Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Von einem Fehlen einer persönlichen Arbeitspflicht wäre dann auszugehen, wenn dem zur Leistung Verpflichteten entweder ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt oder ihm aber ein sogenanntes „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt.
Von einem generellen Vertretungsrecht ist dann auszugehen, wenn der zur Leistung Verpflichtete jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 2001/08/0131), wie dies insbesondere bei einem selbständig Erwerbstätigen der Fall ist, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängiger) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit; Entgelt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1221.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018