Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des R T in L, vertreten durch Mag. H u. a., Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Oktober 1999, Zl. 312.456/2-III/4/99, betreffend Verweigerung der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit dem über Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Oktober 1999 das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 10. November 1998 um Gleichstellung mit Inländern für das Gewerbe der Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf den Trockenausbau, gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen. Nach Darlegungen zur Berechtigung des Devolutionsantrages führte der Bundesminister in der Sache selbst aus, nach dem seit der Gewerberechtsnovelle 1996 geltenden Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 (argum: "wenn nachgewiesen wird") sei es nunmehr Sache des Antragstellers, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des volkswirtschaftlichen Interesses von sich aus initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht zur Erhebung der maßgeblichen Sachverhaltsumstände treffe. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er habe im Verfahren lediglich vorgebracht, das Unternehmen B T OEG übe bereits seit Anfang 1997 das Gewerbe "Trockenausbau" im Standort L aus. Bislang werde die Gewerbeberechtigung für den Betrieb durch einen "Fremdgeschäftsführer" gestellt. Nunmehr wolle sich dieser zurückziehen und der Beschwerdeführer suche aus diesem Grund um die Gleichstellung an. Zweck der Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 sei es letztlich, lebensfähige Betriebe zu schaffen bzw. die Lebensfähigkeit von Betrieben zu gewährleisten. In einem weiteren Schriftsatz habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er wolle seine mittels der Gleichstellung zu erlangende Gewerbeberechtigung dieser OEG im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 39 GewO 1994 zur Verfügung stellen, und in einem weiteren Schriftsatz habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die beantragte Gleichstellung werde letztlich ausschließlich zu dem Zweck benötigt, um das Unternehmen des Beschwerdeführers, nämlich die genannte OEG, erhalten zu können. Damit habe der Beschwerdeführer ein sein Einzelinteresse an der begehrten Gleichstellung übersteigendes volkswirtschaftliches Interesse an der beabsichtigten Ausübung des Gewerbes "Trockenausbau" nicht dargelegt. Dass die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehende Vakanz der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der genannten OEG die Fortführung des genannten Betriebes gefährde und dass die Übernahme dieser Funktion durch den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit darstelle, die Fortführung des Betriebes zu gewährleisten, sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden und erscheine darüber hinaus nicht als zwingende Schlussfolgerung. Das diesbezügliche Vorbringen beschränke sich darauf, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen existierenden, wirtschaftlich gesunden und lebensfähigen Betrieb handle, was in dieser Allgemeinheit schon in sachverhaltsmäßiger Hinsicht das Vorliegen eines volkswirtschaftlichen Interesses nicht darlegen könne. Auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren seien keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Gleichstellung mit Inländern für das Gewerbe der Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf den Trockenausbau gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer die Auslegung der im § 14 Abs. 2 GewO 1994 normierten Nachweispflicht durch die belangte Behörde als rechtswidrig. Es müsse nämlich zwischen Behauptung einerseits und Nachweis andererseits unterschieden werden, und er habe zum Nachweis seines Vorbringens wiederholt seine eigene Einvernahme angeboten, die aber von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Wäre dieser Beweis aufgenommen worden, so hätte der Beschwerdeführer das volkswirtschaftliche Interesse an der beantragten Gleichstellung konkret nachweisen können. Er hätte dabei nämlich darlegen können, dass durch die Ausübung des Gewerbes "Trockenausbau" durch ihn bzw. im Rahmen des Betriebes der genannten OEG einerseits auf längere Sicht das wirtschaftliche Überleben dieses Gewerbebetriebes gesichert worden wäre und andererseits die von ihm bei Ausübung dieses Gewerbes angebotenen Dienstleistungen einen besonderen Qualitätsstandard darstellten. Die Tätigkeit der belangten Behörde habe sich hingegen darauf beschränkt, Stellungnahmen der Landesinnung Oberösterreich der Bauhilfsgewerbe einzuholen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde vertrete im angefochtenen Bescheid offenbar die irrige Rechtsauffassung, das "volkswirtschaftliche Interesse" im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 liege nur vor, wenn dadurch eine Änderung der gesamten österreichischen Volkswirtschaft ins Positive bedingt sei. Diese Rechtsansicht sei verfehlt, denn ein solches volkswirtschaftliches Interesse liege schon dann vor, "wenn durch die Bewilligung der beantragten Gleichstellung letztlich im regionalen bzw. lokalen Bereich eine Kontinuität bzw. sogar eine Steigerung der angebotenen Dienstleistungen gewährleistet ist". Soweit durch Bewilligung einer beantragten Gleichstellung in weiterer Folge Arbeitsplätze gesichert würden und das Bruttosozialprodukt (wenn auch insgesamt gesehen im geringen Ausmaß) gesteigert werde, so liege die entsprechende Gleichstellung im volkswirtschaftlichen Interesse. Alle diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor bzw. hätten sie vom Beschwerdeführer bewiesen werden können, wenn man ihm dazu Gelegenheit gegeben hätte. In Verkennung dieser Rechtslage habe es die belangte Behörde unterlassen, einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege.
Gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 bedürfen Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen die Gegenseitigkeit im Sinn des Abs. 1 nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bedeutet die Verwendung der Worte "wenn nachgewiesen wird" in dieser Gesetzesstelle, dass es Sache des Antragstellers ist, u.a. das vorliegende Tatbestandsmerkmal des volkswirtschaftlichen Interesses von sich aus initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011). Dem Beschwerdeführer ist jedoch einzuräumen, dass es in diesem Zusammenhang genügt, wenn der Beschwerdeführer die zur Verfügung stehenden Beweismittel, soweit es sich nicht um in seinem Besitz befindliche Urkunden handelt, der Behörde bekannt gibt, und es sodann Sache der Behörde ist, diese Beweise aufzunehmen.
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit der Unterlassung der Vernehmung des Beschwerdeführers gegen diese Pflicht verstoßen und damit Verfahrensvorschriften verletzt hat, weil ein solcher Verfahrensverstoß, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, wenn ihm Relevanz in dem Sinn zukäme, dass die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist diese Relevanz nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, sie dadurch darzulegen, dass er jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt gibt, die der Behörde wegen des unterlaufenen Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., I, § 45 E 536, zitierte zahlreiche hg. Judikatur).
Aus dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde lässt sich nun eine derartige Relevanz der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung seiner Einvernehmung nicht erkennen. Denn selbst wenn man die in der Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsbehauptungen im Zusammenhang mit dem schon von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zugrunde legt, so hätte die Ausübung des angestrebten Gewerbes durch den Beschwerdeführer lediglich zur Folge, dass er anstelle eines ausgeschiedenen "Fremdgeschäftsführers" in ein bestehendes Unternehmen eintreten wird. Warum der Beschwerdeführer meint, dadurch sei auf längere Sicht das wirtschaftliche Überleben dieses Unternehmens gesichert und es sei "im regionalen bzw. lokalen Bereich eine Kontinuität bzw. sogar Steigerung der angebotenen Dienstleistungen gewährleistet", ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels entsprechenden konkreten Vorbringens, also mangels Nennung der konkreten Gründe, aus denen der Beschwerdeführer meint, sein Eintritt in dieses Unternehmen hätte diese Folgen, nicht ersichtlich. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer jene Gründe darzulegen, aus denen er meint, ohne die Möglichkeit des Eintrittes des Beschwerdeführers als gewerberechtlichem Geschäftsführer sei die Fortführung dieses Unternehmens gefährdet.
Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof - ohne dass es einer näheren Definition dieses Begriffes bedürfte - in der Rechtsansicht der belangten Behörde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des angestrebten Gewerbes durch den Beschwerdeführer im volkswirtschaftlichen Interesse liege, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040204.X00Im RIS seit
02.02.2001