Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
BDG 1979 §38Spruch
W257 2198107-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter zu der Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 04.05.2018, Zl. 26713/023-I/1/b/2018, soweit sich diese gegen den ersten, zweiten und vierten Unterstrich des Abspruches über den Antrag vom 19.02.2018 richtet, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsabteilung W1257 für die Beschwerde nur insoweit zuständig ist, als sich diese gegen die Unterstriche ein, zwei und vier des Abspruches über den Antrag vom 19.02.2018 im Spruch bezeichneten Bescheid richtet; für die restlichen Absprüche ist auf Grund der fixen Geschäftsverteilung eine andere Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, das über diese Teile der Beschwerde gesondert absprechen wird.
2. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres dem Bundeskriminalamt Abteilung XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Ministerialrat XXXX ist der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers.
3. Am 19.02.2018 richtete der Beschwerdeführer an die Dienstbehörde des Bundesministeriums für Inneres folgende Anträge:
-
"Antrag darüber, in welchen rechtlich relevanten Dimensionen, Kategorien und Facetten sich das Verhalten des AL MR XXXX (und seine Auswüchse, die schriftlichen Ergüsse) sich bewegen und die Behörde möge die Schuld und Rechtsqualität der Devianz feststellen bzw. Sie in allen Punkten (in der Causa XXXX vs. XXXX : Waffenabnahme, keine Exekutivdienstzulage usw) entlasten bzw. Ihrer Rechtsansicht folgen
-
Antrag darüber, ob die Weisung (ungerechtfertigte Abwesenheit mit Bezügen) des MR XXXX auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruht und die Hohe Behörde möge die Weisung des AL Mr XXXX aufheben und im ESS als einzig korrekte Form Erholungsurlaub eintragen (alternativ Krankenstand).
-
Antrag darüber, ob die Disziplinaranzeige des MR XXXX gegen MinRat
XXXX auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruht und die hohe Behörde möge die gegen MinRat XXXX eingereichte Disziplinaranzeige einstellen und gegen die Verursacher dieser Gräueltaten Ermittlungen einleiten.
-
Antrag darüber, ob das Verhalten des AL MR XXXX menschenverachtend und behördenschädigend ist und dass mit dieser Vorgehensweise Sie in Ihren Rechten verletzt wurden und die schriftliche Ermahnung gegen Sie für nichtig erklären.",
Es folgt in dem Antrag eine Sachverhaltsdarstellung mit 13 Punkten, welche zusammengefasst die nicht korrekte Vorgehensweise des unmittelbaren Vorgesetzten dokumentieren sollen.
3.1. Punkt (1) betrifft den ersten Antrag: Der unmittelbare Vorgesetzte hätte mit einer Weisung vom 30.11.2017 die Dienstwaffe des Beschwerdeführers abgenommen, wogegen seitens des Beschwerdeführers sofort remonstriert worden wäre. Die neuerliche Weisung in der gleichen Sache sei zu spät ergangen, weswegen die Weisung keine Rechtswirkung mehr erzielen hätte können. Es wären damit die subjektiven Rechte des Antragstellers ignoriert und zudem die Rechtsstaatlichkeit geschändet worden.
3.2. In Punkt (2) wurde der Vorgesetzte beschuldigt, dass er wegen des beantragten Erholungsurlaubes, welche der Beschwerdeführer in üblicher Form gestellt habe, "mittels unlauterer Argumente und Aktionen eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers konstruiert" habe.
3.3. In Punkt (3) wird nochmals moniert, dass gegen ihn eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei, wobei er kein schuldhaftes Verhalten gesetzt habe.
3.4. In Punkt (4) bis (8) wird ausgeführt, dass der unmittelbare Vorgesetzte die Bestimmungen der §§ 45, 91, 47, 68, 69 BDG dem Beschwerdeführer gegenüber nicht einhalte.
3.5. In Punkt (9) beklagte der Beschwerdeführer, dass der unmittelbare Vorgesetzte ihm am 26.01.2018 eine E-Mail mit falschem Inhalt geschickt hätte. Auf eine Antwort wäre eine schriftliche Ermahnung gefolgt, jedoch ginge diese von falschen Vorwürfen aus.
3.6. In Punkt (10) monierte der Beschwerdeführer, dass der unmittelbarer Vorgesetzte mit E-Mail vom 16.02.2018 von ihm für den Fehltag am 15.12.2017 eine bestimmte Eintragung im ESS gefordert habe, welcher der Vorgesetzte anschließend genehmigen hätte könne. Dies stelle ua "ein Missbrauch der Herrschaftsmacht" dar.
3.7. In Punkt (11) monierte der Beschwerdeführer, dass er in der Abteilung XXXX keine Arbeitsplatzbeschreibung habe.
3.8. In Punkt (12) führte er an, dass er zu 30% behindert wäre, er könne seine Tätigkeiten mit Unterstützungsstrukturen nachgehen. Zugleich würde diesem jedoch nicht entsprochen werden.
3.9. In Punkt (13) wird resümiert, dass seine "subjektiven Rechte dadurch auf herrschaftsgrausame und illegale Art seitens des unmittelbaren Vorgesetzten ignoriert werden würde und dieser daher gegen jede Ethik, Moral, Ästhetik und legitimierter Performanz und Kompetenz" handeln würde. Es folgte eine dreiseitige Abhandlung über "Respekt" und "Wertschätzung", etwa, dass diese Begriffe dem Strafgesetzbuch oder dem BDG nicht bekannt wären und daher eine Bestrafung auf diesen Begriffen als "Willkür im engeren Sinne bzw unter Umständen auch als Amtsmissbrauch gewertet werden würden". Es wird in weiterer Folge auf eine Ermahnung hingewiesen, ohne diese dem Inhalt nach zu nennen. Diese wäre "diskriminierend und in eventu ein Amtsmissbrauch". Zudem wird unter Verweis auf die Judikatur des VwGH angeführt, dass zB die freie Meinungsäußerung auch einen Beamten zustünde und sachliche Kritik der Optimierung der Verwaltung dienen würde (VwGH, Ra 2016/1270090).
4. Am 20.04.2018 richtete der Beschwerdeführer an die Dienstbehörde des Bundesministeriums für Inneres, folgende Anträge:
- "Antrag auf Feststellungsbescheide (Faktum I, Faktum II, Faktum III, Faktum IV, Faktum V) bzgl. Rechtlicher Korrektheit des Ablaufs, der Würdigung, Bewertung und Beurteilung des Disziplinarbehördenverfahrens vs. MinRat XXXX (Bzw. bei Verdacht auf Amtsmissbrauch: Ersuchen der Behörde um Mitteilung an die StA-Wien)."
In diesem Antrag wird eingangs eine schriftliche Ermahnung vom 19.03.2018 teilweise wörtlich wiedergegeben. Diese lautet: "Du hast
am 11. Dezember ... Erholungsurlaub --- beantragt, und bist ohne
meine Entscheidung als Vorgesetzter ... abzuwarten bzw. diesen mit
mir abzustimmen um 12.00 Uhr des 11. Dezember vom Dienst abgetreten. Nach neuerlicher dienst- und disziplinarrechtlicher Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Dienstbehörde, ist im Gegenstand mit einer Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 vorzugehen. Vor dem Hintergrund, dass du den Erholungsurlaub ohne Abstimmung mit mir angetreten bist und jegliche Kontaktaufnahme unterblieb, hast Du Deine Dienstpflichten im Sinne des § 68
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ... verletzt. Ich erteile daher eine
Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979.... MiRat XXXX ."
Der Beschwerdeführer führt zu dieser Ermahnung vier Fakten als Gegendarstellung an und stellt verbunden damit die eingangs erwähnten Anträge.
4.1. Faktum I betrifft die Angelegenheit des nachträglich genehmigten Erholungsurlaubes vom 11.12.2017 bis zum 15.12.2017: Er führte an, dass dem Vorgesetzten sehr wohl der Arzttermin am 11.12.2017, 13.00 Uhr, bekannt gewesen wäre und daher nicht von einem Verlassen ohne Absprache geredet werden könne. Zudem wäre den Bestimmungen welche in der Disziplinaranzeige vom 02.02.2018 genannt werden nicht zu entnehmen, dass die Zustimmung des Vorgesetzten abzuwarten wäre bzw. der Urlaub mit diesem abzustimmen wäre. Für den 12.12.2017 hätte er einen Tag vorher Urlaub beantragt, überdies der Vorgesetzte ihm gegenüber auch einmal angegeben hätte, dass er den Urlaub auch nachträglich genehmigen könne. Die weitere Darstellung dieses Punktes betrifft das ergangene Disziplinarverfahren wegen des Urlaubes vom 11.12.2017 bis zum 15.12.2017.
4.2. Faktum II betrifft offenbar die Abwesenheit am 15.12.2017. Der unmittelbare Vorgesetzte wäre mit E-Mail, welches dem Gericht nicht vorliegt, an den Beschwerdeführer herangetreten und hätte von diesem eine bestimmte Eintragung im ESS verlangt, welches der unmittelbare Vorgesetzt alsdann hätte genehmigen können, sodass der 15.12.2017 im System des ESS offenbar nicht mehr als ungerechtfertigt Abwesend aufgeschienen wäre. Der Beschwerdeführer hätte dagegen remonstriert (vorliegendes E-Mail vom 02.03.2018). Auch dieser Tag ist Gegenstand des oben angeführten Disziplinarverfahrens.
4.3. Faktum III betrifft ein Disziplinarverfahren, in welchem am 09.03.2018 ein Bescheid des Bundesministers erging.
4.4. Faktum IV betrifft Ausführung zur generellen Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzes gegenüber seiner Person.
4.5. Faktum V betrifft die Bewerbung des Beschwerdeführers auf zwei öffentlich ausgeschriebenen freien Stellen im Bundeskriminalamt. Er sei jedoch zu dem dafür anberaumten Hearinggespräch wegen der Abwesenheit (Faktum I und II) vom 11.12.2017 bis zum 15.12.2017 nicht erschienen und andere Personen hätten diese vakante Stellen bekommen. Er beantragte mit Faktum V die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Vorladung vor die Begutachtungskommission um sich vor dieser präsentieren zu können.
5. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurden
die Anträge vom 19.02.2018, lautend:
-
"Antrag darüber, in welchen rechtlich relevanten Dimensionen, Kategorien und Facetten sich das Verhalten des AL MR XXXX (und seine Auswüchse, die schriftlichen Ergüsse) sich bewegen und die Behörde möge die Schuld und Rechtsqualität der Devianz feststellen bzw. Sie in allen Punkten (in der Causa XXXX vs. XXXX : Waffenabnahme, keine Exekutivdienstzulage usw) entlasten bzw. Ihrer Rechtsansicht folgen
-
Antrag darüber, ob die Weisung (ungerechtfertigte Abwesenheit mit Bezügen) des MR XXXX auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruht und die Hohe Behörde möge die Weisung des AL Mr XXXX aufheben und im ESS als einzig korrekte Form Erholungsurlaub eintragen (alternativ Krankenstand).
-
Antrag darüber, ob die Disziplinaranzeige des MR XXXX gegen MinRat
XXXX auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruht und die hohe Behörde möge die gegen MinRat XXXX eingereichte Disziplinaranzeige einstellen und gegen die Verursacher dieser Gräueltaten Ermittlungen einleiten.
-
Antrag darüber, ob das Verhalten des AL MR XXXX menschenverachtend und behördenschädigend ist und dass mit dieser Vorgehensweise Sie in Ihren Rechten verletzt wurden und die schriftliche Ermahnung gegen Sie für nichtig erklären.",
und der Antrag vom 20.04.2018, lautend:
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"Antrag auf Feststellungsbescheide (Faktum I, Faktum II, Faktum III, Faktum IV, Faktum V) bzgl. Rechtlicher Korrektheit des Ablaufs, der Würdigung, Bewertung und Beurteilung des Disziplinarbehördenverfahrens vs. MinRat XXXX (Bzw. bei Verdacht auf Amtsmissbrauch: Ersuchen der Behörde um Mitteilung an die StA-Wien)."
als unzulässig zurückgewiesen.
5.1. Begründend führt die Behörde zur Abnahme der Dienstwaffe aus, dass der Beschwerdeführer zu dem jetzigen Arbeitsplatz dauernd versetzt worden sei und der jetzige Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Ziffer 5 SPG erfülle und somit die Dienstwaffe abzugeben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte die Weisung befolgt und die Dienstwaffe abgegeben. Die nachträgliche Remonstration wäre nicht gegenüber den unmittelbaren Vorgesetzten ergangen, sondern gegenüber dem Vorgesetzten des unmittelbaren Vorgesetzten. Mit Verfügung vom 13.12.2017 wäre die Weisung schriftlich wiederholt und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Die gleiche Weisung wäre nochmals am 10.01.2018 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich zugestellt worden.
5.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angestrebten Arbeitsplätze, führte die Behörde eingehend dar, dass aus § 15 AusG kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einer ausgeschriebenen Funktion und auch keine Parteistellung im Ausschreibungsverfahren bestehe. Weiters führt die Behörde aus, dass die Fehlzeit vom 13.12.2017 bis einschließlich 15.12.2017 als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst festgestellt wurde, woraufhin das Bundeskriminalamt angewiesen wurde, eine Ermahnung auszusprechen. Die Fehlzeiten wurden nachträglich genehmigt. Gegen die Disziplinaranzeige gem § 109 BDG sei kein Rechtsmittel zulässig, es stünde dem Beschwerdeführer jedoch zu gem § 111 BDG in Folge gegen sich selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
5.3. Schließlich stellt die Behörde fest, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf die nicht zulässige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen und abstrakten Fragestellungen gerichtet seien. Ein rechtliches Interesse an den diesbezüglichen Feststellungen sei im konkreten Fall nicht gegeben und gebe es auch keine gesetzliche Grundlage dafür. Dieser Bescheid wurde an den Rechtsvertreter zugestellt und am 09.05.2018 von diesem eigenhändig übernommen.
6. Mit E-Mail vom 01.06.2018 wurde gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer vollinhaltliche Beschwerde erhoben. Eine Vollmacht des Rechtsvertreters, auf dem sich der Beschwerdeführer beruft, ist nicht angeschlossen und wurde von diesem vor dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis dato auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerde wurde wegen (i) Rechtswidrigkeit des Inhalts, (ii) unrichtiger Beweiswürdigung, (iii) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, (iv) unrichtiger Sachverhaltsdarstellung und (v) unrichtiger Beurteilung, geltend gemacht.
6.1. Auf den ersten drei Seiten wird moniert, dass der Bescheid
formalrechtlich "zurückgewiesen" worden sei, dies nicht richtig
gewesen wäre. Die Beschwerde enthält auf Seite 5 unter Punkt e)
auszugsweise Folgendes: "Schlussendlich ... ist es nicht
denkunmöglich... dass es zw. Herrn XXXX (Anm.: Der Unterzeichner des
Bescheides) und dem Bundeskriminalamt ein besonderes
Vertrauensverhältnis geben könnte, denn arbeitet .... dessen Ehefrau
....im Bundeskriminalamt." In der Fußnote 15 erkennt der Beschwerdeführer eine "explosive rechtsstaatliche Mischung aus möglicherweise Inkompetenz oder fehlerhafte Mitarbeiterführung" . Dem Genehmigenden des Bescheides sei beispielsweise die Bestimmung des § 60 AVG unbekannt.
6.2. Er bezog sich auf ein E-Mail eines gewissen XXXX vom 17.Mai 2018 welches an verschiedene Personen im BMI und Organisationspostfächern gesandt wurde, sowie auch an den Beschwerdeführer selbst. Darin werden pauschal Personen im BMI diskreditiert sowie von Missständen im Bundeskriminalamt gesprochen. Dieses E-Mail wurde vom Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr vom Urlaub aufgegriffen und wegen der von ihm darin erkannten "Netzwerk-Dynamik und Explosivität" an weiteren Stellen mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, was in der Zwischenzeit damit unternommen worden sei, weitergesandt. Das E-Mail liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6.3. Die Beweise seien unrichtig erhoben worden, weil sich die Hohe Behörde weigere, "den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Deswegen verharre sie in einer (verfassungsrechtlich, einfachgesetzlich, datenschutzrechtlich, vermutlich auch AVG/BDG-rechtlich verwerflichen) Dauerrechtsverletzung...".
6.4. Die Sachverhaltsdarstellung sei mangelhaft, weil die Hohe Behörde die Anträge zurückgewiesen habe. In der Fußnote 19 wird auszugsweise erwähnt: "Wie kann es sein, dass ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter wissentlich in eine Falle lockt (z.B.: AL XXXX ), diesen falsche Aufträge erteilt (Eintragung ins ESS bzw. rechtsgrundlose Abnahme der Dienstwaffe etc.) und wenn es dann einen Bescheidantrag ... gibt, werden eine Disziplinaranzeige....realisiert....
Vielleicht wegen der vielen ... Realtionen?.. Die Hohe Behörde
selbst hätte sich der Bearbeitung dieser Causen zu entsagen und eine Vertretung anzuordnen."
6.5. Weiters wurde auszugsweise ausgeführt: "Der Sachverhalt ist hochkomplex und absolut nicht klar; es hätte lege artis verpflichtend zu einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen müssen, was die Behörde ignorierte... Es wird hier nochmals expliziet darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Abteilungsposten.... contra Ausschreibungsgesetz und contra
Rechtsprinzipien des BDG und des StGB erfolgten. ... Meine Waffe
wurden mir rechtsgrundlos am 30.11.2017 abgenommen... Ebenso interessant wie unbrauch- und nicht vergleichbar in diesem Bescheidverfahren sind die vom Genehmiger zitierten VwGH Erkenntnisse. Im meinem Verfahren geht es um Diskriminierung, Degradierung, Cashiering, Mobbing, Bossing und Bevorzugung von Protagés contra legem, contra script, contra aesthetica...Hier geht es um Fehlverhalten, Ressourcenvergeudung, diverse Rechtsmaterien, Puntivität, Exkludierung, Degradierung, Mobbing, Bossing, Nepotismus, Don Corleone Prinzip usw... im gegenständlichen Antrag geht es nicht um die Feststellung von Tatsachen! Die Tatsache, dass die beiden Aktenteile XXXX - XXXX miteinander verheiratet sind, sind Fakt. Hier geht es den Rechtsanspruch der Akten-Trennung, der redlichen Akten- und Datenverwendung, um die unredliche Verheiratung zweier unterschiedlicher Akten / Daten, deren Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung, usw....Weiters scheint die Behörde nicht zu erkennen, das möglicherweise Befangenheit und Korruption vorliegt....."
6.6. Gestellt werden sohin nachstehende Beschwerdeanträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben und dem BMI die Entscheidung über den Antrag vom 04.05.2018 auftragen; in eventu möge der angefochtene Bescheid behoben und in der Sache selbst entschieden werden und den Anträgen vom 19.02.2018 und am 20.04.2018 vollinhaltlich Folge geben."
7. Der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt steht fest. Er ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte dabei - vor allem hinsichtlich des Wortlauts der verfahrensleitenden Anträge - der Aktenlage bzw dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen der Behörde gefolgt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag, "darüber, in welchen rechtlich relevanten Dimensionen, Kategorien und Facetten sich das Verhalten des AL MR XXXX (und seine Auswüchse, die schriftlichen Ergüsse) sich bewegen und die Behörde möge die Schuld und Rechtsqualität der Devianz feststellen bzw. Sie in allen Punkten (in der Causa XXXX vs. XXXX : Waffenabnahme, keine Exekutivdienstzulage usw) entlasten bzw. Ihrer Rechtsansicht folgen", ist entsprechend der nachfolgenden Begründungen (sh Punkt 3.1 bis 3.9) darauf gerichtet, ob das Verhalten seines unmittelbaren Vorgesetzten, AL MinRat XXXX , allgemein als rechtskonform anzusehen ist, oder nicht. Das Begehren richtet sich im Kern nicht nur auf die Überprüfung der Waffenabnahme, welches auch nicht bestritten wurde, sondern ganz allgemein auf das Verhalten des AL MinRat XXXX gegenüber seinem Mitarbeiter, dem Beschwerdeführer.
Soweit es lediglich die Waffenabnahme betrifft wurde folgendes nicht bestritten: Der Beschwerdeführer wurde an einem Arbeitsplatz versetzt, an welchem das Tragen der Dienstwaffe nicht vorgesehen ist. Die Weisung die Waffe abzugeben, erging am 30.11.2017 vom unmittelbaren Vorgesetzten an den Beschwerdeführer. Dieser kam der Weisung unmittelbar nach. Die Remonstration dagegen erfolgte nach der vollzogenen Waffenabnahme nicht gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten, sondern einen weiteren Vorgesetzten. Die Weisung wurde schriftlich am 13.12.2017 und am 15.12.2017 wiederholt. Der Begründung, weswegen die Waffenabnahme erfolgte (sh dazu im genaueren unter Punkt 5.1), wurde vom Beschwerdeführer weder in den Anträgen, noch in der Beschwerde dem Grunde nach in sachlicher Weise widersprochen.
Der Beschwerdeführer bestritt weder die Weisung bezüglich der Waffenabnahme, noch seine Abwesenheit vom 11.12.2017 bis einschließlich 15.12.2017. Seine Vorbringen beziehen sich vielmehr darauf dass er mit der Art und Weise, wie mit ihm kommuniziert wird (sh dazu beispielswiese Punkt 3.9) nicht einverstanden ist und verbindet damit, sowie mit dem Verhalten der unmittelbaren Vorgesetzten zu ihm, die Anträge die Dienstbehörde möge dies rechtlich beurteilen und feststellen, ob dieses Verhalten "menschenverachtend und behördenschädigend" ist (Unterstrich 4 des Antrages vom 19.02.2018).
Soweit die Behörde Feststellungen traf, wurden diese in sachlicher Hinsicht nicht bestritten, weswegen die Feststellungen zu der Waffenabnahme, zu den Fehltagen und dem durchgeführten Ausschreibungs- und Ernennungsverfahren daher für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen werden konnten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Zum Antrag vom 19.02.2018, Unterstrich eins:
Damit will der Beschwerdeführer wissen, ob das Verhalten des unmittelbaren Vorgesetzten rechtskonform war. Im Klammerausdruck ist die "Waffenabnahme" wörtlich angeführt. Insofern kann (sh dazu auch unter Beweiswürdigung) die Frage verbunden sein, ob die Weisung vom 30.11.2017 des unmittelbaren Vorgesetzten an den Beschwerdeführer zulässig war.
Soweit der Antrag pauschal darauf gerichtet ist, ob das Verhalten des unmittelbaren Vorgesetzten rechtskonform war, steht zur Überprüfung dieser Frage ein Disziplinarverfahren offen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist nur dann möglich, wenn diese Verfahrensmöglichkeit nicht bestehen würde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung besteht gerade dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195).
Soweit in der Antragsbegründungen allgemeine Fragen aufgeworfen werden, wie zB. unter Punkt 3.9, oder unter Punkt 6.1, oder welche aus der Sicht des Beschwerdeführers rechtlich allgemein zu beurteilen oder wissenschaftlich zu begründen wären, besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse kann nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Soweit in den Antragsbegründungen auflaufende oder abgeschlossene Disziplinarverfahren bzw. Ermahnungen Bezug genommen wird, sind diese hier nicht verfahrensgegenständlich.
Soweit der Beschwerdeführer sich damit auf die an ihm gerichtete Weisung vom 30.11.2017 bezieht, kann damit nur die Frage gemeint sein, ob die erteilte Weisung zulässig war. Darauf wird noch näher einzugehen sein.
In Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejahte der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048; vgl. auch 19.03.1990, 88/12/0103). Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 19.03.1990, 88/12/0026).
Nachdem der Beschwerdeführer jedoch dauerhaft auf einen Arbeitsplatz versetzt wurde, welche das Führen der Dienstwaffe nicht vorsieht, ist ein Wiederholen dieser Weisung in Zukunft nicht mehr möglich. Insofern konnte der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis für die Zukunft ableiten, welches die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnis zum Inhalt hat. Überdies kam der Beschwerdeführer dieser Weisung nach und konnte keine sachlichen Gründe vorbringen, weswegen die Weisung rechtswidrig gewesen wäre.
Zu den Anträgen vom 19.02.2018, Unterstrich zwei und vier:
Unter Unterstrich zwei will der Beschwerdeführer wissen, ob die Weisung des unmittelbaren Vorgesetzten bezüglich der Fehlzeit am 15.12.2017 rechtskonform gewesen war. Unter Unterstrich vier will der Beschwerdeführer wissen, ob das Verhalten des unmittelbaren Vorgesetzten menschenverachtend und behördenschädigend ist.
Soweit der Antrag pauschal darauf gerichtet ist, ob das Verhalten des unmittelbaren Vorgesetzten rechtskonform war, steht zur Überprüfung dieser Frage ein Disziplinarverfahren offen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist nur dann möglich, wenn diese Verfahrensmöglichkeit nicht bestehen würde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung besteht gerade dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195).
Soweit in den Antragsbegründungen auf laufende oder abgeschlossene Disziplinarverfahren bzw. Ermahnungen Bezug genommen wird, sind diese hier nicht verfahrensgegenständlich.
Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelte es sich daher um unzulässige Feststellungsbegehren. Es besteht daher weder eine ausdrückliche Grundlage noch ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu beantragen, sodass die im Spruch erwähnten Anträge der behördlichen Entscheidung folgend zu Recht zurückgewiesen wurde.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Disziplinarverfahren, Feststellungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2198107.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018