Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich (und ausreichend), ob jemand eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat, ob er also in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat (vgl. VwGH 2010/07/0144, mwN; 2010/07/0109).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018