Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, die dem Erwerbstätigen eingeräumte Möglichkeit, im Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen, haben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und schließen das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit [iSd § 4 Abs. 2 ASVG] nicht aus.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit; Entgelt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1221.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018