TE Vwgh Beschluss 2018/7/30 Ra 2018/11/0133

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag.(FH) Dipl.-Ing. (FH) F M in B, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. April 2018, Zl. LVwG-411-10/2018-R14, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen und es wurden begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er sich am 13. Dezember 2017 unter näher genannten zeitlichen und örtlichen Umständen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behandelt lediglich Sachverhaltsfragen, die der erwähnten Bestrafung zugrunde lagen und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision. Nur der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen:

6 Der gegenständlichen - seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018, Zl. LVwG-192-10/2018-R14 - rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN).

7 Die Revision war daher zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.

Wien, am 30. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110133.L00

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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