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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-174/001-2018, betreffend Ermächtigung zur Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: F F in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 8. Jänner 2018 war die Ermächtigung des Mitbeteiligten zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mit sofortiger Wirkung und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entzogen worden.
2 Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit an die Revisionswerberin zurück. Gleichzeitig erklärte es eine (ordentliche) Revision für nicht zulässig. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die "Gutachten", auf die sich die Revisionswerberin in ihrem Bescheid allein und ohne weitere Ermittlungen gestützt habe, enthielten lediglich Sachverhaltsfeststellungen und entsprächen mangels Begründung, Befund und Gutachten im engeren Sinn nicht den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen. Es lägen somit lediglich ansatzweise Ermittlungen der Erstbehörde vor, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG angezeigt sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
7 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, der belangten Behörde seien keine gravierenden Ermittlungsmängel unterlaufen, da sie Gutachten von Amtssachverständigen zur Frage, ob die im Rahmen der besonderen Prüfung an den Fahrzeugen festgestellten schweren Mängel bereits im Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs. 4 KFG vorgelegen sein mussten, eingeholt und zum Parteiengehör übermittelt habe. Das Verwaltungsgericht sei durch die Zurückverweisung "sowohl von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch von seiner eigenen" abgewichen, weshalb eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege.
8 Mit diesem Vorbringen ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN). Dabei wäre überdies konkret darzulegen gewesen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der bezeichneten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und daher von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).
9 Da die vorliegende Zulässigkeitsbegründung somit nicht aufzeigt, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war sie zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110136.L00Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018