TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/22 LVwG-AV-417/001-2017

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Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 02. März 2017,
Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der erteilte Entfernungsauftrag zu Recht ergangen ist, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern modifiziert wird, dass dieser wie folgt lautet:

Gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wird Herr A, wohnhaft in ***, ***, verpflichtet, das Altfahrzeug VW Passat, Farbe weiß, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (02.03.2017) abgestellt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** zu entfernen und der Bezirkshauptmannschaft Tulln einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung (in Form eines Nachweises über die Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit oder in Form eines Nachweises über die Entsorgung durch Übergabe an einen hierzu Befugten) vorzulegen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Angefochtener Bescheid, verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 02. März 2017, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wird Herr A, wohnhaft in ***, ***, verpflichtet, das Altfahrzeug VW Passat, Farbe weiß, abgestellt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 10. April 2017 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis längstens

10. April 2017 vorzulegen.“

In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird zunächst ausgeführt, dass aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** am 19.10.2016 ein Ortsaugenschein auf dem spruchgegenständlichen Grundstück durch die Technische Gewässeraufsicht durchgeführt worden sei. Der zu diesem Ortaugenschein erstellte Erhebungsbericht (der im angefochtenen Bescheid samt Fotodokumentation wörtlich wiedergegeben ist) sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.112017 übermittelt worden und sei der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch aufgefordert worden, das gegenständliche Altfahrzeug bis spätestens 30.12.2016 zu entfernen. Am 17.01.2017 habe erneut eine Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Altfahrzeug nach wie vor auf dem spruchgegenständlichen Grundstück abgestellt gewesen sei.

Dieser Erhebungsbericht sei dem Beschwerdeführer am 02.02.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.03.2018 habe der Beschwerdeführer dazu weder eine Stellungnahme abgegeben und sei auch kein entsprechender Entsorgungsnachweis vorgelegt worden.

In dem Altfahrzeug befänden sich – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – Betriebsmittel, wodurch eine Untergrundbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes seien Altfahrzeuge mit Betriebsmitteln (zB Motoröl, Bremsflüssigkeit etc) als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Durch das Abstellen eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf unbefestigter oder einer solchen gleichzuhaltenden Fläche bestehe jederzeit die Gefahr einer Bodenverunreinigung durch Auslaufen von Betriebsmitteln. Autowracks mit Inhaltsstoffen seien Abfall, deren ordnungsgemäße Entsorgung im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten, insbesondere damit die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werde, sei der Auftrag zu erteilen, das im Spruch genannten Altfahrzeug zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Die Behandlung des gegenständlichen Fahrzeugs als Abfalls sei im öffentlichen Interesse iSd gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AWG 2002 gelegen, da Gefahren für den Boden verursacht werden könnten und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne. Abfälle dürften außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

In der Begründung des Bescheides wird zunächst ausgeführt, es treffe zu, dass sich der spruchgegenständliche Pkw an dem im Bescheid angeführten Ort befinde.

Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass es sich bei dem genannten Fahrzeug um gefährlichen Abfall handle. Allein der Umstand, dass dieses nicht mehr mit einem Kennzeichen versehen sei, rechtfertige keinesfalls die von der Behörde vorgenommene Qualifikation (als Abfall).

Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer weder für da Abstellen des Pkw verantwortlich, noch wäre es ihm möglich, den Pkw zu entfernen oder gar zu entsorgen, da der Pkw weder in seinem Eigentum stehe noch der Beschwerdeführer befugt sei, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Pkw sei ehemals vom Beschwerdeführer repariert worden und habe sich die Eigentümerin, Frau C, in weiterer Folge geweigert, die Reparaturkosten zu bezahlen, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Herausgabe des Pkw verweigert habe. Diese „Pattsituation“ habe jedoch bereits am 10.05.2016 ein Ende gefunden, indem Frau C mit dem Beschwerdeführer übereingekommen sei, das Fahrzeug an den Beschwerdeführer (gegen Verzicht auf die Geltendmachung der Reparaturkosten) zu übereignen. Seither sei Frau C mit der Übereignung des Pkw, die im Wege der Übermittlung der Fahrzeugpapiere erfolgen sollte, säumig. Der Verbleib des Fahrzeuges am im Spruch genannten Ort müsse daher allein Frau C, der Eigentümerin, zugerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei dafür nicht verantwortlich. Schon infolge der rechtlichen Unmöglichkeit bzw. Unzulässigkeit des Entfernens und/oder Entsorgens des gegenständlichen Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer werde der Antrag gestellt, den gegen ihn ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der sowohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und ein Vertreter der bescheiderlassenden Behörde teinahmen und in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt, insbesondere in die in diesem befindliche Fotodokumentation sowie durch Befragung des (auch in der Verhandlung anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers selbst. Im Zuge seiner Befragung wurde der Beschwerdeführer insbesondere zum Zustand des spruchgegenständlichen Pkw befragt und erläuterte dieser, warum, wann und in welchem Zustand er das Fahrzeug auf dem spruchgegenständlichen Grundstück abgestellt hat und dass er schon seit Längerem – auch durch Klagen auf dem Zivilrechtsweg – versuche, die Fahrzeugpapiere von der Voreigentümerin zu erhalten und dass er das Fahrzeug nach Erhalt der Fahrzeugpapiere reparieren wolle.

4.   Feststellungen:

Der spruchgegenständliche PKW, ein weißer VW Passat, wurde dem Beschwerdeführer, der als Kfz-Techniker in *** tätig war, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Jahr 2013 von Frau C zur Reparatur übergeben. Das Fahrzeug befand sich bei Übergabe in einem nicht-fahrbereiten Zustand und führte der Beschwerdeführer in der Folge zahlreiche Reparaturen an dem Fahrzeug durch.

Nachdem Frau C dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass sie die Reparaturkosten nicht bezahlen werde, stellte der Beschwerdeführer die Reparaturen ein und führte insbesondere die zur Herstellung der Fahrtauglichkeit noch erforderliche Reparatur des Keilriemens nicht durch. Weiters behielt der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass sich Frau C weigerte, die aus Sicht des Beschwerdeführers von ihr zu begleichenden Kosten für die bereits getätigten Reparaturen zu bezahlen, die Kfz-Schlüssel für den in Frage stehenden Pkw.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Werkstätte schließen musste, stellte er in Frage stehenden Pkw zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Jahr 2013 auf dem spruchgegenständlichen Grundstück ab.

Das spruchgegenständliche Grundstück steht im Eigentum der Marktgemeide *** und ist öffentliches Gut. Der Bereich, auf dem das KFZ abgestellt war – ein Wiesenstreifen neben einer Straße – ist unbefestigt.

Der spruchgegenständliche Pkw war ab dem, datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 2013, an dem der Beschwerdeführer das Auto dort abgestellt hatte, bis jedenfalls zum 10.04.2018 auf dem im Bescheid genannten Grundstück ohne behördliches Kennzeichen abgestellt.

Der PKW wurde in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß verwendet und war eine solche bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund des Zustandes des Pkw auch nicht möglich. Das Fahrzeug war nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen würden.

Am 10.05.2016 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Auftraggeberin vereinbart, dass Frau C dem Beschwerdeführer das Fahrzeug – durch Übermittlung der Fahrzeugpapiere – übereignen und dass der Beschwerdeführer im Gegenzug auf die Geltendmachung der Reparaturkosten verzichten würde.

Zu dieser Übermittlung der Fahrzeugpapiere kam es bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.03.2017 nicht. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erreichte der Beschwerdeführer, der Frau C auf dem Zivilrechtsweg auf Übereignung des Fahrzeuges durch Aushändigung der Fahrzeugpapiere geklagt hatte, unter Vorlage einer eingeholten Zustimmungserklärung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.04.2018 dass ihm ein Duplikat des Typenscheins für das spruchgegenständliche Fahrzeug ausgestellt wurde.

Mit Eingabe vom 12.06.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befinde und mit Eingabe vom 20.06.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG vom 19.06.2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug (wieder) den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und insbesondere bei der mündlichen Verhandlung, sowie aus den seitens des Beschwerdeführers erstatteten Eingaben an das Landesverwaltungsgericht, insbesondere aus dem am 20.06.2018 vorgelegten Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG vom 19.06.2018, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug (wieder) den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

Hervorzuheben ist, dass sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung aber auch aus den im Akt befindlichen Erhebungsberichten der technischen Gewässeraufsicht samt Fotodokumentation (vom 02.11.2016 bzw. vom 31.01.2017), ergibt, dass das in Frage stehende Fahrzeug in dem Zeitraum, in dem es auf dem spruchgegenständlichen, unbefestigten Wiesenstreifen am Rande einer öffentlichen Straße abgestellt war, nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegt wurden und zumindest zum Teil umweltgefährdende Stoffe enthielt.

Dem Bericht der technischen Gewässeraufsicht, dem durch den Beschwerdeführer nicht entgegen getreten wurde, kann auch zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zum Schutz von Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen nicht ausgeschlossen war.

Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst an dem im Bescheid angeführten Ort abgestellt hat und dass er sowohl im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am im Spruch des Bescheides genannten Ort und auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Besitz des Fahrzeugschlüssel war, hat der Beschwerdeführer selbst bei der Verhandlung glaubwürdig angegeben.

Dass das spruchgegenständliche Fahrzeug zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (wieder) in einem fahrtauglichen und verkehrstüchtigen Zustand gebracht wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführer selbst und was den aktuellen Zustand des Fahrzeuges betrifft, insbesondere aus dem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich unbedenklichen, seitens des Beschwerdeführers übermittelten Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG vom 19.06.2018, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug (wieder) den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht

6.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten wie folgt:

§ 1 […]

(3) „Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

[…]

§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,

[…]

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15 (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

[…]

Behandlungsauftrag

§ 73 (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

7.   Erwägungen:

7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Abs 1 AWG 2002 verpflichtet, das spruchgegenständliche Fahrzeug nachweislich zu entsorgen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens zu klären waren im vorliegenden Fall zum einen die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges und zum anderen die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Abfallbesitzer bzw. –verursacher und damit als durch § 15 AWG 2002 und in der Folge § 73 Abs 1 AWG 2002 Verpflichteter zu qualifizieren war. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er wolle das Fahrzeug selbst reparieren und wieder in einen fahr- und verkehrstauglichen Zustand bringen, war weiters die Frage der Erforderlichkeit der im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahme, der nachweislichen Entsorgung des Fahrzeuges, zu prüfen.

7.2. Zur Abfalleigenschaft:

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Wie festgestellt war während der Lagerung des verfahrensgegenständlichen, im Lagerungszeitraum nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegten Kraftfahrzeuges auf unbefestigter Fläche eine Umweltgefährdung durch den Austritt von Betriebsflüssigkeiten nicht ausgeschlossen, woraus sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ergab.

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035).

Das verfahrensgegenständliche havarierte Kraftfahrzeug war demnach im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren, wobei es – da es nicht dem Stand der Technik trockengelegt war – nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und somit als gefährlicher Abfall anzusprechen war.

7.3. Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002

Ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass Abfall entgegen den Bestimmungen des AWG 2002, oder entgegen nach diesem Bundesgesetz erlassener Verordnungen oder der EG-VerbringungsV oder der EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt wird oder

die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Aus § 15 Abs. 3 AWG 2002 ergibt sich, dass Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde das KFZ seit dem Jahr 2013 bis zum 10.04.2018 auf einem Wiesenstreifen neben einer Straße, sohin auf unbefestigtem Grund abgestellt. Darin ist jedenfalls eine Lagerung iSd § 15 Abs. 3 AWG zu sehen.

Dass es sich bei dem Wiesenstreifen auf dem spruchgegenständlichen, im Eigentum der Gemeinde *** stehenden Grundstück um keine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 handelt, ist augenscheinlich und wird vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet. Schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Fahrzeug gelagert wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Abstellen des Fahrzeuges an dem spruchgegenständlichen Ort auch dann nicht mit § 15 Abs. 3 AWG 2002 in Einklang stünde, wenn man angesichts dessen, dass das Fahrzeug insgesamt über 4 Jahre an diesem Ort abgestellt war, nicht mehr von einem Lagern, sondern von einem ausschließlich auf einer – hier zweifellos nicht vorliegenden – genehmigten Deponie zulässigen – Ablagern ausgeht (zum hier aufgrund des jedenfalls vorliegenden Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht ausschlaggebenden Unterschied zwischen Lagern und Ablagern vgl. VwGH 27.05.2004 2004/07/0038; Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN).

Es ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt waren, da durch das Abstellen des KFZ eine Lagerung von Abfall entgegen den Vorschriften des AWG 2002 (konkret entgegen § 15 Abs 1 Z 3 AWG 2002) iSd § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorlag.

7.4. Beschwerdeführer als Verpflichteter iSd § 73 AWG:

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, er sei nicht dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug auf dem spruchgegenständlichen Grundstück gelagert. wurde, weil dies Frau C als der (vormaligen) Eigentümerin des Pkw zugerechnet werden müsse. Es sei ihm – da er mangels Übermittlung bzw. Aushändigung der Fahrzeugpapiere durch Frau C noch nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sei – aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, das Fahrzeug zu entfernen und/oder zu entsorgen.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer der Sache geltend, er könne nicht als „Verpflichteter“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 angesehen können, weshalb der Behandlungsauftrag nicht ihm gegenüber hätte erlassen werden dürfen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sowohl für die sich aus § 15 AWG ergebenden Verpflichtungen, als auch für die Erteilung eines Beseitigungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG weder auf einen Besitzwillen noch darauf ankommt, in wessen Eigentum im zivilrechtlichen Sinne sich eine als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizierende Sache steht.

Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich (und ausreichend), ob jemand eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat, ob er also in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144, mwN; 28.11.2013, 2010/07/0109).

Die in § 15 AWG 2002 normierten Verpflichtungen treffen jeden Abfallbesitzer, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen. Als Abfallbesitzer ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 jene Person zu qualifizieren, die die Abfälle innehat. Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist aber weder zivilrechtliches Eigentum noch Besitzwille für eine Qualifikation als Abfallbesitzer nicht erforderlich, vielmehr reicht ein bloßes Innehaben aus.

Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug an dem im Spruch des Bescheides genannten Ort abgestellt hat und ihm zwar nicht die Fahrzeugpapiere, sehr wohl aber die KFZ-Schlüssel ausgehändigt wurden, hatte der Beschwerdeführer das KFZ, das er mittels der ihm ausgehändigten und von ihm der Eigentümerin des KFZ nicht retournierten KFZ-Schlüssel jedenfalls iSd § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 inne. Auch wenn er das KFZ nicht in seiner Werkstatt oder auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück, sondern auf einem im Eigentum der Gemeinde *** stehenden Grundstück abgestellt hat, wies der Beschwerdeführer auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein für die Annahme einer Innehabung ausreichendes „Naheverhältnis“ zu dem in Frage stehenden KFZ auf (vgl. dazu, dass für die Qualifikation als Abfallinhaber nur ein ausreichendes „Naheverhältnis“ – wie es etwa auch bei einem bloßen Transporteur von als Abfall zu qualifizierenden Sachen gegeben sein kann – VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109; vgl. darüber hinaus auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067, wonach ein Behandlungsauftrag auch gegenüber Personen erteilt werden kann, die Abfälle nicht mehr innehaben, weil sie sie entgegen der Vorgaben in § 15 Abs. 5a AWG 2002 weitergegeben haben) und wurde er daher zu Recht von der belangten Behörde als Abfallbesitzer und somit auch als für die Einhaltung der Behandlungspflichten des § 15 AWG 2002 Verantwortlicher qualifiziert.

Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG anzusehen war und hat den Entfernungsauftrag zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen.

7.5. Zur Modifikation des Spruchs bzw. zur Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahme:

Wie oben ausgeführt ist die Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 vorlagen, da das spruchgegenständliche, als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizierende Fahrzeug auf unbefestigtem Grund und somit entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht an einem hierfür geeigneten Ort gelagert wurde und hat die Behörde auch zu Recht den Beschwerdeführer als Abfallbesitzer und als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert, womit der Beschwerdeführer auch der richtige Adressat des zu erteilenden Maßnahmenauftrages war.

Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahmen iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer alternativlos die Entfernung und nachweisliche Entsorgung des spruchgegenständlichen Fahrzeuges aufgetragen. Den Vorgaben des AWG 2002 wird im vorliegenden Fall auch dann entsprochen, wenn das spruchgegenständliche Fahrzeug nicht entsorgt, sondern entweder in einen Zustand, das seine bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt, gebracht oder auf eine für seine Lagerung geeignete Fläche verbracht wird.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer, der gelernter Kfz-Mechaniker ist, angegeben, dass er die Absicht habe, das Fahrzeug zu reparieren, in einen verkehrstauglichen Zustand zu bringen und weiterzuverkaufen.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, es bestehe ein im Vergleich zur alternativlos aufgetragenen Entsorgung des Fahrzeuges gelinderes, ebenfalls zur Herbeiführung eines dem AWG 2002 entsprechenden Zustand führendes Mittel (dazu, dass eine Auseinandersetzung mit einem in einem Verfahren betreffend einen abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag erstattetes Vorbringen, wonach ein im Vergleich zu einer Entsorgung gelinderes Mittel vorliege, vgl. VwGH 29.09.2016, Ro 2014/07/0041).

Im Hinblick darauf, dass bei einem gelernten Kfz-Mechaniker davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, ein auch stark beschädigtes Fahrzeug auch dann, wenn die Reparatur in einer Werkstatt den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen würde, selbst wieder in einen fahrbereiten Zustand zu bringen, erweist sich der alternativlose Auftrag, das Fahrzeug nicht nur zu entfernen, sondern auch nachweislich zu entsorgen, als unverhältnismäßig und nicht erforderlich iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002. Mit dem Auftrag, das Fahrzeug vom im Spruch genannten Grundstück, bei dem es sich um ein unbefestigtes Wiesengrundstück handelt, zu ordnungsgemäß zu entfernen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, diese ordnungsgemäße - iSv einen nicht in Widerspruch zum AWG 2002 stehenden Zustand herbeizuführende – Entfernung alternativ entweder durch einen nachweisliche, ordnungsgemäße Entsorgung an einen hierzu Befugten oder aber durch eine nachweisliche Wiederherstellung des fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustandes vorzunehmen, kann das mit dem von der Behörde – dem Grunde nach zu Recht – erteilten Behandlungsauftrag verfolgte Ziel der Herstellung eines den Vorgaben des AWG 2002 entsprechenden Zustandes ebenso, jedoch durch einen geringeren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erreicht werden, wie durch den alternativlosen Auftrag das Fahrzeug zu entfernen und nachweislich zu entsorgen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist die dahingehend vorgenommene Modifikation des im Spruch des angefochtenen Bescheides erteilten Auftrages im Hinblick auf die obenstehenden Ausführungen notwendig und auch zulässig, da Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen erteilten Behandlungsauftrages die Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit ist. Die Rechtmäßigkeit eines Behandlungsauftrages setzt unter anderem die Erforderlichkeit des erteilten Behandlungsauftrages voraus. Während im Austausch des Verpflichteten oder im Austausch bzw. auch in einer Ergänzung der von der Behörde als Abfall qualifizierten, vom Auftrag erfassten Gegenstände oder Materialien eine Überschreitung der „Sache“ zu sehen wäre, wird durch eine Modifikation der Maßnahme ebenso wie eine Änderung der Frist für deren Durchführung die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den erteilten Maßnahmenauftrag (in der nunmehr modifizierten Form) zwischenzeitlichen erfüllt hat.

Die Erfüllung eines bescheidmäßigen Maßnahmenauftrages – wie sie im vorliegenden Fall zwischenzeitig erfolgt ist – macht den diesen enthaltenden Bescheid in diesem Umfang nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem bescheidmäßig erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu sehen. In dem Fall, dass ein Maßnahmenauftrag zwischenzeitig erfüllt wurde, ist – sofern die Beschwerde nicht zurückgezogen wird – durch das Landesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beurteilen und darf dabei die heranzuziehende Sachlage nicht anders gesehen werden, als wenn in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr.).

Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig dem behördlichen Entfernungsauftrag nachgekommen ist und auch den erforderlichen Nachweis vorgelegt hat, die Beschwerde aber nicht zurückgezogen wurde, war – da wie oben ausgeführt die Voraussetzungen für die Erteilung des Maßnahmenauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung vorlagen – festzustellen, dass der angefochtene Bescheid (mit der im Spruch angeführten Maßgabe) rechtmäßig war.

Eine Festsetzung einer Frist für die ordnungsgemäße Entfernung und die Vorlage von diesbezüglichen Nachweisen hatte hingegen nicht zu erfolgen, da der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits den (durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch der Behörde übermittelten) Nachweis erbracht hat, dass das spruchgegenständliche Fahrzeug wieder in einen fahrbereiten Zustand gebracht wurde und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dem – dem Grunde nach zu Recht ergangenen – Entfernungsauftrag somit nachweislich in Form der Wiederherstellung des fahrtüchtigen und verkehrsbereiten Zustandes des spruchgegenständlichen Fahrzeugs nachgekommen ist.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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