TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W199 2176466-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §18
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W 199 2176466-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.10.2017, Zl. 1 Jv 786-33/15x (819 818 Rev 1494/15z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 21.5.2012 beim Landesgericht Innsbruck (in der Folge: Landesgericht) eine Mahnklage über 7000 Euro samt näher angegebenen Zinsen und Kosten gegen XXXX (in der Folge: beklagte Partei) ein. In der Klagserzählung heißt es ua., auf einem näher genannten Kreditkonto hafteten 16.082,84 Euro unberichtigt aus. Aus Kostengründen klage die beschwerdeführende Gesellschaft derzeit nur 6566,23 Euro samt - wieder näher angegebenen - Zinsen ein. Weiters habe die beklagte Partei ein näher genanntes Girokonto überzogen, sie schulde der beschwerdeführenden Gesellschaft daraus 433,77 Euro samt - wieder näher angegebenen - Zinsen.

Das Verfahren vor dem Landesgericht wurde am 18.3.2013 mit einem Vergleich folgenden Wortlauts abgeschlossen:

"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ...

binnen 14 Tagen EUR 7.000,-- zuzüglich ... Zinsen ... zu bezahlen

und die mit EUR 1.515,91 ... bestimmten Kosten des Verfahrens zu

ersetzen.

2) Die beklagte Partei verpflichtet sich, befristet auf die Dauer eines Jahres, monatliche Raten in Höhe von EUR 200,-- pro Monat am Fünften eines jeden Monats, beginnend mit 5.4.2013 zu bezahlen, wobei ein Respiro von 5 Tagen eingeräumt wird.

3) Für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei tritt Terminsverlust ein und werden sämtliche Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig, sodass die klagende Partei berechtigt ist, auf Basis des wirksamen Vergleiches Exekution zu führen. Nach Ablauf eines Jahres endet die Zahlungsvereinbarung jedenfalls und werden die Forderungen der klagenden Partei jedenfalls zur Rückzahlung fällig."

1.1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP I iVm § 18 GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Am 16.2.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung.

1.2. Mit Bescheid vom 23.2.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Mandatsbescheid vom 3.2.2015 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Die beschwerdeführende Partei werde aufgefordert, die "mit Mandatsbescheid des Landesgerichtes Innsbruck" (gemeint: mit Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) vorgeschriebene Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr einzuzahlen.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 27.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 26.3.2015.

1.3. Mit Beschluss vom 19.1.2017, W 199 2106311-1/2E, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde vom 26.3.2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) den Bescheid vom 23.2.2015 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt A); die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

Dieser Beschluss langte am 26.1.2017 bei der belangten Behörde ein. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben.

2.1. Am 10.2.2017 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft, in dem sie sich auf den Beschluss vom 19.1.2017 bezog, in dem das Bundesverwaltungsgericht befunden habe, dass keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, und ausgeführt habe, dass solche Ermittlungen insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen könnten, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so die belangte Behörde weiter, sei es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd Gerichtsgebührengesetzes BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielles Recht enthalte, dabei komme es nicht darauf an, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig gewesen seien, oder darauf, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen werde; auch Vergleiche, die nur der Klarstellung dienten, seien gebührenrechtlich relevant. Es sei daher gebührenrechtlich auch nicht relevant, ob und wie der 2013 geschlossene Vergleich 2015 erfüllt worden sei. Der Parteiwille sei nicht zu "hinterfragen". Der Verwaltungsgerichtshof führe "in einer weiteren Entscheidung" aus, dass für die Gebührenpflicht nur der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich sei; es komme weder auf die dazu geführten Begleitgespräche noch auf die allfällig vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an. Die Behörde sei daher auch nicht dazu anzuhalten, in dieser Richtung die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vermissten Ermittlungen (zB durch Befragung des Verhandlungsrichters) anzustellen (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140). Das auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführende Ermittlungsverfahren müsse sich daher auf die Frage beschränken, ob eine weitere, der belangten Behörde nicht bekannte gerichtliche Entscheidung vorliege, die klarstelle, "dass die Punkte 1 und 2 des abgeschlossenen Vergleiches in Zusammenhang stehen und daher als Synallagma zu sehen sind". - Die beschwerdeführende Gesellschaft werde daher aufgefordert, binnen zweier Wochen entsprechende Urkunden vorzulegen.

Mit Schreiben vom 22.2.2017 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft Stellung und führte aus, ihr Vertreter habe durch Punkt 2 des Vergleiches keine weitere und über Punkt 1 hinausgehende Verpflichtung der beklagten Partei zu schaffen beabsichtigt. Vielmehr habe durch Punkt 2 in Bezug auf die in Punkt 1 vorgesehene Verpflichtung eine Zahlungsvereinbarung begründet bzw. der beklagten Partei eingeräumt werden sollen. Durch die Zuhaltung der Zahlungsvereinbarung habe zumindest auf die Dauer eines Jahres gewährleistet sein sollen, dass gegen die beklagte Partei nicht Exekution geführt werde. Dementsprechend stünden die Punkte 1 und 2 in einem Zusammenhang und seien daher als Synallagma zu sehen. Dies sei auch durch ein e-mail des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 19.3.2013 an diese Gesellschaft dokumentiert, mit dem über den Abschluss des Vergleiches vom Vortag berichtet werde. Darin sei davon die Rede, dass die klagsweise geltend gemachten Verbindlichkeiten, also 7000 Euro sA, "tituliert" worden seien und dass eine befristete Zahlungsvereinbarung eingeräumt worden sei. Keine Rede sei aber davon, dass eine über die klagsweise geltend gemachten Verbindlichkeiten hinausgehende Verpflichtung in Form von zwölf Raten zu je 200 Euro geschaffen worden wäre.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führte weiters aus, Punkt 2 des Vergleiches habe für den 5.4.2013 eine erste Ratenzahlung vorgesehen. Die beklagte Partei habe keine Zahlungen gemäß dem Vergleich geleistet, sondern am 7.5.2013 sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden, woraufhin die beschwerdeführende Gesellschaft die Forderungen mit Forderungsanmeldung vom 16.5.2013 angemeldet habe. Die angemeldete Forderung sei anerkannt und es sei ein Zahlungsplan abgeschlossen worden, wonach die beklagte Partei 15 % der festgestellten Forderungen innerhalb von sieben Jahren in vierzehn gleichen halbjährlichen Raten bezahle, beginnend mit 3.1.2014. Seither leiste sie halbjährliche Ratenzahlungen nach Zahlungsplan in der Höhe von 207,16 Euro. Aus der Forderungsanmeldung sei auch ersichtlich, dass aus Punkt 2 des Vergleiches keine über Punkt 1 hinausgehende Verpflichtung im Rahmen der Forderungsanmeldung abgeleitet worden sei. Punkt 2 sei daher nur als Zahlungsvereinbarung betreffend die in Punkt 1 titulierten Verbindlichkeiten anzusehen. Soweit - so die beschwerdeführende Gesellschaft weiter, indem sie sich auf die Aufforderung der belangten Behörde bezieht - in der Feststellung von Forderungen im Anmeldungsverzeichnis und in der Bestätigung des Sanierungsplanes gerichtliche Entscheidungen gesehen würden, die Rückschlüsse auf den Vergleichsinhalt zuließen, ergebe sich, dass aus Punkt 2 des Vergleiches keine über Punkt 1 hinausgehende Verpflichtung abgeleitet werden könne.

Beigelegt wurden ein e-mail vom 13.3.2013, ein Auszug aus der Insolvenzdatei, die Forderungsanmeldung vom 16.5.2013 und die Bestätigung des Zahlungsplans. Mit der "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" wurden Verbindlichkeiten von 16.082,84 Euro sA geltend gemacht.

2.2. Mit Bescheid vom 27.2.2017 forderte die belangte Behörde - indem sie sich im Spruch auf den ursprünglichen Zivilrechtsstreit bezog, nicht aber auf die Vorstellung vom 16.2.2015 - die beschwerdeführende Gesellschaft auf, "die zur Zahl 11 Cg 85/12s gemäß TP 1 GGG iVm § 18 GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr im Betrag von EUR 388,--,-- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GGG von EUR 8,--, zusammen EUR 396,--" einzuzahlen.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 31.3.2017 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde vom 20.4.2017.

2.3. Mit Erkenntnis vom 19.9.2017, W 199 2106311-2/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 27.2.2017 gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf (Spruchpunkt A), die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Begründend führte es aus, das Verfahren über die Vorstellung vom 16.2.2015 (die sich gegen den Mandatsbescheid vom 3.2.2015 richtete) sei wieder offen, seit das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.1.2017 den Bescheid vom 23.2.2015 aufgehoben habe. Mit dem Bescheid vom 27.2.2017 habe die belangte Behörde jedoch nicht die Vorstellung erledigt. Aus dem Grundsatz "ne bis in idem" ergebe sich, dass über dieselbe Sache nicht ein zweites Mal abgesprochen werden dürfe. Die daraus folgende Unzuständigkeit der belangten Behörde sei von Amts wegen wahrzunehmen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Mandatsbescheid vom 3.2.2015 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Die beschwerdeführende Partei werde aufgefordert, die "mit Mandatsbescheid des Landesgerichtes Innsbruck" (gemeint wieder: mit Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) vorgeschriebene Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.10.2017.

4. Am 14.6.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zeitweise die beschwerdeführende Gesellschaft teilnahm; die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Akten des Verfahrens einsah und vier Zeugen vernahm, und zwar

XXXX , den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft; XXXX , den seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter der beklagten Partei; die beklagte Partei selbst; und XXXX , den Richter, vor dem der Vergleich abgeschlossen worden war und der ihn protokolliert hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 21.5.2012 beim Landesgericht eine Mahnklage über 7000 Euro samt näher angegebenen Zinsen und Kosten gegen die beklagte Partei ein. In der Klagserzählung heißt es ua., auf einem näher genannten Kreditkonto hafteten 16.082,84 Euro unberichtigt aus. Aus Kostengründen klage die beschwerdeführende Gesellschaft derzeit nur 6566,23 Euro samt - wieder näher angegebenen - Zinsen ein. Weiters habe die beklagte Partei ein näher genanntes Girokonto überzogen, sie schulde der beschwerdeführenden Gesellschaft daraus 433,77 Euro samt - wieder näher angegebenen - Zinsen.

Das Verfahren vor dem Landesgericht wurde am 18.3.2013 mit einem Vergleich abgeschlossen, dessen Wortlaut bereits oben wiedergegeben worden ist.

Beim Abschluss dieses Vergleiches waren die beklagte Partei, die rechtsfreundlichen Vertreter der beiden damaligen Streitparteien und der Richter des Landesgerichtes anwesend, der den Vergleich protokollierte.

Mit diesem Vergleich beabsichtigten die Streitparteien, einen Exekutionstitel über 7000 Euro sA zu schaffen. Die im zweiten Vergleichspunkt genannten zwölfmal 200 Euro sind nach dem Willen der Vergleichsparteien Teil der im ersten Punkt genannten 7000 Euro. Mit den "sämtliche[n] Forderungen", die in Vergleichspunkt 3 genannt werden, sind die in Punkt 1 genannten 7000 Euro gemeint. Die Vergleichsparteien beabsichtigten nicht, mit diesem Vergleich auch weitere Forderungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die beklagte Partei zu erfassen, die ihr nach der Klagserzählung zustanden. Die darüber hinausgehenden Forderungen wurden nach dem Willen der Vergleichsparteien vom Vergleich nicht erfasst und fallen nicht unter die in Punkt 3 genannten "sämtliche[n] Forderungen".

Die beklagte Partei leistete keine Zahlungen gemäß dem Vergleich. Am 7.5.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem die beschwerdeführende Gesellschaft am 16.5.2013 die Forderungen anmeldete. Die Forderung wurde anerkannt, es wurde ein Zahlungsplan abgeschlossen, wonach die beklagte Partei 15 % der festgestellten Forderungen innerhalb von sieben Jahren in vierzehn gleichen halbjährlichen Raten bezahle, beginnend mit 3.1.2014. Seither leistet sie halbjährliche Ratenzahlungen nach Zahlungsplan.

2. Beweiswürdigung:

1.1.1. In ihrer Vorstellung vom 16.2.2015 führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen Raten seien Teilzahlungen der zu Punkt 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Begriff "Raten" verwendet worden sei. Daher sei es durch Punkt 2 des Vergleiches zu keiner zusätzlichen, über Punkt 1 hinausgehenden Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gekommen, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage hätte führen können. Eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht vereinbart worden. Selbst wenn man insofern von einer undeutlichen Formulierung des Vergleichstextes ausginge, rechtfertige dies nicht, eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung anzunehmen, sondern es wären ergänzende Erhebungen anzustellen gewesen, die hervorgebracht hätten, dass es durch Punkt 2 nicht zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung, sondern zu einer auf ein Jahr vereinbarten Zahlungsvereinbarung auf Abschlag der in Punkt 1 vorgesehenen Zahlungsverpflichtung gekommen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes), dass bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext Erhebungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG richte sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet hätten. Im Fall eines Vergleiches sei der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu welcher der Vergleich verpflichte (Hinweis auf VwGH 24.1.2001, 2000/16/0400; 19.12.2002, 2002/16/0170).

1.1.2. Ihren Bescheid vom 23.2.2015 begründete die belangte Behörde damit, in der am 21.5.2012 eingebrachten Mahnklage habe die beschwerdeführende Gesellschaft die Zahlung von 7000 Euro sA begehrt und in der Klagserzählung angeführt, dass auf dem Kreditkonto der beklagten Partei insgesamt ein Betrag von 16.082,84 Euro unberichtigt aushafte und aus Kostengründen vorerst nur hinsichtlich eines Teilbetrags die Klage eingebracht werde. Dem Vergleichstext sei nicht zu entnehmen, dass die in Punkt 2 des Vergleichs genannten Ratenzahlungen einen Teilbetrag der 7000 Euro beträfen. Da aus der Klagserzählung ersichtlich sei, dass ein weitaus höherer Betrag als der tatsächlich eingeklagte unberichtigt aushafte, komme es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches an. Da der Vergleichstext eindeutig sei, sei die Behörde im Hinblick auf die im Gebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (Hinweis auf VwGH 30.3.1998, 98/16/0107). Die Vergleichspunkte 1 und 2 seien daher gesondert zu bewerten gewesen.

1.1.3. In ihrer Beschwerde vom 26.3.2015, die sich gegen den Bescheid vom 23.2.2015 richtete, wiederholte die beschwerdeführende Gesellschaft iW das Vorbringen der Vorstellung und führte aus, mit den "sämtliche[n] Forderungen" in Punkt 3 des Vergleiches seien die Forderungen unter Punkt 1 abzüglich geleisteter und valutagerecht zu verbuchender Ratenzahlungen nach Punkt 2 des Vergleiches gemeint. Dass unter Punkt 2 "ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung (in Ansehung der unter Punkt 1. normierten Verbindlichkeiten) vereinbart" worden sei, ergebe sich auch daraus, dass unter Punkt 3 ausdrücklich angeführt werde, dass die Zahlungsvereinbarung nach Ablauf eines Jahres ende. Eine über 7000 Euro sA hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei zwischen den Parteien des Vergleiches nach dem übereinstimmenden und durch den Vergleichstext dokumentierten Parteiwillen nicht vereinbart worden. - Im Übrigen seien bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext - die nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht vorlägen - Erhebungen anzustellen (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71), hier etwa durch Befragung der Parteien des Vergleiches oder ihrer Vertreter.

1.2.1. In seinem Beschluss vom 19.1.2017, W 199 2106311-1/2E, führte das Bundesverwaltungsgericht, soweit für das Verfahren noch relevant, ua. aus:

"2.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit nicht über die Auslegung des § 18 GGG, sondern über jene des Vergleichs. Während die belangte Behörde meint, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen zwölf monatlichen Raten von jeweils 200 Euro, zusammen also 2400 Euro, seien von der beklagten Partei zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten 7000 Euro zu zahlen, meint die beschwerdeführende Gesellschaft, bei diesen monatlichen Raten handle es sich um eine Abschlagszahlung auf diese 7000 Euro. Demnach hätte die beklagte Partei, wenn sie Punkt 2 des Vergleiches erfüllt, nach Ablauf des Jahres nur noch 4600 Euro zu zahlen.

Folgt man der belangten Behörde, so berechnet sich die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG auf der Grundlage der Summe der beiden Beträge, also von 9400 Euro, da ‚Gegenstand des Vergleiches eine Leistung' ist, ‚deren Wert das Klagebegehren übersteigt'. Die auf der Grundlage von 7000 Euro - anlässlich der Einbringung der Klage - bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei anzurechnen (§ 18 Abs. 2 Z 2 letzter Satz GGG). Folgt man hingegen der beschwerdeführenden Gesellschaft, so liegt kein Fall des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vor und es ist keine weitere Pauschalgebühr zu fordern.

2.2.2. Die belangte Behörde argumentiert damit, nach der Klagserzählung seien auf dem Kreditkonto der beklagten Partei 16.082,84 Euro ausständig und es seien zunächst nur 7000 Euro eingeklagt worden. Daher, so die belangte Behörde, sei davon auszugehen, dass die in Punkt 2 des Vergleichs genannten Raten Teile jenes Betrags seien, der die genannten 7000 Euro übersteige. Diese Überlegung für sich kann die Beurteilung der belangten Behörde keinesfalls tragen, weil sie weder für die eine noch für die andere Auslegung spricht. Die Formulierung im angefochtenen Bescheid: ‚Dass diese Ratenzahlung den (Teil)Betrag von EUR 7.000.-- betrifft, ist dem Vergleichstext nicht zu entnehmen. Da aus der Klagserzählung ersichtlich ist, dass ein weitaus höherer Betrag als der tatsächlich eingeklagte unberichtigt aushaftet, kommt es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vertrages an.' ist nicht schlüssig, weil ein solcher Kausalzusammenhang nicht erkennbar ist.

Ebenso wenig überzeugt freilich das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft, schon daraus, dass in Punkt 2 des Vergleiches das Wort ‚Raten' verwendet werde, ergebe sich, dass es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung auf die in Punkt 1 des Vergleichs genannte Summe handeln könne. Es ist ebenso denkbar, dass die Gesamtsumme, die aus den ‚Raten' bestehen soll, eine andere Summe ist und sich zB einfach aus der Summierung der Raten ergibt, wie dies ja die belangte Behörde annimmt.

Nun sieht Punkt 3 des Vergleiches für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate (oder für jenen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) vor, dass Terminsverlust eintritt und dass ‚sämtliche Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig' werden, sodass die beschwerdeführende Gesellschaft ‚berechtigt ist, auf Basis des wirksamen Vergleiches Exekution zu führen'. Nach Ablauf eines Jahres ende die Zahlungsvereinbarung jedenfalls und ‚die Forderungen der klagenden Partei' würden ‚jedenfalls zur Rückzahlung fällig'. Folgt man der Ansicht der belangten Behörde, so müsste der Ausdruck ‚sämtliche Forderungen' hier wohl den gesamten Betrag umfassen, der insgesamt nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Gesellschaft aushaftet, der aber 9400 Euro (den von der belangten Behörde angenommenen Streitwert des ihrer Ansicht nach höherwertigen Vergleiches) weitaus übersteigt und auf den jedenfalls nicht auf der Basis dieses Vergleichs Exekution geführt werden kann, weil er in diesem Ausmaß gar nicht Gegenstand des Vergleiches ist. Geht man umgekehrt davon aus, dass es sich bei den in Punkt 2 des Vergleiches genannten Raten nur um eine Abschlagszahlung auf die in Punkt 1 genannten 7000 Euro handelt, so verstehen sich die ‚sämtlichen Forderungen' in Punkt 3 leichter als die Gesamtheit der eingeklagten Forderungen, mithin 7000 Euro. Dies spricht für die Position der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Dagegen spricht jedoch wieder ein anderer Umstand: In Punkt 1 des Vergleiches verpflichtet sich die beklagte Partei, der beschwerdeführenden Gesellschaft ‚binnen 14 Tagen' 7000 Euro sA zu zahlen. Wenn die in Punkt 2 genannten zwölf Raten eine Abschlagszahlung auf die 7000 Euro wären und die ‚Forderungen' der beschwerdeführenden Gesellschaft erst bei Verzug (mit auch nur einer Rate) oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ‚sofort zur Rückzahlung fällig' werden, dann wäre die Normierung einer Frist (von 14 Tagen) in Punkt 1 überflüssig. Wenn aber die Raten des Punktes 2 zusätzlich zu dem Betrag des Punktes 1 zu zahlen sind, dann ergibt die Normierung einer Frist in Punkt 1 Sinn - sie bezieht sich dann nur auf die 7000 Euro, während der Rest in den Punkten 2 und 3 geregelt ist. Dass wieder unklar ist, wie hoch die in Punkt 3 genannten ‚sämtliche[n] Forderungen' bzw. ‚Forderungen' sind, darauf ist bereits hingewiesen worden.

Der Vergleich macht nicht durch eine entsprechende Formulierung deutlich, in welchem Verhältnis die in den beiden ersten Punkten genannten Beträge zueinander stehen, indem etwa eine Anrechnung der Raten auf die 7000 Euro ausdrücklich normiert oder umgekehrt zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Raten zusätzlich zu den 7000 Euro zu zahlen seien. Auch in Punkt 3 hätte eine Klarstellung Platz finden können.

2.2.3. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Vergleichstext hinreichend deutlich wäre, wie beide Parteien - wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen - meinen. Vielmehr war es geboten, Ermittlungen über den im Vergleich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistungen) anzustellen (vgl. VwGH 7.5.1987, 86/16/0031; 26.6.2003, 2000/16/0360; vgl. auch VwGH 27.1.2000, 99/16/0346). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung (VwGH 30.3.1998, 98/16/0107; auf diese Entscheidung verweist auch VwGH 28.6.2001, 2001/16/0345) spricht nicht dagegen, weil sie von einem eindeutigen Vergleichswortlaut ausgeht, der hier, wie gezeigt, gerade nicht vorliegt. [...]

2.3.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Obwohl sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung darauf hingewiesen wurde, dass der Wille der Parteien des Vergleichs auf eine niedrigere Verpflichtung zielte als von ihr angenommen, hat sie keine Ermittlungstätigkeit entfaltet, sondern - wie oben dargelegt: zu Unrecht - angenommen, der Vergleichstext sei eindeutig. [...] Sie wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen haben. Solche Ermittlungen können - wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch vorgeschlagen - insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden ist, wurde er doch schon am 18.3.2013 geschlossen, während der angefochtene Bescheid erst am 23.2.2015 genehmigt wurde, also beinahe zwei Jahre später und somit deutlich nach dem Zeitpunkt, den Punkt 3 des Vergleichs als Ende der Zahlungsvereinbarung vorsieht."

1.2.2. In ihrem Bescheid vom 27.2.2017 gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und stellte ihn als Sachverhalt fest, der sich aus dem Verwaltungsakt ergebe; weitere Ermittlungen seien "auch auf Grund der herrschenden Rechtssprechung nicht notwendig" gewesen. Sodann werden Rechtsvorschriften zitiert (§§ 14, 15 Abs. 2, §§ 18, 2 Z 1 lit. a GGG, § 1 Abs. 2 GGG, TP 1 GGG, § 1 Z 1 GEG, § 6 Abs. 1 Z 1 GEG). In der Klagserzählung, heißt es weiter, werde angeführt, dass auf dem Kreditkonto 16.082,84 Euro unberichtigt aushafteten, dass aber zunächst nur ein Teilbetrag eingeklagt werde. Dass die in Punkt 2 des Vergleiches vereinbarte Ratenzahlung den Teilbetrag von 7000 Euro betreffe, sei dem Vergleichstext nicht zu entnehmen. Da aus der Klagserzählung ersichtlich sei, dass ein weitaus höherer Betrag als der tatsächlich eingeklagte unberichtigt aushafte, komme es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches an. Bemessungsgrundlage der Gebühr sei der Wert der Leistung und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet hätten (Hinweis auf VwGH 12.11.1997, 96/16/0144). Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs komme es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig gewesen sei bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsrechtlicher Titel geschaffen werde (Hinweis auf VwGH 30.4.1999, 98/16/0336 ua.). Auch ein Vergleichspunkt, der (allenfalls) nur zur Klarstellung gedient habe, sei gebührenrechtlich von Bedeutung (Hinweis auf VwGH 24.9.2002, 2002/16/0024 ua.). Für die Frage der Gerichtsgebührenpflicht komme es nicht darauf an, ob mit dem abgeschlossenen Vergleich ein vollstreckbarer Titel geschaffen werde oder nicht (Hinweis auf VwGH 18.4.1997, 97/16/0074). Für die Gerichtsgebührenpflicht sei der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgebend und es komme nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen gewesen sei (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052 [dort ging es freilich darum, dass ein Widerrufsbegehren, um das die Klage ausgedehnt worden war, vom Kläger bewertet worden war und dass diese Bewertung die Vorschreibungsbehörde band, was sie übersah; ein Zusammenhang mit den von der belangten Behörde relevierten Problemen ist nicht ersichtlich]; 25.2.1993, 90/16/0166, ua.); es komme weder auf die beim Vergleichsabschluss geführten Begleitgespräche noch auf die allfällige vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an, weshalb in diese Richtung auch keine Ermittlungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140); auf einen vom Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen komme es nicht an (Hinweis auf VwGH 24.4.2002, 2002/16/0091 ua.).

Da die Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren für Vergleiche mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan entstehe, sei bei der gebührenrechtlichen Beurteilung des Vergleiches nur auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Ermittlungen - wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeregt - darüber, wie der Vergleich erfüllt worden sei, seien daher für die Gebührenbemessung nicht relevant und dürften nicht in die Bewertung einfließen. Auch das Datum der Bescheiderlassung sei für die Beurteilung nicht relevant, der einzig zu beurteilende Zeitpunkt sei der Tag der Beurkundung des Vergleiches. Auch der Wille der Parteien sei nicht entscheidend, da es nur auf den tatsächlich abgeschlossenen Vergleich ankomme. Die Vergleichsparteien oder ihre Vertreter seien daher nicht über den Parteiwillen einvernommen worden, jedoch sei die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert worden darzutun, ob eine der belangten Behörde nicht bekannte gerichtliche Entscheidung vorliege, die klarstelle, dass die Punkte 1 und 2 des Vergleiches als Synallagma zu sehen seien. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft - laut der vorgelegten Forderungsanmeldung - angemeldete Forderung betrage 16.435 Euro, damit liege eine neuerliche Bestätigung dafür vor, dass die offene Forderung nicht nur 7000 Euro betragen habe und Punkt 2 des Vergleiches sich nur auf diese Summe zu beziehen habe (gemeint: sich nicht nur auf diese Summe zu beziehen habe). Schließlich knüpfe das "Gebührengesetz" (gemeint: das GGG) bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entferne, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, würde diesem Prinzip nicht gerecht. Der "reine Wortlaut" des Vergleiches stelle vor dem Hintergrund, dass die Gesamtforderung 16.435 Euro betrage, keinen synallagmatischen Zusammenhang zwischen den Punkten 1 und 2 des Vergleiches her, daher seien diese beiden Punkte gebührenrechtlich gesondert zu bewerten gewesen. Die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühren von 388 Euro habe daher nach Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht "erneut mittels Vollbescheid zu erfolgen".

1.2.3. In ihrer Beschwerde vom 20.4.2017, die sich gegen den Bescheid vom 27.2.2017 richtete, führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, Gegenstand des Vergleiches seien keine Leistungen, die den Wert des Klagebegehrens überstiegen. Die beklagte Partei habe sich durch Punkt 2 des Vergleiches nicht zur Zahlung von 200 Euro je Monat über die in Punkt 1 vorgesehene Zahlungspflicht hinaus verpflichtet. Sie habe sich nur zu der unter Punkt 1 vorgesehenen Leistung verpflichtet, zu Punkt 2 sei eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Diese Raten seien sohin Teilzahlungen der zu Punkt 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe sich schon aus dem Begriff "Raten". Darüber hinaus sei für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Eintritt des Terminsverlustes mit der Wirkung vereinbart worden, dass alle Forderungen - damit seien die Forderungen unter Punkt 1 abzüglich geleisteter Ratenzahlungen nach Punkt 2 gemeint - sofort zur Rückzahlung fällig würden und in Exekution gezogen werden könnten. Punkt 3 wäre "völlig sinnlos", wenn die Forderungen nach Punkt 1 sofort fällig wären und Punkt 2 keine befristete Zahlungsvereinbarung in Bezug auf die Verbindlichkeiten nach Punkt 1 wäre. Dass unter Punkt 2 "ausnahmslos eine Zahlungsvereinbarung (in Ansehung der unter Punkt 1. normierten Verbindlichkeiten) vereinbart" worden sei, ergebe sich auch daraus, dass unter Punkt 3 ausdrücklich angeführt werde, dass die Zahlungsvereinbarung nach Ablauf eines Jahres ende. Eine über 7000 Euro sA hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei zwischen den Parteien des Vergleiches nach dem übereinstimmenden und durch den Vergleichstext dokumentierten Parteiwillen nicht vereinbart worden. Exakt dieses Verständnis der Vereinbarung sei auch durch die Korrespondenz des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft mit ihr und durch den Inhalt der Forderungsanmeldung dokumentiert. Dies sei auch das Verständnis der diese Vereinbarung abschließenden Rechtsvertreter gewesen.

1.3.1. In seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, W 199 2106311-2/2E, mit dem das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 27.2.2017 aufhob, merkte es an, dass sein Beschluss vom 19.1.2017 rechtskräftig sei. Dagegen sei keine Revision an der Verwaltungsgerichtshof und, soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG sei die Behörde bei der Erlassung eines Ersatzbescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen sei. Dies werde die belangte Behörde bei ihrem Ersatzbescheid, mit dem sie über die Vorstellung vom 16.2.2015 abzusprechen haben werde, zu berücksichtigen haben. Im angefochtenen Bescheid vertrete sie die Ansicht, Ermittlungen, wie vom Bundesverwaltungsgericht "angeregt", darüber, wie der Vergleich erfüllt worden sei, seien für die Gebührenbemessung nicht relevant und dürften nicht in die Bewertung einfließen; auch der Wille der Parteien sei nicht entscheidend. Die belangte Behörde gehe zumindest implizit von der Ansicht aus, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2017 sei rechtswidrig, und versuche dies durch Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu untermauern. Darauf komme es im Verfahren zur Erlassung eines Ersatzbescheides aber nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig sei und die belangte Behörde von der ihm zugrundeliegenden Rechtsansicht auszugehen habe. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses hätte in einer Revision an den Verwaltungsgerichthof geltend gemacht werden können.

1.3.2. Im angefochtenen Bescheid gibt die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und stellt ihn als Sachverhalt fest, der sich aus dem Verwaltungsakt und den bereits getätigten Erhebungen ergebe; weitere Ermittlungen seien "auch auf Grund der herrschenden Rechtssprechung nicht notwendig". Die Begründung entspricht zT jener des Bescheides vom 27.2.2017. Darüber hinaus bezieht sich die belangte Behörde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 19.1.2017 und führt aus, sie habe die aufgetragenen Ermittlungen durchgeführt, die beschwerdeführende Gesellschaft habe dahingehend geantwortet, dass die Vergleichspunkte 1 und 2 dieselbe Forderung beträfen und es nicht der Wille der Parteien gewesen sei, eine über die klagsweise geltend gemachten Verbindlichkeiten hinausgehende Verpflichtung zu schaffen. Dass die Ratenzahlung den Teilbetrag von 7000 Euro betreffe, sei, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter, dem Vergleichstext jedoch nicht zu entnehmen. Da aus der Klagserzählung ersichtlich sei, dass ein weitaus höherer Betrag als der tatsächlich eingeklagte unberichtigt aushafte und da die Beschwerdeführerin im Anschluss auch einen Betrag von 16.435 Euro sA im Insolvenzverfahren angemeldet habe, komme es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches an. Die belangte Behörde sei nach wie vor der Rechtsansicht, dass die Punkte 1 und 2 des Vergleiches gesondert zu bewerten seien. Schließlich knüpfe das Gebührengesetz (gemeint wieder: das GGG) bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfach Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in einigen Entscheidungen klargestellt, dass der Wille der Parteien nicht relevant für die Berechnung der Bemessungsgrundlage eines Vergleiches sei. Dazu zitiert die belangte Behörde Entscheidungen, die sie bereits im Bescheid vom 27.2.2017 angeführt hatte. Es sei einzig der Wortlaut des tatsächlich abgeschlossenen Vergleiches zu beurteilen. Dass ein höherer Betrag aushafte, bestreite die beschwerdeführende Gesellschaft nicht, dies werde auch durch die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren deutlich, das inzwischen gegen die beklagte Partei eröffnet worden sei. Die dort angemeldete Forderung betrage 16.435 Euro, damit liege eine neuerliche Bestätigung vor, dass die offene Forderung nicht nur 7000 Euro betragen habe und Punkt 2 des Vergleiches sich ausschließlich auf diese ursprünglich eingeklagte Summe zu beziehen habe.

1.3.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid entspricht jener gegen den Bescheid vom 27.2.2017; zusätzlich wird zusammenfassend ausgeführt, dass mit Punkt 2 des Vergleiches eine Zahlungsvereinbarung in Bezug auf die in Punkt 1 dokumentierte Forderung geschlossen worden sei. Mit Punkt 2 sei keine Ratenzahlungsvereinbarung und keine über die klagsgegenständlichen Forderungen hinausgehende Zahlungsverpflichtung getroffen worden, da ansonsten kein Stundungseffekt erzielt worden und Punkt 3 sinnlos wäre.

2.1. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.1.2017, der oben auszugsweise wiedergegeben ist, ergibt sich, dass der Text des Vergleiches unklar ist, was die Frage betrifft, ob die in seinem Punkt 2 genannten Raten zu dem in Punkt 1 genannten Betrag hinzutreten sollen oder nicht. Aus dem Beschluss ergibt sich weiters, dass Ermittlungen durchzuführen sind, die insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen können. Diese Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist für das weitere Verfahren bindend; es ist daher nicht erforderlich, sich mit den Argumenten der belangten Behörde auseinanderzusetzen, die sinngemäß darauf hinauslaufen, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes falsch sei.

2.2. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Insolvenzverfahren der beklagten Partei Forderungen angemeldet hat, die über die 7000 Euro hinausgehen, welche in Vergleichspunkt 1 genannt sind, spricht weder für noch gegen die Auslegung der belangten Behörde. Es liegt auf der Hand, dass im Fall der Insolvenz auch Forderungen angemeldet werden, die bisher weder eingeklagt worden noch Gegenstand eines Vergleichs gewesen sind.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Verhandlung vom 14.6.2018 jene ihm bekannten vier Personen als Zeugen einvernommen, die bei Vergleichsabschluss anwesend waren, nämlich die damals beklagte Partei, die rechtsfreundlichen Vertreter der beiden Vergleichsparteien und den Richter, der den Vergleich protokolliert hat.

Diese Einvernahmen ergeben folgendes Bild:

Die beklagte Partei konnte sich an Einzelheiten nicht erinnern; sie gab an, den Vergleich hätten die Rechtsanwälte miteinander besprochen. Das habe alles ihr rechtsfreundlicher Vertreter für sie erledigt.

Der seinerzeit die Verhandlung führende Richter konnte sich ebenfalls nicht erinnern; der Akt war bereits bereinigt, sodass er dort keine Unterlagen mehr auffinden konnte. Er war sich jedoch sicher, dass nicht er, sondern die Parteien bzw. ihre Vertreter den Vergleichstext verfasst hatten.

Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft konnte sich an die Verhandlung erinnern. Er gab an, es sei nie ein Thema gewesen, einen Vergleich über den Klagsgegenstand hinaus zu schließen. Punkt 2 des Vergleichs beziehe sich (nur) auf die im ersten Punkt angeführte Forderung, die bereits eingeklagt worden war. Die Vorgangsweise, einen Teilbetrag von 7000 Euro sA geltend zu machen, sei routinemäßig und werde in Hunderten Fällen so praktiziert, in denen nie über die klagsweise geltend gemachte Teilforderung hinaus ein Vergleich geschlossen werde. Durch Punkt 2 solle die Fälligkeit der Forderung nach Punkt 1 gestundet werden; die "sämtliche[n] Forderungen" in Punkt 3 umfassten die Forderungen des Punktes 1. Die Teileinklagung habe nur Gebührengründe gehabt.

Der seinerzeitige rechtsfreundliche Vertreter der beklagten Partei konnte sich daran erinnern, dass nur 7000 Euro Gegenstand des Vergleiches gewesen waren und der beklagten Partei in Punkt 2 des Vergleichs die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Betrag - zT - in Raten zu zahlen. Die "sämtliche[n] Forderungen" in Punkt 3 hätten nur die eingeklagte Forderung betroffen. Über den darüber hinaus aushaftenden Betrag sei nach seiner Erinnerung gar nicht gesprochen worden.

Auf den Aussagen dieser Zeugen beruht somit die Feststellung, die oben getroffen worden ist.

2.4. Die Feststellung über die Insolvenz der beklagten Partei und die damit zusammenhängenden Umstände stützen sich auf den Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22.2.2017, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist; vielmehr hat sie die dort erwähnten Umstände in ihre Argumentation im angefochtenen Bescheid aufgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 14 GGG lautet:

"Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN."

Diese Bestimmung gilt in der Stammfassung des GGG.

§ 54 JN lautet:

"(1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt."

Diese Bestimmung gilt in der Stammfassung der JN.

1.2. § 18 GGG steht unter der Überschrift "Wertänderungen" und lautet:

(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird."

Diese Gestalt erhielt § 18 GGG durch Art. 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. 111/2010, durch den in Abs. 2 die Z 2a eingefügt wurde, die im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung hat. (Gemäß Art. VI Z 39 erster Satz GGG idF Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 18 GGG idF des Art. 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Nach dem vierten Satz des Art. VI Z 39 GGG in der genannten Fassung ist § 18 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden.) - Die übrigen Teile des § 18 GGG (dh. § 18 GGG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 2a) gelten in der Stammfassung des GGG.

2. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die im Vergleichspunkt 2 genannten Raten nicht ein Teil des im Vergleichspunkt 1 genannten Betrags (von 7000 Euro) sind, sondern als Vergleichsgegenstand zu diesem Betrag hinzutreten. Es handle sich daher um einen höherwertigen Vergleich. Davon ausgehend, hält die belangte Behörde § 18 Abs. 2 Z 2 GGG für anwendbar, da Gegenstand des Vergleiches eine Leistung sei, deren Wert das Klagebegehren übersteige.

Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall. Gegenstand des Vergleiches waren nur 7000 Euro (sA), somit jener Betrag, der schon ursprünglich klagsweise geltend gemacht und für den bereits eine Pauschalgebühr entrichtet worden war.

Der angefochtene Bescheid kann somit keinen Bestand haben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Wie oben ausgeführt, ist maßgeblich für das vorliegende Verfahren der rechtskräftige Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2017, gegven den auch keine Revision erhoben worden ist. Ob dieser Beschluss mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich übereinstimmt - was die belangte Behörde offenbar bestreitet -, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung. Auf die - zumindest erschließbare - Ansicht der belangten Behörde, das Bundesverwaltungsgericht gehe von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, ist daher nicht einzugehen, weil auch dann, wenn sie zuträfe, die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhinge; diese Ansicht bezieht sich nämlich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2017, nicht aber auf die nunmehr getroffene Entscheidung.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,
Klagsgegenstand, Pauschalgebührenauferlegung, Streitwert, Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2176466.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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