RS Lvwg 2018/6/22 LVwG-AV-417/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

In Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die - von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen - am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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