Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit eines Behandlungsauftrages setzt unter anderem dessen Erforderlichkeit voraus. Während im Austausch des Verpflichteten oder im Austausch bzw. auch in einer Ergänzung der von der Behörde als Abfall qualifizierten, vom Auftrag erfassten Gegenstände oder Materialien eine Überschreitung der „Sache“ zu sehen wäre, wird durch eine Modifikation der Maßnahme ebenso wie eine Änderung der Frist für deren Durchführung die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018