Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2200344-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19.06.2018, Zl. 5348.181191/0001/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Dezember 2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum für das Schuljahr 2018/2019 in den Unterrichtsbereichen Chemie und Russisch. Der Antrag langte am 3. Jänner 2018 bei der belangten Behörde ein.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Aufsichtsbereich des Landesschulrates für Tirol im Schuljahr 2018/2019 für den Unterrichtsgegenstand Russisch weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stünden. Gemäß § 3 Abs. 8 des Unterrichtspraktikumsgesetzes sei daher eine Reihung vorzunehmen gewesen, bei der die Beschwerdeführerinnen nicht mehr zum Zuge gekommen sei. Deshalb sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde nicht damit befasst habe, ob im Fach Chemie freie Praxisplätze zur Verfügung stünden. Nach ihr bekannten Informationen solle es im Schuljahr 2019/2020 das Unterrichtspraktikum nicht mehr geben. Sie würde daher einen erheblichen Nachteil erleiden, wenn sie im Schuljahr 2018/2019 nicht zum Unterrichtspraktikum zugelassen werde.
§ 3 Abs. 5 Unterrichtspraktikumsgesetz lasse grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Unterrichtspraktikums nur in einem Fachgegenstand offen. Nach § 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz solle das Unterrichtspraktikum den Absolventen von Lehramts und Diplomstudien die Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Dabei ginge es neben den fachlichen Voraussetzungen, welche durch die entsprechenden Studienabschlusszeugnisse nachzuweisen seien, vor allem um die praktische Umsetzung dieser Kenntnisse in didaktischer Hinsicht. Dies könne - wie im § 3 Abs. 5 Unterrichtspraktikumsgesetz vorgesehen - auch in einem einzigen Unterrichtsfach erfolgen.
4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Akt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin schloss am 18. Dezember 2017 das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Chemie und Russisch gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ab. Sie erfüllt die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum.
Ihr Antrag auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum im Schuljahr 2018/2019 langte am 3. Jänner 2018 beim Landesschulrat für Tirol ein.
Für den Unterrichtsgegenstand Russisch stehen im Wirkungsbereich des Landesschulrates für Tirol im Schuljahr 2018/2019 lediglich zwei Praxisplätze (Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX und BG/BORG XXXX ) zur Verfügung.
Es sind insgesamt fünf Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum für das Schuljahr 2018/2019 im Unterrichtsfach Russisch vor jenem der Beschwerdeführerin beim Landesschulrat für Tirol eingelangt (am 7. April 2017, 19. Juni 2017, 28. Juni 2017, 14. November 2017 und am 18. Dezember 2017).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Mangel an Praxisplätzen für den Unterrichtsgegenstand Russisch wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ob die Zulassung zum Unterrichtspraktikum nur für einen Unterrichtsbereich zulässig ist, ist eine reine Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu A)
3.1.1. § 3 Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), BGBl. Nr. 145/1988, idgF lautet (auszugsweise):
"Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. [...]
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. [...]
[...]
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
[...]
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird."
In den parlamentarischen Materialien zu § 3 Abs. 5 UPG (RV 461 BlgNR, XVII. GP, 15) wird ausgeführt, dass dem Unterrichtspraktikanten die Möglichkeit geboten werden soll, "in allen von ihm studierten Unterrichtsbereichen die Gelegenheit zur schulpraktischen Arbeit unter Anleitung des Betreuungslehrers und Begleitung durch das Pädagogische Institut (beim Unterrichtspraktikanten in Religion auch durch das Religionspädagogische Institut) zu erhalten. Da die Lehramtsstudien im Regelfall das Studium von zwei Studienrichtungen (Studienzweigen) erfordern (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), müssen auch zwei Praxisplätze [...] zur Verfügung gestellt werden. [...] Wenn der Absolvent [...] nicht zwei Studienrichtungen absolviert hat (was zulässig wäre), sieht der Entwurf vor, dass im Unterrichtspraktikum in zwei Klassen zu unterrichten wäre, weil sonst einerseits die Einführung in das praktische Lehramt zu einseitig und andererseits die zeitliche Belastung der Unterrichtspraktikanten zu unterschiedlich wäre
[...]."
3.1.2. Schon alleine aus dem klaren Wortlaut des §§ 3 Abs. 5 UPG ergibt sich, dass die Zulassung zum Unterrichtspraktikum gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche zu erfolgen hat. Eine Zulassung zu einem einzelnen Unterrichtsbereich ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen studienrechtlich ein sogenanntes Einfachstudium vorgesehen ist. Ein Raum für eine extensive Interpretation besteht hier nicht, da die Gesetzesmaterialien ebenso in diese Richtung zeigen. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach auch bei Lehramtsstudieren mit zwei Studienzweigen die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in nur einem Unterrichtsbereich zulässig wäre, ist daher nicht zu folgen.
Da die Beschwerdeführerin ein Lehramt-Diplomstudium mit zwei Unterrichtsfächern, nämlich Chemie und Russisch, absolviert hat und im Unterrichtsbereich Russisch kein Praktikumsplatz im Wirkungsbereich der belangten Behörde zur Verfügung stand, erübrigte sich auch die weitere Überprüfung, ob ein Praktikumsplatz für den Unterrichtsbereich Chemie zur Verfügung gestanden hätte. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum zu Recht abgewiesen.
3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, da sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist, wie hier vorliegend, die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH vom 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Lehramtsausbildung, Praktikumsplatz, Studienkombination,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2200344.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018