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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §44 Abs2 idF 1998/I/110;Beachte
Besprechung in: AnwBl 2001, S 370 - 371;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. November 1997, Zl. 4.352.926/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Parteien des Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
Begründung
Mit dem oben zitierten Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid in einer Asylangelegenheit unter Anwendung des Asylgesetzes 1991 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
§ 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998, lautet:
"Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück."
In dem der zitierten Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998 zugrundeliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1998, G 78/98, hat dieser auch ausgesprochen, dass der letzte Halbsatz des § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 in der Stammfassung (welcher gelautet hatte: "... sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte") "auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem Asylgesetz 1991 nicht mehr anzuwenden ist, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten sind" (Abs. 3 der Kundmachung). Die Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte am 13. Juni 1998.
§ 44 Abs. 3 erster Satz leg. cit. bestimmt:
"Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen."
Dem Beschwerdefall liegt ein in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangener Bescheid des Bundesministers für Inneres zugrunde, der am 13. Juni 1998 bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten war. Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten und die Beschwerde war - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß § 44 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997 zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010089.X00Im RIS seit
04.03.2002