RS Lvwg 2018/6/22 LVwG-AV-417/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iS dieser Bestimmung aus (VwGH 2005/07/0088).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten