Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Sowohl bei den sich aus § 15 AWG ergebenden Verpflichtungen, als auch für die Erteilung eines Beseitigungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG kommt es weder auf einen Besitzwillen, noch darauf an, in wessen Eigentum im zivilrechtlichen Sinne eine als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizierende Sache steht.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018