TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 G311 2169107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2169107-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017,Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2017 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Dem Antrag war eine Vollmachtsbekanntgabe der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.05.2017 sowie ein Konvolut an Unterlagen beigelegt:

? Kopie des österreichischen Führerscheines (ausgestellt am 08.03.2017 und gültig bis 07.03.2032);

? Kopie der kosovarischen Geburtsurkunde, ausgestellt am 05.04.2017, samt deutscher Übersetzung aus dem Albanischen;

? Kopie des kosovarischen Reisepasses (ausgestellt am 29.02.2012 und gültig bis 28.02.2022);

? Meldebestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 06.04.2017;

? Lehrveranstaltungszeugnis "Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe III" mit der Beurteilung "Genügend" vom 26.01.2016 der Universität

XXXX;

? "Gastvertrag" der Wirtschaftshilfe für Studenten XXXX gültig von 06.02.2017 bis 31.08.2017 über die Benützung eines Einzelzimmers und einem monatlichen Benützungsentgelt von brutto EUR 239,--;

? Wiedereinstellungszusage der Firma "XXXX" vom 27.04.2017 für eine Beschäftigung mit 39 Wochenstunden und einem Nettolohn in Höhe von EUR 1.816,62;

? Kopie eines kosovarischen Diploms der Universität Prishtina - Rechtswissenschaftliche Fakultät vom 12.07.2011 über den Abschluss eines universitären Grundlagenstudiums "Bachelor der Justiz" mit 180 ECTS-Punkten samt deutscher Übersetzung aus dem Albanischen;

? Kopie einer kosovarischen Immatrikulationsbestätigung vom 09.11.2011 über die Immatrikulation als ordentlicher Student an der juristischen Fakultät im postgradualen Masterstudium des Faches Strafrecht samt deutscher Übersetzung aus dem Albanischen;

? Kopie einer "Urkunde" über die Teilnahme am Seminar "Technische Montage - Profis" vom 10.02.2016 der XXXX Akademie;

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wurde daraufhin weder eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gegeben und auch sonst keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt", gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 52 Abs. 5 FPG" iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum D im "April 2014" nach Österreich eingereist sei und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel als Studierender ausgestellt worden sei. Der Aufenthaltstitel sei in der Folge bis 24.04.2017 verlängert worden. Mangels vorliegender Voraussetzungen sei ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte sowie die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studierender in der Folge nicht mehr verlängert worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit April 2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er könne in den Zeiträumen April 2013 bis April 2015 sowie Mai 2015 bis April 2017 Zeiten legaler Erwerbstätigkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet augenscheinlich lediglich an der Universität angemeldet, um Deutsch-Kurse zu absolvieren und nebenbei geringfügigen Beschäftigungen nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe sich damit Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft, der ihm sonst verwehrt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkenntnisse erworben, könne aber kein Sprachdiplom zumindest auf Niveau A2 vorweisen. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über eine befristete Studentenunterkunft und somit über keine ortsübliche Unterkunft. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten sowie ohne private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und sei sein Aufenthalt durch die Stellung von Anträgen als "Studierender" zusätzlich zu relativieren. Er habe keinerlei Studienerfolg nachweisen können. Der Beschwerdeführer halte sich seit "April 2012" im Bundesgebiet auf, er habe den Großteil seines Lebens im Kosovo verbracht und spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in "Indien" [richtig:

Kosovo, Anm.] über Bezugspersonen sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wieder dort integrieren könnte. Die vorgelegte Einstellungszusage lasse auf keine besonderen sozialen Kontakte bzw. eine Integration in die österreichische Gesellschaft schließen. Der Beschwerde habe keine Beschäftigung angenommen, die seiner Qualifikation als Jurist entspreche. Die bestehende Kranken- und Unfallversicherung erlösche mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, damit werde aber der Grad der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erhöht. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würden dessen persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG sei gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Begründung zur in Spruchpunkt II. ausgesprochenen Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt IV.) und damit verbunden auch der Nichtgewährung einer Frist zur Ausreise (Spruchpunkt III.).

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis zum seiner bevollmächtigten Rechtvertretung persönlich per RSa-Schreiben nach Zustellversuch am 07.08.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX mit Beginn der Abholfrist am 08.08.2017 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.08.2017, beim Bundesamt per Fax am 22.08.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter einem erfolgte die Anregung einer Beschwerdevorentscheidung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel erteilt und die Abschiebung für unzulässig erklärt wird, oder den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorweg bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und die entsprechende Vollmacht dem Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beigeschlossen gewesen sei. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid dennoch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt, sodass sich die Zustellung als mangelhaft und der Bescheid somit als rechtswidrig erweise. Das Bundesamt habe die mit Schreiben vom 16.06.2017 erfolgte Urkundenvorlage bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Die damit vorgelegten Belege für die Integration des Beschwerdeführers seien damit stillschweigend übergangen worden und habe das Bundesamt unvollständige Ermittlungen vorgenommen. Ebenso sei weder dem Beschwerdeführer noch dem Parteienvertreter die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt worden. Auch deshalb sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weshalb das Bundesamt lediglich von einer bedingten Einstellungszusage ausgehe, werde nicht begründet. Im Rahmen der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel sei eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Einkünfte zu erstellen. Eine hinreichend konkrete Aussicht darauf reiche laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus (vgl VwGH vom 25.03.2010, 2010/21/0088). Der Beschwerdeführer habe bei seinem designierten Dienstgeber bereits gearbeitet und stelle dieser ihm eine unbefristete Wiedereinstellung für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Zugang zum Arbeitsmarkt in Aussicht. Demnach sei auch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers mit Aufnahme seiner Beschäftigung wieder gesichert. Ein Studentenvisum lasse zudem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit je nach Studienfortschritt ausdrücklich zu, sodass das Argument des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer missbräuchlich sein Studentenvisum zur Erwerbstätigkeit verwendet habe, ins Leere gehe. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Bundesamtes bereits seit Juni 2012 laufend im Bundesgebiet und sei seit April 2013 laufend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und damit keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der Beschwerdeführer lebe daher seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Daher habe der Beschwerdeführer auch einen Freundeskreis, aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch zu Österreichern, im Bundesgebiet aufgebaut, sei intensiv integriert und mit den österreichischen Bräuchen und der Kultur vertraut. Sein Privatleben habe sich zudem zu einem Zeitpunkt manifestiert, in welchem der Beschwerdeführer von einem gesicherten Aufenthalt habe ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe kaum mehr Beziehungen zum Kosovo und sei sowohl straf- als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Hobby-Fußballclub und sei dort sowohl als Spieler als auch im Management tätig. Ein Onkel und ein Cousin würden ebenfalls im Bundesgebiet leben und bestehe zu diesen ein inniges Verhältnis. Der Onkel sei bereits österreichischer Staatsangehöriger. Der Mietvertrag für das Studentenheim sei verlängert worden. Seit 2013 besuche der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse und habe nunmehr die Feststellungsprüfung in Deutsch bestanden, sodass er nunmehr als ordentlicher Studierender angesehen werden könne. Zugangsvoraussetzung für die Kurse "Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe" seien darüber hinaus Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1+ und B2. Im Hinblick auf diese Ausführungen werde angeregt, das Bundesamt wolle von seiner Beschwerdevorentscheidungskompetenz Gebrauch. Aus den genannten Gründen werde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden unter einem die nachfolgenden, noch nicht bereits aktenkundigen, Unterlagen vorgelegt:

? Meldebestätigung des Marktgemeinde XXXX vom 16.07.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitraum 14.06.2012 bis 16.07.2013;

? "Gastvertrag" der Wirtschaftshilfe für Studenten XXXX gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 über die Benützung eines Einzelzimmers und einem monatlichen Benützungsentgelt von brutto EUR 249,--;

? Ausdruck eines E-Mails vom 18.03.2016 über die bestandene Feststellungsprüfung des Beschwerdeführers in Deutsch;

? Lehrveranstaltungs-Detailansichten zu den Lehrveranstaltungen Deutsch als Fremdsprache II und III mit den inhaltlichen Voraussetzungen Deutsch B1/B1+ für Lehrveranstaltung II und Deutsch B1+/2 für Lehrveranstaltung III;

? 6 Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität XXXX über den Besuch von Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers "Deutsch als Fremdsprache" - Grundstufe II, III und IV sowie Aufbaustufe I, II und III;

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 21.08.2017;

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 11.08.2017;

? Empfehlungsschreiben von XXXXvom 30.05.2017 (Leiter des Hobby-Fußballclubs des Beschwerdeführers);

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 28.05.2017;

? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);

? Empfehlungsschreiben von XXXX (Cousin des Beschwerdeführers;

undatiert);

? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.06.2017;

? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);

? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 29.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, Zahl G311 2169107-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Urkundenvorlage vom 30.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 07.01.2018;

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 11.01.2018;

? Empfehlungsschreiben von XXXX14.01.2018;

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.01.2018;

Mit Urkundenvorlage vom 26.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 17.01.2017;

? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);

? Rechnung über eine gebuchte WIFI-Prüfung: Deutsch B1 - Prüfung ÖSD-Zertifikat B1 Deutsch Österreich am 03.02.2018;

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Dolmetscher wurde nicht hinzugezogen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo ein Jurastudium abgeschlossen und ein weiteres Masterstudium begonnen zu haben. Er sei 2012 nach Österreich gekommen um hier zu studieren. Er habe bis jetzt Deutsch-Kurse besucht und im letzten Jahr habe er jene Prüfung zur Zulassung als ordentlicher Studierender geschafft. Der Beschwerdeführer habe bisher von der finanziellen Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Familie gelebt und im Bundesgebiet auch gearbeitet. Die ersten drei Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet habe er sich freiwillig selbstversichert, dann sei der geringfügig und in weiterer Folge teilzeitbeschäftigt gewesen. Seit der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, habe ihn sein Chef abgemeldet. Die Deutschprüfung B1 habe der Beschwerdeführer am 08.02.2018 mit "Sehr gut" bestanden (das diesbezügliche Zertifikat wurde der erkennenden Richterin vorgelegt und nach Einsichtnahme wieder an den Beschwerdeführer ausgefolgt). Die Prüfung "Deutsch als Studierender" habe der Beschwerdeführer bereits im März 2016 bestanden. In seiner Freizeit betreibe der Beschwerdeführer Sport. Er spiele mit Freunden Basketball und im Hobby-Fußballclub "XXXX" Fußball im Verein. Zwei seiner Cousins würden im Bundesgebiet leben und bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben. Alle drei seien dort Lehrer. Er besuche seine Familie maximal zweimal pro Jahr im Kosovo. Bereits vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Kosovo Deutschkurse auf A1 und A2-Niveau absolviert. Die Einstellungszusage seines vormaligen Arbeitgebers sei nach wie vor aufrecht. Es handle sich um eine Fenster-Montagefirma. Während seines Studiums im Kosovo habe der Beschwerdeführer bereits in diesem Bereich gearbeitet. Seit 2013 unterstütze er "GLOBAL 2000" mit monatlich EUR 10,-- und spende er regelmäßig Blut beim Roten Kreuz. Er lebe nunmehr seit knapp sechs Jahren im Bundesgebiet und sei an das Leben hier gewöhnt. Er habe viele Freunde gewonnen. Bis auf Weiteres könne er weiterhin in der bisherigen Wohnung wohnen.

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen seiner Eltern und seines Bruders über deren gewährte finanzielle Unterstützung sowie Überweisungsbestätigungen vom 23.02.2018 über eine Überweisung von EUR 1.100,00 sowie vom 17.01.2018 über EUR 1.500,00 an den Beschwerdeführer vor.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 23.03.2018 schriftliche Schlussausführungen bei Gericht vorzulegen. Auf die Fortsetzung der Verhandlung sowie die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

Mit Urkundenvorlage vom 23.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

? Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der DTÖ Prüfung Deutsch Niveau B1 am 10.03.2018 der Volkshochschule XXXX;

? Kopie des Blutspendeausweises des Beschwerdeführers des Österreichischen Roten Kreuzes sowie eine Bestätigung über die zuletzt erfolgte Blutspende am 19.01.2018;

? Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 07.03.2018;

Am 14.05.2018 langte mit Schriftsatz vom selben Tag die Mitteilung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer inzwischen die Integrationsprüfung B1 positiv absolviert habe. Ein entsprechendes E-Mail wurde beigelegt. Das Zeugnis werde nachgereicht, sobald dieses vorliege.

Mit Urkundenvorlage der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 einlangend, wurde das Zeugnis über die am 10.03.2018 bestandene Integrationsprüfung des Beschwerdeführers des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau B1 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines kosovarischen Reisepasses (vgl AS 27 Verwaltungsakt), der Kopie seiner kosovarischen Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung (vgl AS 28 f Verwaltungsakt) sowie der Kopie seines österreichischen Führerscheines (vgl AS 31 Verwaltungsakt) fest.

Der Beschwerdeführer beantragte am 17.04.2012 beim Magistrat der Stadt XXXX zur Geschäftszahl XXXX die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Die Aufenthaltsbewilligung Studierender (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 25.04.2012 mit Gültigkeit bis 24.04.2013 erteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Skopje ein Visum D zur Abholung seines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit von 15.05.2012 bis 14.09.2012 erteilt (vgl Fremdenregisterauszug).

Seit 14.06.2012 weist der Beschwerdeführer zudem ununterbrochene Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister):

? von 14.06.2012 bis 16.07.2013

? Von 16.07.2013 bis 06.04.2017

? von 06.04.2017 bis laufend

Am 02.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer zur Geschäftszahl XXXX beim Magistrat der Stadt XXXX rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Dieser Antrag blieb seitens des Magistrats offensichtlich unerledigt (vgl Fremdenregister).

Somit beantragte der Beschwerdeführer am 10.04.2014 zur Geschäftszahl XXXX bei der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXXX erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender.

Die Aufenthaltsbewilligung Studierender (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin neuerlich am 25.04.2014 mit Gültigkeit bis 24.04.2015, sowie nach rechtzeitigen Verlängerungsanträgen vom 25.03.2015 zur Geschäftszahl XXXX von 25.04.2015 bis 24.04.2016 und vom 04.03.2016 zur Geschäftszahl XXXX vom 25.04.2016 bis 24.04.2017 erteilt (vgl Fremdenregisterauszug).

Am 13.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Geschäftszahl XXXX einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)". Der Antrag wurde am 05.04.2017 abgewiesen (vgl Fremdenregisterauszug).

Sodann stellte der Beschwerdeführer am 24.04.2017 beim Magistrat der Stadt XXXX zur Geschäftszahl XXXX erneut einen fristgerechten Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Diesen Verlängerungsantrag zog der Beschwerdeführer mit 07.06.2017 zur Schaffung der Voraussetzungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zurück (vgl Fremdenregisterauszug; eigene Angaben in der Beschwerde, AS 134 Verwaltungsakt).

Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 14.06.2012, somit zum Entscheidungszeitpunkt seit sechs Jahren, ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Seit 07.06.2017 verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr. Er hat davor jedoch fünf Jahre durchgehend über eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt.

Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl AS 1 ff Verwaltungsakt).

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten und legale Erwerbstätigkeiten:

? von 03.04.2013 bis 30.09.2013 Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2

ASVG

? von 11.04.2013 bis 30.04.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter

? von 01.10.2013 bis 30.04.2015 Selbstversicherung nach § 19a ASVG als Arbeiter

? von 01.05.2015 bis 24.04.2017 Arbeiter

Die Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Wiedereinstellungszusage für eine Anstellung im Ausmaß von 39 Wochenstunden und einer Nettoentlohnung von EUR 1.816,62 (vgl Einstellungszusage vom 27.04.2017, AS 19 Verwaltungsakt; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, Verhandlungsprotokoll Seite 4).

Finanziell wird der Beschwerdeführer zudem von seinen im Kosovo lebenden Familienangehörigen unterstützt. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer am 17.01.2018 EUR 1.500,-- sowie am 23.02.2018 EUR 1.100,-- überwiesen (vgl in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 vorgelegte Bestätigungen der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers sowie Überweisungsbestätigungen, Verhandlungsprotokoll Seite 4).

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt noch über einen aufrechten und bis 31.08.2018 geltenden Gastvertrag für ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, wofür der Beschwerdeführer monatlich EUR 249,00 brutto Benützungsentgelt leistet. Die bisher immer befristet abgeschlossen Gastverträge wurden bisher auch immer wieder verlängert (vgl aktenkundige Gastverträge, AS 119 f und 20 f Verwaltungsakt; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, Verhandlungsprotokoll Seite 4).

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer jedenfalls die folgenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert:

? Lehrveranstaltung der Universität XXXX: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II am 19.06.2013 mit "gut" (vgl AS 101 Verwaltungsakt);

? Lehrveranstaltung der Universität XXXX: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe III am 30.01.2014 mit "gut" (vgl AS 103 Verwaltungsakt);

? Lehrveranstaltung der Universität XXXX: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe IV am 26.06.2014 mit "gut" (vgl AS 105 Verwaltungsakt);

? Lehrveranstaltung der Universität XXXX: Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe I am 28.01.2015 mit "befriedigend" (vgl AS 107 Verwaltungsakt);

? Lehrveranstaltung der Universität XXXX: Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe II am 24.06.2015 mit "befriedigend", wobei Teilnahmevoraussetzung Deutsch auf Niveau B1/B1+ war (vgl AS 109 sowie 113 Verwaltungsakt);

? Lehrveranstaltung der Universität XXXX: Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe III am 26.01.2016 mit "genügend", wobei Teilnahmevoraussetzung Deutsch auf Niveau B1+/B2 war (vgl AS 107 sowie 115 Verwaltungsakt);

? Feststellungsprüfung Deutsch an der Universität XXXX am 17.03.2016 positiv bestanden (vgl AS 117 Verwaltungsakt);

? im Kosovo absolvierte Deutschprüfungen auf Niveau A1 am 03.12.2010 sowie A2 am 14.05.2011 (vgl in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 vorgelegte Zertifikate, Verhandlungsprotokoll Seite 4);

Darüber hinaus konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Beiziehung eines Dolmetschers in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Am 10.02.2016 hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner damals ausgeübten Erwerbstätigkeit an einem Seminar zur Technischen Montage für Profis an der XXXX Akademie teilgenommen (vgl AS 11 Verwaltungsakt).

Am 10.03.2018 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung auf Niveau B1 des Österreichischen Integrationsfonds bestanden (vgl aktenkundiges Zeugnis).

Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf des gesamten Verfahrens insgesamt 16 Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben zum Nachweis seiner Integration in die österreichische Gesellschaft vorlegen (vgl AS 81 bis 99 Verwaltungsakt; sowie die im Rahmen der Urkundenvorlagen vom 02.02.2018 und vom 27.02.2018 vorgelegte Empfehlungsschreiben).

Der Beschwerdeführer spielt mit seinen Freunden Basketball und ist sowohl als Spieler als auch im Management des Hobby-Fußballclubs "XXXX" engagiert. Er spendet monatlich EUR 10,-- an "GLOBAL 2000" (vgl Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, Verhandlungsprotokoll Seite 4). Der Beschwerdeführer spendet auch regelmäßig Blut, zuletzt laut aktenkundiger Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes am 19.01.2018 (vgl Kopie Blutspendeausweis sowie Schreiben des Blutspendedienstes des Uniklinikums XXXX vom 30.01.2018).

Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet leben zwei Cousins des Beschwerdeführers, welche jeweils bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Zu beiden besteht regelmäßiger Kontakt, sie leben mit dem Beschwerdeführer aber weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht zu diesen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Darüberhinausgehende familiäre Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Beide Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers sind von Beruf Lehrer und leben nach wie vor im Kosovo. Der Beschwerdeführer wird von ihnen finanziell unterstützt und besucht der Beschwerdeführer diese etwa zweimal jährlich (vgl Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, Verhandlungsprotokoll Seite 3 f).

Im Kosovo hat der Beschwerdeführer ein Grundlagenstudium "Bachelor der Justiz" an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Prishtina am 12.07.2011 abgeschlossen und immatrikulierte sodann am 09.11.2011 als ordentlicher Student erneut an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Prishtina das postgraduales Master-Studium des Faches "Strafrecht". Nebenbei hat der Beschwerdeführer bereits im Kosovo für zwei Jahre bei einer Fenstermontagefirma gearbeitet (vgl aktenkundiges Diplom sowie Immatrikulationsbestätigung samt deutscher Übersetzung, AS 6 ff Verwaltungsakt; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, Verhandlungsprotokoll Seite 4).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug).

Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind darüber hinaus eine Kopie des kosovarischen Reisepasses, der kosovarischen Geburtsurkunde sowie eines österreichischen Führerscheines des Beschwerdeführers, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dabei insbesondere im Rahmen der am 02.03.2018 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie andererseits aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden. Der Beschwerdeführer wirkte im unmittelbaren Eindruck korrekt und zuverlässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen durch geeignete Nachweise untermauern.

Der Umstand, dass entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Einreise und ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2012 und nicht erst im Jahr 2014 vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutig vorliegenden Daten und Einträgen im Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Hingegen haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - erst seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet aufhält.

Dass der Beschwerdeführer über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinen beiden in Österreich lebenden Cousins verfügt, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet wurde und sich derlei auch sonst nicht ergeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der Beschwerdeführer hatte am 01.06.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt.

Zur rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides:

Bereits bei der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 am 01.06.2017 war der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Eine entsprechende Vollmachtserklärung samt Ersuchen um Zustellung von Ladungen und Erledigungen an den bevollmächtigten Rechtsvertreter vom 31.05.2017 lag dem Antrag bei.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG können sich am Verwaltungsverfahren Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich, dh wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl VwGH vom 20.06.2001, 99/06/0182; vom 16.11.2010, 2009/05/001) auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG (Zustellvollmacht). Daher ist etwa (vgl auch VwGH vom 26.03.2003, 99/18/0411) bei Berufung eines Rechtsanwalts auf die ihm erteilte Vollmacht von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl VwGH vom 17.06.2003, 2003/05/0010; vom 22.09.2011, 2010/18/0365; vom 25.05.2011, 2011/08/0084). Das Gleiche muss seit der Verwaltungsverfahrensnovelle BGBl I Nr. 158/1998 auch für den Fall gelten, dass die Partei eine juristische Person mit der Vertretung betraut (vgl § 10 Abs. 1 AVG und § 9 Abs. 1 ZustG).

Dennoch hat das Bundesamt den nunmehr angefochtenen Bescheid sowohl an den Beschwerdeführer persönlich als Empfänger im formellen Sinn adressiert als auch mittels RSa-Schreiben zugestellt.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2010, 2010/07/0014, ausgeführt:

"Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG. (Hier: Der Bf war im Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat durch einen Rechtsanwalt vertreten. In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustG wurde jedoch in der Zustellverfügung des Bescheides des Gemeinderates der Bf als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG genannt. Demgemäß wurde dieser Bescheid auch an die Wohnadresse des Bf zugestellt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei hätte jedoch eine Zustellung seines Bescheides, der an den Bf als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG; vgl VwGH vom 26.01.2010, 2009/08/0069)."

Der Beschwerdeführer ist mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher insofern im Recht, als der angefochtene Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und nicht dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen wäre.

Nachdem seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung jedoch rechtzeitig und inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid eingehend die gegenständliche Beschwerde erhoben wurde, ist der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter - wenn auch etwas später als dem Beschwerdeführer - jedenfalls tatsächlich zugekommen.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG idgF BGBl. I Nr. 5/2008 gilt die Zustellung in diesem Fall als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (vgl VwGH Ra 2017/02/0263 mwN).

Der angefochtene Bescheid wurde daher mit dem Zeitpunkt, zu dem dieser der bevollmächtigten Rechtsvertretung zugekommen ist, rechtswirksam erlassen.

Zur Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall leben lediglich zwei Cousins des Beschwerdeführers, welche bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, im Bundesgebiet. Zu diesen besteht jedoch wie bereits ausgeführt, kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, führt keine Beziehung und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt somit in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK und hat ein solches letztendlich auch nicht vorgebracht.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer hat die überwiegende Zeit seines Lebens im Kosovo verbracht, wo er geboren und sozialisiert wurde. Albanisch ist seine Muttersprache, er hat dort bereits ein Bachelorstudium Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen und war auch erwerbstätig. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor im Kosovo. Alle drei sind Lehrer. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keinerlei Existenzgrundlage oder soziale Bezüge mehr vorfinden würde und somit als völlig entwurzelt anzusehen wäre.

Wie bereits ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer jedoch zumindest seit 14.06.2012, und damit seit sechs Jahren, ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt erwies sich von Beginn an bis zur Zurückziehung seines rechtzeitigen Verlängerungsantrages der Aufenthaltsbewilligung als Studierender am 07.06.2017, somit für knapp fünf Jahre, als rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher und auch aktuell noch über die finanzielle Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Familienangehörigen. Er hat bisher keine Leistung einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen. Von 03.04.2013 bis 24.04.2017 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchgehend krankenversichert (dabei zum Teil selbstversichert nach § 16 Abs. 2 ASVG bzw. § 19a ASVG). Zwischen 11.04.2013 und 30.04.2015 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 01.05.2015 bis 24.04.2017 als vollversicherter Arbeiter erwerbstätig. Die Erwerbstätigkeit musste infolge des ab 24.04.2017 nicht mehr vorliegenden Aufenthaltstitels unterbrochen werden, sonst wäre der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Wiedereinstellungszusage für eine Beschäftigung im Ausmaß von 39 Wochenstunden bei einer Nettoentlohnung von rund EUR 1.800,00. Der Beschwerdeführer erweist sich somit als selbsterhaltungsfähig.

Er verfügte bisher im Bundesgebiet über eine Unterkunft im Studentenwohnheim und steht ihm diese Unterkunft, für welche er monatlich EUR 249,00 brutto bezahlt, nach wie vor zur Verfügung.

Bereits bei der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet verfügte er über im Kosovo absolvierte Deutschsprach-Zertifikate auf Niveau A1 und A2. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht nur die zur Ausübung eines ordentlichen Studiums nötigen universitären Deutschlehrveranstaltungen erfolgreich absolviert (Niveau B1 bis B2), sondern auch bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Feststellungsprüfung positiv bestanden, welche Voraussetzung zur Absolvierung eines ordentlichen Studiums ist.

Zuletzt hat der Beschwerdeführer auch erfolgreich die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau B1 am 10.03.2018 bestanden.

Der Beschwerdeführer konnte zahlreiche Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben zum Nachweis seiner zwischenzeitig erfolgten Integration in Österreich vorlegen. Er engagiert sich im Fußballverein und auch sozial, indem er regelmäßig Geldmittel sowie Blut spendet.

Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Cousins, die österreichische Staatsangehörige sind, hat er regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Auch wenn der belangten Behörde zugestimmt werden muss, dass sich der Beschwerdeführer seit der Zurückziehung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, so geschah diese Zurückziehung im Hinblick auf die gegenständliche Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Auch war sich der Beschwerdeführer der damit verbundenen Konsequenz der Rechtswidrigkeit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005).

Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).

Nachdem sich darüber hinaus der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtmäßig darstellt und er sich "nur" das letzte Jahr ohne eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann jedoch nicht - wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt - davon ausgegangen werden, dass sämtliche erlangte Integration des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG zu relativieren wäre.

Dem Umstand des nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welcher von der belangten Behörde bei der Begründung der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung in den Vordergrund gerückt wurde, kommt angesichts seines davor fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, der absolvierten Lehrveranstaltungen "Deutsch als Fremdsprache", welche Voraussetzung zur Zulassung eines ordentlichen Studiums sind, der in weiterer Folge begonnenen legalen (und neuerlich in Aussicht gestellten) Erwerbstätigkeit, der zwischenzeitig absolvierten Integrationsprüfung, seines sozialen Engagements im Fußballverein sowie beim Spenden von Geldmitteln und Blut sowie seiner gesellschaftlichen Integration keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Bei der Beurteilung des "Grades der Integration" (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) lässt die belangte Behörde all jene für den Beschwerdeführer sprechende Punkte und ebenso die - anders als das Bundesamt meint - sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der durchgeführten Verhandlung neben den bereits vorgelegten Prüfungsbestätigungen ein Bild machen konnte, außer Acht (vgl. dazu auch VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0224 mwN).

Der Beschwerdeführer ist zudem unbescholten. Er hat sich - abgesehen von rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich im letzten Jahr - wohlverhalten.

Angesichts dessen ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde, neben dem Umstand, dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß

§ 55 AsylG 2005 in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht abgewiesen wurde, sondern dem Beschwerdeführer - dem Wortlaut diese ersten Satzes nach - ein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht zuerkannt wurde, die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf

§ 52 Abs. 5 FPG stützte.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Der Beschwerdeführer verfügte jedoch weder über einen Daueraufenthalt-EU noch wurde der Beschwerdeführer - unstrittig - strafgerichtlich verurteilt. Eine - dem Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG entsprechende - gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit liegt demnach sicher nicht vor.

Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf § 52 Abs. 3 FPG zu stützen gewesen.

Insofern würde sich auch die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ("Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist") und daran anknüpfend die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG als rechtswidrig erweisen, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen ließ.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Beschluss vom 01.09.2017 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt wurde, wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich effektiv nicht in Rechten verletzt.

Das Bundesamt hat sich zudem nicht im Detail mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integrationsmomenten auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und damit dessen Recht auf Parteiengehör verletzt.

Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass die einzelnen Umstände für sich genommen keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führt die Zusammenschau der dargestellten Umstände und der Aufbau sozialer Bindungen im Bundesgebiet zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall in einer Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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