TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 95/08/0112

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

B-VG Art7;
GSPVG §17 Abs2;
GSPVG §17 Abs4;
GSPVG §17;
GSPVG §18 Abs3;
GSPVG §18 Abs4;
GSPVG §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1995, Zl. SV(SanR)-388/3-1994-Tr/Ma, betreffend Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Juli 1994 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 GSPVG in Verbindung mit den §§ 409 und 410 ASVG fest, dass bei der Beschwerdeführerin die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den Jahren 1973 bis 1976 einen Schillingbetrag in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage betrage (1973: S 1.750,--, 1974: S 2.484,--, 1975: S 2.737,-- und 1976: S 3.052,--). Nach der Begründung sei gemäß § 17 Abs. 1 GSPVG in der in den Jahren 1973 bis 1976 jeweils geltenden Fassung Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung für Pflichtversicherte, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt werde, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, drittvorangegangenen Kalenderjahr; hiebei seien die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrundezulegen. Gemäß § 17 Abs. 4 GSPVG habe die Beitragsgrundlage im Jahre 1973, wenn Einkünfte im Betrag von weniger als S 1.750,-- monatlich oder überhaupt keine Einkünfte vorgelegen seien, S 1.750,-- monatlich (Mindestbeitragsgrundlage) betragen. Für die Jahre 1974 bis 1976 würden sich dementsprechend die im Spruch genannten Beträge ergeben. Die Beschwerdeführerin habe die für die Beitragsgrundlagenbildung der Jahre 1973 bis 1976 maßgeblichen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1970 bis 1973 nie vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärt, dass sie weder über die betreffenden Einkommensteuerbescheide noch über sonstige, die Einkommensituation der Jahre 1970 bis 1973 widerspiegelnden Unterlagen verfüge. Derartige Unterlagen seien auch weder beim Finanzamt noch bei ihrem Steuerberater vorhanden. Da auch auf Grund der durchgeführten Erhebungen keine versicherungspflichtigen Einkünfte für die Jahre 1970 bis 1973 hätten festgestellt werden können, seien die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1973 bis 1976 spruchgemäß festzustellen gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, im strittigen Zeitraum als selbständig Erwerbstätige eine Möbelhandlung mit ausgezeichnetem Geschäftserfolg geführt zu haben. Sie beantragte diesbezüglich Ernst R. sowie ihren Ehegatten als Zeugen zu vernehmen. Anstelle der Mindestbeitragsgrundlage solle entsprechend dem Geschäftserfolg und der einbezahlten Beiträge für die Jahre 1973 bis 1976 die für diesen Zeitraum gültige Höchstbemessungsgrundlage festgestellt werden.

Die belangte Behörde veranlasste daraufhin zunächst die Einvernahme des Zeugen Ernst R. Dieser gab im Wesentlichen an, in den Jahren 1969 bis 1974 bei der Firma M. Repräsentant für Oberösterreich mit Standort in Wels gewesen zu sein. Ab dem Jahre 1974 sei er Vertreter für Salzburg, Tirol und Vorarlberg gewesen. Während seiner Tätigkeit in Wels habe er zahlreiche Privatkunden an die Beschwerdeführerin verwiesen. Nach so langer Zeit könne er jedoch heute keine Kunden angeben. Er könne auch nicht sagen, wie viele Kunden es gewesen seien. Er habe etwa zwei Interessenten pro Woche zur Beschwerdeführerin geschickt; über die tatsächlichen Bestellungen könne er nichts mehr aussagen. Er wisse auch, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin an der "Die Küche" GmbH beteiligt gewesen sei. Wer dort allerdings Gesellschafter gewesen sei, wisse er nicht genau. Inwieweit die beiden Geschäfte parallel gelaufen seien, könne er heute auch nicht mehr sagen. Er wisse auch nicht, wie viele Dienstnehmer in den jeweiligen Betrieben gemeldet gewesen seien. Ab Beendigung seiner Tätigkeit in Wels im Jahre 1974 könne er über den Geschäftsgang der Beschwerdeführerin keine Auskünfte machen. Er habe auch keinerlei Unterlagen und Aufzeichnungen.

Von der belangten Behörde wurde ferner der Gatte der Beschwerdeführerin einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, bezüglich des Gewerbes seiner Ehegattin in den Jahren 1973 bis 1976 keinerlei Unterlagen zu haben. Er wisse nur, dass der damalige Buchhalter immer betont habe, dass "alles in Ordnung gehe", da ohnehin die Höchstbeitragsgrundlage erreicht und einbezahlt werde. Dafür, dass dieser die Bilanzen und Einkommensnachweise der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nicht vorgelegt habe, könne man seine Gattin nicht verantwortlich machen. Der Buchhalter sei tödlich verunglückt und könne nicht mehr befragt werden. Er selbst sei bemüht gewesen, vom Finanzamt Einkommensnachweise und weitere Zeugen über die Einkommenshöhe der Einzelfirma seiner Ehegattin zu bekommen; dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Seine Gattin habe in der fraglichen Zeit jeweils sehr hohe Umsätze gehabt. Hätte sie nicht die Höchstbeitragsgrundlage auf Grund ihres Einkommens einzahlen müssen, hätte sie sich sicher gegen deren Vorschreibung gewehrt. Er könne nicht sagen, wann "Die Küche" GmbH gegründet worden sei, bei der die Beschwerdeführerin sowohl beteiligt als auch Geschäftsführerin gewesen sei. Er wisse nur, dass die beiden Geschäfte eine zeitlang parallel gelaufen seien. Den Umstand, dass in der Einzelfirma seiner Ehegattin ab 1968 keine Dienstnehmer mehr bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen seien, bei der GmbH jedoch ein hoher Beschäftigungsstand gegeben gewesen sei, könne er sich nur so erklären, dass seine Ehegattin bei der Einzelfirma für die Montage der Küchen die Dienstnehmer der GmbH gegen Verrechnung herangezogen habe. Über die Umsätze der beiden Firmen könne er allerdings keinerlei Beweise mehr vorlegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1995 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bestätigt. Nach der Begründung sei bereits die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bemüht gewesen, Zeugen hinsichtlich der Einkommenshöhe der Einzelfirma der Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Aus einem Aktenvermerk vom 7. April 1994 gehe hervor, dass sich die Firma FM-Küchen an eine bestehende Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin habe erinnern können. Es hätte jedoch keinerlei Auskunft darüber erteilt werden können, ob es sich dabei um Geschäftskontakte zur Einzelfirma der Beschwerdeführerin oder zur "Die Küche" GmbH gehandelt habe. Auch eine telefonische Rücksprache mit dem Geschäftsführer des Gremiums für Möbelhandel in der Wirtschaftskammer für Oberösterreich habe keinerlei Hinweise über die Einkommenshöhe der Beschwerdeführerin in deren Einzelhandel ergeben. Laut Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse scheine in der Dienstgeberkartei unter dem Namen der Beschwerdeführerin auf, dass im Jahre 1966 9 Dienstverhältnisse gemeldet gewesen seien. 1967 seien es 13 Dienstverhältnisse, 1968 8 Dienstverhältnisse gewesen. Die Firma sei in "Die Küche" M. KG umgewandelt worden, bei der das letzte Dienstverhältnis im April 1968 geendet habe. Bei der "Die Küche" GmbH seien 1968 19 Dienstverhältnisse, 1969 14 Dienstverhältnisse, 1970 8 Dienstverhältnisse, 1971 11 Dienstverhältnisse, 1972 14 Dienstverhältnisse, 1973 18 Dienstverhältnisse, 1974 22 Dienstverhältnisse, 1975 24 Dienstverhältnisse, 1976 20 Dienstverhältnisse und 1977 11 Dienstverhältnisse gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Einkommensteuerbescheide noch sonstige Unterlagen über die betreffenden Jahre vorlegen können. Die Angaben ihrer ehemaligen Geschäftspartner würden zwar grundsätzlich für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin über die Höhe der insgesamt erzielten Einkünfte sprechen, es stehe allerdings nicht fest, ob diese Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Einzelgewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin erzielt worden seien oder aus der - damals noch keine Pflichtversicherung begründenden - Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH. Ein Indiz dafür, dass die Geschäftserfolge doch eher durch die GmbH erzielt worden seien, sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einzelfirma im maßgeblichen Zeitraum keine Dienstverhältnisse gemeldet habe, obwohl sie bis 1968 immer mehrere Dienstnehmer beschäftigt habe, in der GmbH jedoch ab 1968 relativ viele Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien. Wegen Nichtvorlage der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1970 bis 1973 seien der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 3 GSPVG von der Höchstbeitragsgrundlage bemessene Beiträge vorgeschrieben worden, die diese auch bezahlt habe. Dadurch sei jedoch die Höhe der Beitragsgrundlage nach § 17 GSPVG nicht berührt worden (vgl. § 18 Abs. 3 letzter Satz GSPVG). Im Falle der Ermittlung der Beitragsgrundlage (gemeint wohl: Bemessungsgrundlage) der Leistungen der Pensionsversicherung aus den Beitragsgrundlagen sei daher ungeachtet einer etwaigen Beitragszahlung gemäß § 18 Abs. 3 GSPVG ein Zwölftel der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 GSPVG heranzuziehen. Mangels Nachweis von Einkünften sei von der Mindestbeitragsgrundlage auszugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide nach § 20 GSPVG nicht nachgekommen ist. In der Beschwerde wird der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vorgeworfen, der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen zu sein. Das Einspruchsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde in vorwegnehmender Beweiswürdigung alle angebotenen Beweise verworfen habe.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht im Recht.

Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen - ungeachtet der Frage nach der Beweiskraft allfälliger Aussagen für das Verfahren - über die Höhe der von ihr aus ihrer Einzelfirma erzielten Einkünfte vernommen. Die Zeugen konnten dabei keinerlei konkrete Angaben über deren Geschäftserfolge machen. Im Hinblick auf diese Zeugenaussagen und die übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse ist nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt haben sollte. Da die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen vernommen hat, ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde "alle angebotenen Beweise verworfen" haben sollte.

In der Beschwerde wird ferner ein grundrechtswidriger Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz behauptet. Dass ein Pflichtversicherter, der den Höchstbeitrag zu entrichten gehabt habe, in jedem Fall so behandelt werde, wie ein Pflichtversicherter, der tatsächlich überhaupt keine Gewerbeeinkünfte erzielt habe, könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin sachlich nicht gerechtfertigt werden.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der mit "Beiträge in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherten" überschriebene § 18 GSPVG bestimmt in seinem Abs. 3 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1971), dass ein Pflichtversicherter, der seiner Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 20 oder seiner Auskunftspflicht nach § 15 nicht rechtzeitig nachkommt, so lange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 17 Abs. 4) bemessenen Beitrag zu leisten hat. Ausdrücklich wird ferner (im letzten Satz dieses Absatzes) darauf hingewiesen, dass die Höhe der Beitragsgrundlage nach § 17 durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt wird.

Nach § 18 Abs. 4 GSPVG (in der genannten Fassung) ändert sich bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht der Beitrag nach Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.

Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherten wurde im § 17 GSPVG geregelt. Lagen Einkünfte unter einem jeweils bestimmten Betrag oder lagen überhaupt keine Einkünfte vor, so wurde die Beitragsgrundlage gemäß § 17 Abs. 4 GSPVG im Ausmaß der Mindestbeitragsgrundlage festgesetzt.

§ 18 Abs. 3 GSPVG in der oben wiedergegebenen Fassung regelt nicht die Höhe der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherten, sondern lediglich den "Beitrag" in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherten unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 20 oder bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 15. Nach dem oben wiedergegebenen § 18 Abs. 4 ändert sich im übrigen bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht dieser Betrag auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide nicht nachgekommen. Es musste daher der Säumnisbeitrag gemäß § 18 Abs. 3 GSPVG zur Vorschreibung gelangen. Da für die Beschwerdeführerin auf Grund der Ermittlungen der belangten Behörde keine Beitragsgrundlage im Sinne des § 17 GSPVG festgestellt werden konnte, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie in diesem Fall von der Mindestbeitragsgrundlage ausging. Als Beitragsgrundlage nach § 17 kommen nämlich - ausgenommen die Fälle des § 3 Abs. 2, in denen die Einkünfte der beiden Ehegatten aus dem gleichen Betrieb nach dem

2. Satz des § 17 Abs. 2 GSPVG zusammengerechnet werden - nur Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSPVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtversicherten und in deren Ermangelung die Mindestbeitragsgrundlage nach § 17 Abs. 4 GSPVG in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Juni 1969, Zl. 141/69, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Nicht das Einkommen, sondern die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSPVG begründeten Erwerbstätigkeit sind Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung nach diesem Gesetz (vgl. das Erkenntnis vom 2. Juli 1969, Zl. 1776/68).

Da durch § 18 Abs. 3 GSPVG nicht die Beitragsgrundlage, sondern nur der Beitrag bei Säumnis festgelegt wird, geht es auch nicht an, im Wege eines Umkehrschlusses eine Besserstellung des säumigen Versicherten gegenüber einem sonstigen Versicherten, der seinen Pflichten nachkommt, abzuleiten (vgl. diesbezüglich etwa auch SSV 21/27, wonach die Höhe der wegen nicht zeitgerechter Vorlage der Einkommensteuerbescheide auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschriebenen Beiträge auf die Höhe des Krankengeldes keinen Einfluss hat).

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ziele, die der Gesetzgeber in den §§ 17 und 18 GSPVG zulässigerweise verfolgt, kann zwischen der Höhe des Säumnisbeitrages und dem Ausmaß der zur Pensionsbemessung herangezogenen Mindestbemessungsgrundlage keine verfassungsrechtliche Unverhältnismäßigkeit erblickt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich gemäß § 18 Abs. 4 GSPVG bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht der Beitrag nach Abs. 3 auf jenen Betrag ändert, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt war abzuweisen, da einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zusteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995080112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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