Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iS dieser Bestimmung aus (VwGH 2005/07/0088).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018