Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
In Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die - von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen - am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018