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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des O A in H, vertreten durch die Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts OG in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2018, Zl. LVwG 33.26-2509/2017-15, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i. A. Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juni 2017 wurden über den Revisionswerber (als handelsrechtlichen Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen I. Montage UG) wegen Unterentlohnung von auf einer Baustelle in Graz beschäftigten Arbeitnehmern vier Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen nach näher genannten Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) verhängt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die I. Montage UG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe hafte.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der I. Montage UG als verspätet zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 In der Begründung nahm das Verwaltungsgericht (aus näher dargestellten Überlegungen) den 16. Juni 2017 als Zeitpunkt der Zustellung des genannten Straferkenntnisses an. Die dagegen erhobene Beschwerde sei erst am 11. September 2017 per Email eingebracht worden und der I. Montage UG, wie diese im Schreiben vom 20. November 2017 ausgeführt habe, zuzurechnen. Die Beschwerde sei daher außerhalb der 4-wöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben worden und damit verspätet.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Revisionswerber im eigenen Namen erhobene außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dies gilt gemäß Abs. 9 leg. cit. sinngemäß auch für Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts.
6 Der in Revision gezogene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark spricht ausschließlich über die Beschwerde der I. Montage UG (die nach dem aktenkundigen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist) ab und nicht über eine Beschwerde des Revisionswerbers. Daran ändert nichts, dass der angefochtene Beschluss nach seiner Zustellverfügung nicht nur der I. Montage UG, sondern auch dem Revisionswerber zugestellt wurde. 7 Der Revisionswerber kann daher durch diesen Beschluss,
gegen den er die Revision im eigenen Namen erhoben hat, in keinen Rechten verletzt sein; es fehlt ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110091.L00Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018