TE Vwgh Beschluss 2018/7/30 Ra 2018/20/0229

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des A M E in H, vertreten durch MMag.Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das am 22. Februar 2018 mündlich verkündete und am 12. März 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. I416 2126209-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 29. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. April 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt worden war, abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich im Hinblick auf das "Vorliegen eines Familienlebens des Revisionswerbers in Österreich". So habe das BVwG verkannt, dass es dem Revisionswerber nicht möglich sei, "mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und minderjährigen Tochter in Algerien ein Familienleben zu führen". Auch habe das BVwG die Rechtslage verkannt, weil der Revisionswerber in Algerien in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Mit dem Ignorieren der vorliegenden Beweismittel und der mangelnden Auseinandersetzung mit deren Bedeutung für das Verfahren sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in eklatanter Weise abgewichen. Dies gelte gleichermaßen auch für die Annahme der mangelnden Integrationsbemühungen des Revisionswerbers.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist in der Zulassungsbegründung einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210; 29.5.2018, Ra 2018/20/0218).

9 Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit gelingt es der Revision nicht, aufzuzeigen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen würde.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200229.L00

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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