind und eine Geltendmachung vom Fonds Soziales Wien über die im angefochtenen Bescheid hinaus gehenden Ansprüche bis jetzt nicht erfolgte.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung zu der Frage, in welchem Ausmaß Kostenersatz aus Einkommen in einem Fall zu leisten ist, in dem der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers mit den Ansprüchen eines Sachwalters auf Entschädigung konkurriert mit der Besonderheit, dass sich ein Großteil der Entschädigung des Sachwalters nicht auf Grundlage des Einkommens sondern des vorhandenen Vermögens bestimmt.
Schlagworte
Sozialhilfe; Pflegegeld; Hilfsbedürftigkeit; Kostenersatz; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Einkommen; Vermögen; Einkommensbegriff, umfassender; Einnahmen; Ausgaben; Rückstellungen; Aufwandsentschädigung, SachwalterAnmerkung
VwGH v. 22.10.2019, Ro 2018/10/0044; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.028.16378.2017Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019