TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 G306 2179903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2

Spruch

G306 2179903-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die besagten Spruchpunkte behoben.

In einem wird gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 1XXXX.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 18.08.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 02.11.2017 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

5. Mit per Telefax am 14.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Wiederzuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigen, Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 oder 57 AsylG, sowie die Behebung der Rückkehrentscheidung und Abschiebung, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 18.12.2017 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunniten). Seine Muttersprache ist Kurdisch.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Juni/Juli 2015 und reiste am XXXX.2015 ins Bundesgebiet ein, in dem er sich seither durchgehend aufhält und am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen Einreise ins Bundesgebiet im Irak, konkret in XXXX, wo er mehrjährig die Grund- und Mittelschule besuchte, Erwerbstätigkeiten nachging und Familienangehörige, zu jenen er Kontakt hält, weiterhin aufhältig sind.

Der BF bewohnte bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern ein über 250 m² verfügendes Miethaus in XXXX und war ebendort zuletzt als Friseur selbstständig erwerbstätig, womit er monatlich ca. EUR 1.000,- ins Verdienen brachte.

Der BF lernte 6 Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet die österreichische Staatsbürgerin XXXX kennen, welche er am XXXX.2017 ehelichte. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Ehegattin liegt erst seit XXXX.2017 vor.

Der BF hat am XXXX.2017 erklärt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, dessen diesbezügliche Zustimmung jedoch am 11.05.2017 widerrufen.

Bis auf seine Ehegattin weist der BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 4 verurteilt.

Der BF brachte erstmals am XXXX.2017 seinen irakischen Reisepass und Personalausweis in Vorlage.

Der BF ist der deutschen Sprache geringfügig mächtig, jedoch konnten sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den Deutschsprachkenntnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die gegenständliche Einreise ins Bundesgebiet und Antragstellung ergeben sich aus dem unbestrittenen und schlüssigen Akteninhalt.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Ehegattin des BF beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR).

Der im Irak, XXXX, gelegene Lebensmittelpunkt des BF beruht auf dessen Vorbringen in dessen Erstbefragung sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er angab, bis zu seiner gegenständlichen Ausreise ebendort nicht nur gelebt und die Schule besucht zu haben sondern auch erwerbstätig gewesen zu sein.

Der Schulbesuch, die Erwerbstätigkeiten, der letzte Verdienst, das Bewohnen eines Mietshauses mit der Familie, der Aufenthalt von Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie das Kontakthalten zu diesen, das Kennenlernen der Ehegattin im Bundesgebiet sowie das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, beruhen auf dem konkreten Vorbringen des BF im Verfahren vor der belangten Behörde.

Das Einverständnis des BF freiwillig in den Irak zurückzukehren beruht auf einem vom BF ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular für eine unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe (siehe AS 141) und ergibt sich der Widerruf dieses Einverständnisses aus einer E-Mail Benachrichtigung des Vereins Menschenrechte Österreich (siehe AS 167).

Die Verehelichung des BF sowie die Personalien seiner Ehegattin beruhen auf einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde (siehe AS 197) sowie eines Staatsbürgerschaftsnachweises der Ehegattin (siehe AS 237).

Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus einem Auszug aus dem GVS-Informationssystem.

Die Verurteilung des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils.

Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten, welche für eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich sprechen können, beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche Integration nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF. Geringfügige Deutschsprachkenntnisse allein vermögen eine besondere Integration nicht zu begründen. So gab der BF vor der belangten Behörde an, sich weder in Vereinen zu engagieren oder einer Ausbildung nachzugehen noch Bemühungen hinsichtlich der Vertiefung seiner Deutschsprachkenntnisse in Form eines Deutschsprachkurses anzustrengen. Vielmehr verbringe er seine Zeit überwiegend mit Sport und seiner Frau. Darüber hinaus lässt auch der erst kurze Aufenthaltszeitraum des BF im Bundegebiet nicht auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration schließen.

2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung, seinem Vorbringen in den Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Vorab ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF - wiederholt - ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF hat sich nicht nur in Widersprüchlichkeiten verstrickt sondern vermochte auch keine Details hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgeschichte darzulegen.

So gab der BF in seiner Erstbefragung an, von Behörden seines Herkunftsstaates (kurdische Behörden) inhaftiert und in weiterer Folge von Mitgliedern des "IS" bedrängt worden zu sein, weshalb er geflohen sei. Vor der belangten Behörde jedoch revidierte der BF seine Aussage insofern, als er - nach Wiederholung seines Vorbringens - in weiterer Folge eine Verfolgung durch den "IS" verneinte und einzig seine Verhaftung und Inhaftierung ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte rückte, wobei er diese insofern ergänzte, als er vorbrachte seither von den kurdischen Behörden beobachtet und von Bekannten hinsichtlich seiner Verhaftung befragt zu werden sowie Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung zu haben.

Im Hinblick auf dessen Verhaftung brachte der BF vor, auf dem Weg zu einem Urlaub in der Türkei von Behörden seinen Herkunftsstaates wegen seiner Verwechslung mit einem "IS"-Mitglied verhaftet worden zu sein, ohne jedoch konkrete Angaben zu Verhaftungs- und Inhaftierungsort machen zu können. Die auf den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde vorgebrachte Begründung des BF, sich des Reiseweges in die Türkei insofern nicht bewusst gewesen zu sein, als er die Reise in einem Reisebus angetreten sei und sich in dem besagten Gebiet nicht so gut auskenne, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass der BF über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, entbehrt es jeglicher Logik, wenn der BF die Kenntnis der Geographie seines Heimatlandes samt Grenzübergängen in die Türkei, insofern verneint, als er den genauen Verhaftungsort nicht zu nennen vermag. Auch widerspricht es jeglicher Logik, wenn der BF vermeint, zudem den Zeitpunkt seiner Verhaftung sowie die Lage des Gefängnisses in welches er nach dessen Verhaftung gebracht wurde nicht nennen zu können. Der BF müsste sich jedenfalls an das Datum des Antritts seiner Urlaubsfahrt und vor dem Hintergrund, dass der BF während dieser Fahrt verhaftet wurde, sohin dieses Ereignis zeitlich mit der Urlaubsfahrt des BF zusammenfällt, jedenfalls auch an den Tag seiner Verhaftung erinnern können. Dieser Logik folgend, hätte der BF aufgrund seiner Entlassung aus seiner Haft und des Verlassens des Gefängnisses als freier Mann, auch Auskünfte über die Lage des besagten Gefängnisses geben müssen können. Spätestens nach dessen Entlassung aus der Haft, hätte der BF - aufgrund eigenständiger Organisation seiner Rückkreise nach Hause - Kenntnis über die Lage des Gefängnisses erlangen und unter Rückrechnung der Tage seiner Inhaftierung, letztlich auch seinen Festnahmezeitpunkt berechnen können.

Dies lässt in Zusammenschau mit der vom BF gezeigten Bereitschaft freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig erscheinen. Wenn der BF auch in weiterer Folge seine Rückkehrbereitschaft widerrufen hat, so widerspricht ein einmal gezeigter Wille dennoch dem Vorbringen des BF im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Im Falle des Drohens einer Verfolgung im Herkunftsstaat, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF eine Heimreise verweigert und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seine Bereitschaft zur Rückkehr zum Ausdruck bringen würde. Selbst das allfällige Vorliegen eines - wie in der gegenständlichen Beschwerde behaupteten - psychischen Ausnahmezustandes des BF aufgrund einer langen Verfahrensdauer vermag als gegenteilige plausible Erklärung nicht genügen. Vielmehr müsste die Gewissheit sich durch eine Rückkehr erneut einer Verfolgung auszusetzen weit belastender auf den BF wirken als es der weitere Verbleib in einem sicheren Umfeld trotz ungewissen Ausgangs des Verfahrens vermag.

Letztlich wird die Unglaubwürdigkeit des BF insofern weiter untermauert, als dieser eingestanden hat, hinsichtlich des behaupteten Verlustes seines Reisepasses gelogen zu haben und zudem das Unterlassen einer Asylantragstellung in der Türkei mit dem Vorwand, seiner Unkenntnis der Landessprache und asylrechtlichen Regelungen, begründet hat. Der Umstand, dass der BF auch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und scheinbar dennoch in der Lage war in Österreich einen Asylantrag zu stellen, lässt das Vorbringen des BF, dies in der Türkei nicht gekonnt zu haben, unglaubwürdig und als Argumente untauglich erscheinen.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde sein Verhalten, nämlich die Nichtvorlage seines Reisepasses und Personalausweises damit zu begründen sucht, von seinem seinerzeitigen RV dahingehend beraten worden zu sein, dass die Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises genüge, ist diesem die Untauglichkeit der Begründung entgegenzuhalten. Es ist jedenfalls zu unterscheiden ob der BF es einzig bei der Nichtvorlage der besagten Dokumente belassen, oder er auf konkretes Befragen den Besitz der besagten Dokumente verleugnet hat. Selbst für den Fall, dass der BF die Information seines RV erhalten hat, nur den besagten Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen, rechtfertigt dies keinesfalls die - darüber hinausgehende - wissentliche Verleugnung des Besitzes bzw. der Verfügbarkeit weiterer Dokumente durch den BF. (vgl. § 13 Abs. 1 und 5 BFA-VG: hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des BF und der Bedachtnahme auf diese bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit).

Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit aberkannt hat.

Unbeschadet dessen - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - vermochte der BF, selbst unter Wahrunterstellung seines Vorbringens eine Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen.

Vor dem Hintergrund, das der BF nach dessen Verhaftung und Inhaftierung wieder entlassen wurde und trotz 2-3-wöchigen weiteren Aufenthaltes im Herkunftsstaat, seither keine Übergriffe auf seine Person erfahren musste, zeigt der BF mit seiner Fluchtgeschichte keine Verfolgung seiner Person auf. Vielmehr zeigt der Umstand der Entlassung des BF - insbesondere vor der Schilderung des BF, nämlich aufgrund von Beweisen seiner Unschuld freigelassen worden zu sein -, dass dessen Verhaftung tatsächlich auf einem, in weiterer Folge bereinigten, Irrtum erfolgt wäre. Im Falle einer gezielten Verfolgung durch den Herkunftsstaat würde es der Logik widersprechen, dass der BF nach erfolgter Verhaftung wieder entlassen worden wäre. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF in der unmittelbaren behördlichen Verfügungsgewalt belassen worden wäre.

Der BF verneinte zudem explizit das Vorliegen von Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden oder sonstigen Problemen aufgrund seiner Ethnie oder Religion. Darüber hinaus gab der BF an, dass die besagten Behörden nichts gegen den BF in der Hand hätten und er seine Unschuld hätte beweisen können, weshalb er letztendlich entlassen wurde. Weshalb er dennoch bzw. weiterhin das Interesse herkunftsstaatlicher Behörden genießen hätte sollen, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Umstand, dass der BF als freier Mann entlassen wurde, er unbehelligt nach Hause zurückkehren konnte und es trotz weiteren Verbleibs im Herkunftsstaat über einen Zeitraum von 2 bis 3 Wochen hinweg, weder zu weiteren Übergriffen auf ihn noch einer Verhaftung kam, lässt eine Bedrohung des BF im Herkunftsstaat nicht nahelegen. Daran vermag auch das subjektive Empfinden einer Angst vor einer wiederholten Verhaftung nichts zu ändern, zumal es an objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten für ein solches Vorgehen der kurdischen Behörden mangelt.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass - wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann - sich die Sicherheitslage im Herkunftsstatt des BF regional unterscheidet und im Herkunftsgebiet des BF zwar als angespannt, jedoch nicht als potentiell gefährlich eingestuft werden kann. So konnte der "IS" aus dem Kurdischen Autonomiegebiet Richtung Syrien zurückgedrängt werden und weist die besagte Region durchwegs ein stabil politisches Umfeld mit durchwegs geordneten staatlichen Strukturen auf. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen sohin als stabil anzusehen.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die allgemeine Sicherheitsklage im Irak als durchgehend instabil moniert, lässt dieser die regionalen Unterschiede völlig außer Acht. Wie bereits ausgeführt erweist sich die Sicherheitslage im Irak als regional differenziert, sodass der bloße Verweis auf eine allgemein konfliktträchtige Gesamtlage im Herkunftsstaat des BF als Entgegnung nicht genügt.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Mitglied der Volksgruppe der Kurden in seiner von Kurden beherrschten Heimatregion am dortigen Arbeitsmarkt nicht wieder Fußfassen und/oder im Hause seiner Eltern erneut Unterkunft finden wird können, lassen sich zudem nicht erkennen und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt wird - eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft bzw. vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnte.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen substantiiert anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

"Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118)." (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insofern der BF vorbringt von Behörden des Herkunftsstaates wegen Terrorverdachtes festgenommen, inhaftiert und nach einer Woche wieder entlassen worden zu sein, vermag dieser selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, eine Verfolgungshandlung aus einer in der GFK genannten Gründe nicht aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung der vom BF vorgebrachten Begründung für seine Verhaftung, nämlich mit einem Mitglied des Terrornetzwerkes "IS" verwechselt worden zu sein, und der in weiterer Folge erfolgten Entlassung des BF aus dessen Haft nach Wegfall des Tatverdachtes, lässt sich weder ein willkürliches explizit gegen den BF gerichtetes Vorgehen der besagten Behörden und/oder des Herkunftsstaates, noch eine objektiv wohlbegründete Furcht einer konkreten Verfolgung durch diese erkennen.

Das Vorliegen bloß subjektiv empfundener Furcht reicht nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus. Es müssen vielmehr (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen. (vgl. 10.03.1994, 94/19/0259). Dies ist dem BF jedoch mit dem Verweis darauf, einzig von seinen Behörden beobachtet worden zu sein und Angst vor einer neuerlichen Verhaftung zu haben, nicht gelungen ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Allfällige Diskriminierungen, in der vom BF vorgebrachten Form, nämlich von Privatpersonen auf seine Inhaftierung hin angesprochen zu werden - können diese auch nicht ausgeschlossen werden - vermögen ebenfalls, in Ermangelung einer hinreichenden Intensität, keine Asylrelevanz zu begründen.

Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um eine über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügende arbeitsfähige gesunde Person, bei jener die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dieser wird daher, wie vor dessen Ausreise bereits auch, im Herkunftsstaat in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. So gab der BF an im Herkunftsstaat wiederholt erwerbstätig gewesen zu sein und zuletzt EUR 1.000,- in Verdienst gebracht zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht wieder am Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates Fuß fassen wird können, ließen sich nicht erheben und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr allenfalls im Rahmen seines Familien- und Verwandtschaftskreises eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF an, dass seine Familie weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig ist und ein Mietshaus bewohnt, in welchem der BF gemeinsam mit diesen bis zu seiner Ausreise gelebt hat, und zu diesen weiterhin Kontakt hält. Anhaltspunkte, dass der BF nicht wieder in seinen Familienverband zurückkehren könnte, konnten nicht festgestellt werden, und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die angespannte allgemeine Sicherheitslage im Irak und die schwierige und komplexe politische Situation im kurdischen Autonomiegebiet, vor allem im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2017 schwelenden Konflikt zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung. Dennoch ist hervorzuheben, dass die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, durch Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte und Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen stabil ist.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt der BF aufgrund seiner Ehe mit einer österreic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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