Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Selbst dann, wenn ein „generelles Vertretungsrecht“ vereinbart wurde, kann eine solche Vereinbarung – aufgrund des Erfordernisses, Sachverhalte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn das vereinbarte Vertretungsrecht entweder auch tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht (vgl. VwGH 2013/08/0258; 2010/08/0256, mwN).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit; Entgelt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1221.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018