TE Vfgh Beschluss 1997/10/8 G341/97

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VertragsbedienstetenG 1948 §24

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsantrag

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin war bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Vertragsbedienstete beschäftigt. Mit Schreiben des Präsidenten dieser Finanzlandesdirektion vom 28. Jänner 1997 sei ihr mitgeteilt worden, daß ihr Dienstverhältnis gemäß §24 Abs9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 28. Jänner 1997 infolge einjähriger Krankheitsdauer ende.

§24 Abs9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung lautet:

"(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgsetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."

Die Antragstellerin begehrt, den §24 Abs9 VBG in der geltenden Fassung zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist". Hiezu vertritt der Verfassungsgerichtshof seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigen müsse.

Jeder derartige Antrag muß gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat außerdem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG ist, daß sich aus dem Inhalt des Antrages das Begehren auf Aufhebung samt einer Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Normen im einzelnen sprechenden Bedenken ergibt (vgl. VfSlg. 8594/1979). In Beurteilung der Antragslegitimation ist weiters lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für einen Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen enthalten. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und im Fall der Verfassungswidrigkeit verletzt (vgl. z.B. VfSlg. 10353/1985, 11610/1988).

3. Im §24 Abs9 VBG werden drei voneinander trennbare Tatbestände für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgezählt: nämlich Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus Gründen des Abs7. Die Antragstellerin ist - ihrem eigenen Vorbringen zufolge - durch die gegenständliche Gesetzesstelle nur auf Grund des Tatbestandes der Dienstverhinderung wegen Krankheit in ihrer Rechtssphäre verletzt. Damit aber erweist sich der den gesamten §24 Abs9 VertragsbedienstetenG umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11345/1988, 11610/1988).

Der Antrag war daher allein aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der sonstigen Prozeßvoraussetzungen bedurfte.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G341.1997

Dokumentnummer

JFT_10028992_97G00341_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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