RS Lvwg 2018/6/19 LVwG-S-1221/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Von einem Fehlen einer persönlichen Arbeitspflicht wäre dann auszugehen, wenn dem zur Leistung Verpflichteten entweder ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt oder ihm aber ein sogenanntes „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt.

Von einem generellen Vertretungsrecht ist dann auszugehen, wenn der zur Leistung Verpflichtete jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 2001/08/0131), wie dies insbesondere bei einem selbständig Erwerbstätigen der Fall ist, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängiger) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit; Entgelt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1221.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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