Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2136333-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX;XXXX; XXXX; XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits 2015 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen worden sei, der Beschwerdeführer sei nach Serbien abgeschoben worden. Er sei mit geänderter Identität wieder eingereist. Er sei dann wegen gewerbsmäßigem Einbruchdiebstahl und Körperverletzung sowie wegen Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebe. Seine Mutter, sein Bruder, seine Tanten und Onkeln würden in Österreich leben.
Dagegen wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Er bereue die begangenen Delikte sehr, er arbeite in der Justizanstalt XXXX in der Druckerei. Davor habe er in Österreich über mehrere Jahre hinweg in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Beinahe die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Es bestehe nicht nur eine finanzielle Abhängigkeit zu ihnen, sondern auch eine starke emotionale Bindung. Er habe in Serbien keine Anknüpfungspunkte mehr, es drohe ihm in Serbien Obdach- und Mittellosigkeit. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend, sie würden sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Einem Bericht des US State Departement sei zu entnehmen, dass es in Serbien insbesondere während polizeilicher Festnahmen, Anhaltungen und in Gefängnissen zu unmenschlicher Behandlung seitens staatlicher Behördenvertreter kommt. Bei der Erlassung des Einreisverbotes sei die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er befinde sich seit 2000 in Österreich. Er sei zwei Mal verheiratet gewesen und sei aus jeder Ehe ein Kind hervorgegangen. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung nach Serbien bzw. im Falle der Verbüßung der restlichen Haftstrafe in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Serbien drohen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer gab an:
"Ich bin 2001 nach Österreich gekommen. Ich habe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos, daher haben wir uns scheiden lassen. Ich habe dann eine andere Frau kennengelernt, sie ist auch österreichische Staatsangehörige. Mit ihr habe ich eine Tochter, sie ist XXXX Jahre alt. Die Beziehung zu meiner Gattin ist aufrecht. Sie besucht mich in der Haft, ob ich noch verheiratet bin, weiß ich jetzt nicht genau. Meine Tochter besucht mich auch in der Haft.
Ich lebe seit 2001 ohne Unterbrechung in Österreich, abgesehen davon, dass ich einmal abgeschoben wurde. Ich bin sofort wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ich habe in Serbien nichts mehr. Nach dem Tod meines Vaters 2014 hat mein kleiner Bruder die Besitztümer meines verstorbenen Vaters in Serbien verkauft. Mein Bruder lebt bei seiner Gattin in Serbien. Meine Verwandten mütterlicherseits leben alle in Österreich und sind alle österreichische Staatsangehörige. Meine Mutter lebt in XXXX. Die Verwandten väterlicherseits sind leider bereits verstorben.
Meine Mutter ist leider Alkoholikerin. Sie ist in Frühpension. Ich habe auf sie geschaut und habe ich von ihrer finanziellen Unterstützung gelebt. Auch meine Tanten haben uns unterstützt, sie haben fast jeden Tag etwas zu Essen vorbeigebracht."
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte zu den Haftbedingungen in Serbien zur Einsicht angeboten. Er verzichtet auf eine Einsichtnahme.
Die Richterin brachte sodann die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein und führte aus:
"Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in Serbien allgemein und für sich genommen noch keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Aus den diesbezüglichen Länderberichten geht zwar hervor, dass die Haftbedingungen noch nicht europäischen Standards entsprechen und maßgebliche Probleme bei Hygiene, sanitären Einrichtungen und insbesondere der Überbelegung vorhanden sind, jedoch gilt dies nicht für alle Haftanstalten Serbiens und bestehen in einigen bereits höhere Standards. Sowohl der Ombudsmann als auch NGOs haben Zugang zu Haftanstalten, können unabhängige Kontrollen durchführen und Empfehlungen abgeben. Die Anzahl Haftplätze wird von der serbischen Regierung weiter ausgebaut. Dem Beschwerdeführer steht zudem im Falle einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention entsprechender Rechtsschutz bis zum EGMR zur Verfügung.
Der Umstand, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, eine Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es muss die Einhaltung gewisser Mindeststandards der Haftbedingungen gewährleistet sein, wobei die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzuges leiden darf (vgl. EGMR vom 26.10.2000, Kudla gg. Polen, Nr. 30210/96; vom 11.12.2003 Yankow gg. Bulgarien, Nr. 39084/97)."
Abschließend gab der Beschwerdeführer an:
"Ich möchte auf alle Fälle in Österreich bleiben. Meine gesamte Familie lebt hier, ich habe in Serbien keine Verwandten. Ich weiß auch nicht, wo ich wohnen soll. Ich möchte die Beziehung zu meiner Gattin und zu meiner Tochter aufrecht erhalten. Ich bin drogenabhängig. Ich bin im Substitutionsprogramm. Ich möchte meiner Strafrichterin schreiben, dass ich die Therapie fortsetzen möchte, damit ich wieder ein gemeinsames Leben mit meiner Frau und Tochter aufbauen kann."
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender - chronologisch dargestellter - Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.
Eigenen Angaben nach reiste der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2001 in das Bundesgebiet ein und lebt seither mit zwei kurzen Unterbrechung (nach seinen Abschiebungen am 12.09.2012 und 17.10.2015) hier.
Über Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm am 06.03.2001 mit Gültigkeit bis 06.03.2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt (Aktenseiten 1 bis 26 des Verwaltungsaktes).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, beantragte am XXXX12.2001 die Scheidung der am XXXX02.2001 geschlossenen Ehe mit dem Beschwerdeführer (Aktenseiten 71 bis 73 des Verwaltungsaktes). Mit dem seit XXXX2002 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXXwurde diese aus Verschulden des Beschwerdeführers geschieden (Aktenseiten 301 ff des Verwaltungsaktes).
Mit dem am 10.09.2002 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.09.2002 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen (Aktenseiten 235 bis 243 des Verwaltungsaktes). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 30.09.2002, zugestellt per Fax am 02.10.2002, abgewiesen (Aktenseite 381 des Verwaltungsaktes).
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.10.2002 die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eine solche wurde ihm sodann mit 20.01.2003 bis 21.01.2004 erteilt (Aktenseiten 416 und 479 des Verwaltungsaktes).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2003, Zahl XXXX (im Strafregister eingetragen zur Zahl XXXX), rechtskräftig am XXXX2003, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, schwerer Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt (Aktenseite 591 des Verwaltungsaktes - Strafregisterauszug; Urteil Aktenseiten 1247ff).
Der Beschwerdeführer beantragte am 21.01.2004 die Ausstellung eines Niederlassungsnachweises (Aktenseite 973 des Verwaltungsaktes).
Die zweite Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2004 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers geschieden (Aktenseite 1243 Verwaltungsaktes).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2004, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2004, wegen Diebstahls von Geldkassetten mit Euro 27,-- aus einem Getränkeautomat, versuchten Diebstahl eines Parfums und wegen Körperverletzung durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper seiner zweiten Ehefrau mit einer Holzlatte wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Aktenseiten 1255ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2005, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls in eine Konditorei durch Aufbrechen einer Eingangstür, wobei er versuchte Geld und verwertbare Waren mitzunehmen und wegen Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Aktenseite 1387ff).
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erging über den Beschwerdeführer zur Zahl XXXX am XXXX2008, rechtskräftig am XXXX2008. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er versuchte nach einem Einbruch in ein Auto das Autoradio und Monitore zu stehlen, weiters hat er Euro 100,-- unterschlagen und das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen, indem er einen polnischen Reisepasse und Führerschein an sich nahm (Aktenseiten 1657 ff).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den genannten Verurteilungen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fax vom 13.03.2009 zugestellt (Aktenseiten 1863, 1871).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom XXXX2009, XXXX, rechtskräftig am XXXX2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes eines Dolches trotz aufrechtem Waffenverbot zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt (Aktenseiten 1970 ff).
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erging über den Beschwerdeführer am XXXX2009, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2009. Mit diesem wurde er wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Hehlerei sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er setzte sich nämlich bei laufendem Motor in ein unversperrtes Auto und fuhr davon. Er stahl ein Autoradio und eine Erste-Hilfe-Tasche. Er brachte weiters 16 Jeans an sich, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erworben hat. Darüber hinaus unterdrückte er einen Führerschein und einen Reisepass (Aktenseiten 20131ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2011, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Er versetzte einem Dritten einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers links zur Folge hatte (Aktenseiten 2057 ff).
Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 nach Serbien abgeschoben (Aktenseite 877).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er hat Anfang Oktober 2013 eine Bankomatkarte an sich genommen und für sich behalten. Er ist darüber hinaus am 16.10.2013 durch ein geöffnetes Fenster in eine Wohnung eingestiegen und hat dort verschiedene Gegenstände, wie zwei Keramikmesser, einen Fahrzeugschlüssel und drei Armbanduhren, gestohlen (Aktenseiten 2281 ff).
Die belangte Behörde führte am 16.10.2015 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das über ihn 2009 unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes auf fünf Jahre herabgesetzt sei und daher mit 13.03.2014 bereits abgelaufen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig. Gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde über den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Der Bescheid wurde am 16.10.2015 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen (Übernahmebestätigung AS 2425). Dieser Bescheid erwuchs am 31.10.2015 in Rechtskraft und wurde er am 17.10.2015 abgeschoben (siehe Fremdenregister).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahre verurteilt. Der Beschwerdeführer brach am XXXX2016 in eine Wohnung in XXXX, ein und stahl dort Schmuck, eine Schmuckkassette, eine Handtasche und eine Sonnenbrille, der Wert der gestohlenen Gegenstände wurde vom Strafgericht im Zweifel als nicht Euro 5.000,-- übersteigend, eingestuft. Er versetzte dem Wohnungsbesitzer, als dieser die Tür öffnete, Faustschläge und stieß ihn zur Seite. Er sprühte diesen Pfefferspray ins Gesicht und versuchte diesen mit einem Schraubenzieher in dessen Oberkörper zu stechen. Der Wohnungsbesitzer erlitt dadurch eine Schleimhautverletzung an der Unterlippe und Blutergüsse. Das Vergehen nach dem Waffengesetz bezog sich auf den Besitz des Pfeffersprays. Als erschwerend wertete das Strafgericht die acht einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung, die objektive Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet (Aktenseiten 2563 ff).
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige ist. Mit dieser hat er eine gemeinsame Tochter. Der Kontakt zu beiden ist in der Haft durch Besuche aufrecht.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Österreich, sie ist österreichische Staatsbürgerin (AS 1293) und ist in Frühpension. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang den Unterhalt durch die Unterstützung seiner Mutter und seiner Tanten bestritten. Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und ist in einem Substitutionsprogramm.
Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Serbien. Abgesehen davon bestehen keine Bindungen zu Serbien mehr.
Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte wurden bereits in der Beschwerdeverhandlung Feststellungen zu den Haftbedingen in Serbien getroffen (siehe Wiedergabe der Verhandlung). Auf diese wird verwiesen.
Es konnten keinerlei Gründe festgestellt werden, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Serbien unzumutbar machen würden und wurden solche Gründe auch nicht vorgebracht.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht führte darüber hinaus eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister und das Strafregister.
Aktenkundig sind weiters die strafgerichtlichen Urteile.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen und Bescheiden der belangten Behörde. Die Scheidungsurteile hinsichtlich der beiden Ehen des Beschwerdeführers sind ebenfalls aktenkundig.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Serbien und im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer selbst konnte nicht angeben, ob er noch verheiratet ist. Im Verwaltungsakt liegt jedoch die diesbezügliche Scheidungsurkunde ein, weshalb das erkennende Gericht - insofern der Beschwerdeführer von seiner "Gattin" sprach - von einer Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausging.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in das Verfahren die Länderberichte der Staatendokumentation zu Serbien mit Stand: 29.06.2016 eingebracht. Für die vorliegenden Feststellungen wurden folgende Erkenntnisquellen herangezogen:
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016
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VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diesen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 52 FPG lautet:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."
§ 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Mit dem am 30.10.2015 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt. Er ist diesem zuwider wieder in das Bundesgebiet eingereist.
Er hält sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet auf. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sieht dafür die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN).
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat.
Vor dem Hintergrund des bereits 2009 erlassenen Aufenthaltsverbotes und der 2015 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die auf die bis dahin begangen Straftaten gestützt wurden, steht im Mittelpunkt hinsichtlich der nunmehr zu erstellenden Gefährdungsprognose, die letzte Verurteilung und die diesen zugrunde liegenden Straftaten im Mittelpunkt.
Den Beschwerdeführer haben die acht Vorstrafen und das dabei erlittene Haftübel nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten können, obwohl über ihn bereits 2013 eine durchaus nicht geringe Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verhängt wurde. Auffallend dabei ist, dass sein kriminelles Verhalten eine weitere Steigerung erfahren hat, indem er beim Einbruchsdiebstahl auch den Wohnungsbesitzer durch Schläge verletzte, er versuchte auch diesen mit einem Schraubenzieher in den Oberkörper zu stechen. Er verwendete einen Pfefferspray, den er dem Wohnungsbesitzer ins Gesicht sprühte.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, dabei waren auch die seit 2003 begangen Straftaten zu berücksichtigen, sowie die Einreise in das Bundesgebiet trotz bestehendem Aufenthalts-bzw. Einreiseverbot.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, Zl. 2009/22/0147; 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).
Der Beschwerdeführer hat eine XXXXjährige Tochter, eine Lebensgefährtin, beide leben in Österreich. Sein familiäres Interesse nach Österreich einreisen zu können und hier zu bleiben ist daher sehr groß und wird mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in dieses Interesse erheblich eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer die familiären Bindungen nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten konnte. Durch seinen langjährigen - wenn auch in den letzten neun Jahren unrechtmäßigen - Aufenthalt im Bundesgebiet und den Umstand, dass seine hier lebende Mutter österreichische Staatsangehörige ist, mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbote auch ein erheblicher Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass durch Besuche sowie über Telefon und Internet entsprechend der Kontakt zueinander aufrecht erhalten werden kann, zumal genügend Bahn- und Busverbindungen nach Serbien bestehen.
Auch wenn der Beschwerdeführer kaum mehr Bindungen zum Bundesgebiet hat, ist ihm als gesunden, arbeitsfähigen durchaus zuzumuten in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dort sich ein Leben aufzubauen.
Den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Es bedarf in Hinblick auf die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangen Straftaten und die konkreten Tatumstände der letzten Verurteilung, insbesondere auch der Angriff gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer, eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Dauer des von der belangten Behörde ausgemessenen Einreiseverbotes war daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Weiters sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.
§ 18 Abs. 2 BFA-VG lautet:
"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht."
Der Beschwerdeführer ist zum einen einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist. Darüber hinaus ist er offenbar bald nach seiner Abschiebung am 17.10.2015 ins Bundesgebiet eingereist und wurde er bereits am 31.03.2016 wieder straffällig. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zutreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2136333.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018