Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
BRPG §3 Abs1 Z3Spruch
W224 2143357-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Prof. Haslinger & Partner, Zollamtstraße 7, 4020 Linz, der Bundesministerin für Bildung vom 21.11.2016, GZ. BMB-1.200/0136-Präs.12/2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte von 10.09.2012 bis 08.07.2016 die landwirtschaftliche Fachschule XXXX , Fachrichtung XXXX . Die Schule wird als vierjährige mittlere Fachschule mit Abschlussprüfung geführt. Die Beschwerdeführerin legte am 08.07.2016 die vorgesehene Abschlussprüfung, bestehend aus einer Abschlussarbeit, einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung, erfolgreich ab. Die schriftliche Klausurprüfung umfasste eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch", eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" und eine achtstündige praktische Klausurarbeit im Ausbildungsschwerpunkt. Die mündliche Prüfung umfasste eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch", eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet des Ausbildungsschwerpunkts und die Präsentation der Abschlussarbeit.
1.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 10.06.2016 zur Ablegung der Berufsreifeprüfung an der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt XXXX zugelassen. Antragsgemäß wurde festgelegt, dass die Teilprüfung "Mathematik" schulisch an der HBLA XXXX sowie die Teilprüfungen "Deutsch" und "Lebende Fremdsprache: Englisch" am WIFI OÖ abgelegt werden und die Teilprüfung "Fachbereich" durch die in Aussicht genommene Ablegung einer Meisterprüfung ersetzt würde. In weiterer Folge strebte die Beschwerdeführerin nicht mehr den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" durch die Ablegung der Meisterprüfung an, sondern beantragte mit Schreiben vom 08.09.2016 auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX (Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung) den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" gemäß § 3 Abs. 2 Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung nunmehr BGBl. I Nr. 47/2017, in Verbindung mit § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016.
1.3. Mit der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 15.09.2016 wurde die am 08.07.2016 abgelegte Abschlussprüfung samt Abschlussarbeit nicht als Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung anerkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der erforderliche Nachweis für den Entfall nicht erbracht werden konnte, weil es sich bei der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX um keine im Schulorganisationsgesetz geregelte vierjährige berufsbildende mittlere Schule handelte.
1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch an die zuständige Bundesministerin für Bildung.
1.5. Mit Bescheid vom 21.11.2016, GZ. BMB-1.200/0136-Präs.12/2016, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, die Teilprüfung "Fachbereich" gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG für Personen entfalle, die eine Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, erfolgreich abgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin habe am 08.07.2016 die Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung an der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , Fachrichtung XXXX mit Ausbildungsschwerpunkt Landschaftsgärtner, erfolgreich abgelegt. Bei der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX handle es sich um keine im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelte Schulart, sondern diese Schule sei im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2015, geregelt. Aus diesem Grund könne der beantragte Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung nicht bewilligt werden.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, die in § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, normierte Beschränkung auf Schulen, wie sie im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt seien, sei gesetzwidrig, verstoße gegen den Gleichheitssatz, gegen das "Recht auf Bildung" und gegen das Berücksichtigungsgebot.
1.7. Die (damalige) Bundesministerin für Bildung legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2016 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hegte im Zuge der Behandlung der Beschwerde Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, und stellte aus diesem Grund einen entsprechenden Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Erkenntnis vom 14.06.2018, V 11/2018, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Bestimmung des § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, als gesetzwidrig auf und sprach weiters aus, dass der (nunmehrige) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt
II verpflichtet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zuständige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in keiner Verordnung festlegt, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung an der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , Fachrichtung XXXX mit Ausbildungsschwerpunkt Landschaftsgärtner als gleichwertig im Hinblick auf die Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung gelten soll.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Gemäß § 3 Abs. 2 BRPG entfällt die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 BRPG für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen. Jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sind also vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung abschließend festzulegen. Nach diesem System scheidet eine Einzelfallprüfung aus (vgl. dazu VfGH 14.6.2018, V 11/2018, Rz 33).
Damit scheidet eine andere Auslegung, wonach eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich abgelegter Abschlussprüfungen im Einzelfall anzustellen ist und die individuelle Gleichwertigkeit auch unabhängig vom Bestehen einer entprechenden Verordnung des zuständigen Bundesministers zu prüfen ist, aus.
Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.06.2018, V 11/2018, die angefochtene Bestimmung des § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, zur Gänze als gesetzwidrig aufhob, und der zuständige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in keiner Verordnung festlegt hat, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung an der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , Fachrichtung XXXX mit Ausbildungsschwerpunkt Landschaftsgärtner als gleichwertig im Hinblick auf die Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung gelten soll, existiert keine Rechtsgrundlage dafür, mit welcher der Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" (vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG) begründet werden könnte.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Es war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Judikatur des EGMR kann das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerechtfertigt sein, wenn es etwa im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, unter Hinweis auf EGMR 08.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die zu beurteilende Frage ist rein rechtlicher Natur, eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt aber nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
An dieser Stelle wird auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 12.12.2016, E 2383/2015) verwiesen.
Schlagworte
Abschlussprüfung, Anerkennung von Prüfungen, Aufhebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2143357.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018