Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2180292-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Heinz VERDINO und Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.11.2017, Zl. DB-626/2017-2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.07.2015 die Feststellung, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die sich unter Einrechnung aller seiner bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet werde sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihm gebührenden Gehalts. Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden zu sein. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die Dienstordnung 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem § 13 leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und §§ 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) gelte für ihn mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem UVS angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor, sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor. Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien. Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.2016 wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.02.2017 wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.2016 mit der Begründung aufgehoben, dass während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eine gesetzliche Änderung in der Zuständigkeit der Erstbehörde eingetreten sei, die auch eine Herauslösung von Dienstrechtsangelegenheiten der anhängigen Art aus dem eigenen Wirkungsbereich der Behörde Wien und deren Übertragung in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 leitete der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien weiter.
Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.11.2017, zugestellt am 13.11.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen nicht vorgesehen sei und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung wurde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass grundsätzlich alle sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht würden und das Besoldungsdienstalter mit diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt werde. Da gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG statt. § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug. Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. § 22a VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. § 22a VGW-DRG erscheine jedoch aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Der Dienstbehörde sei es jedoch verwehrt, verfassungsrechtliche Bedenken aufzugreifen. Die Einstufung des Beschwerdeführers sei dem Gesetz entsprechend erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 13.12.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrundeliegenden Antrag.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand von Juli XXXX bis Dezember XXXX bei der Bundeswettbewerbsbehörde in einem Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ernannt.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführer der Dienstordnung 1994 unterstellt und auf seine besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 eingereiht mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
[...]
Besoldung
§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Schema VGW
Gehaltsstufe
Euro
01
5.647,80
02
5.981,25
03
6.314,67
04
6.648,06
05
7.228,87
06
7.562,28
07
7.895,72
08
8.229,12
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.
Z 3 bis Z 4 [...]
5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.
[...]
Übergangsbestimmungen
§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
Z 2 bis Z 3
4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
III/1 bis 13
1
I/1 bis 3
2
III/14 bis 20
2
I/4 bis 6
3
VII
2
I/7 und 8
4
I/9
5
I/10
6
I/11 und 12
7
I/13 bis 16
8
II
8
5.
Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,
Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,
Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,
Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,
Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,
Gehaltsstufe 8 1 Jahr und
Gehaltsstufe 9 2 Jahre.
6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,
Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und
Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.
7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.
§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:
1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr
1
VIII/8 1. bis 4. Jahr
6
VII/9 über 4 Jahre
3
VIII/8 über 4 Jahre
8
VIII/1 bis 3
1
IX/1
5
VIII/4
3
IX/2
6
VIII/5 und 6
4
IX/3
7
VIII/7
5
IX/4 und höher
8
2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.
3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus
a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und
b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,
zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.
4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums.
[...]"
2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch § 9 VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Durch § 5 Abs. 1 VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen.
Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG erfolgen, wobei der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen ist.
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er dem Gesetz entsprechend gemäß § 9 Z 1 und 2 VGW-DRG mit seiner Ernennung zu Verwaltungsrichter am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.
Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gebiete, dass es unzulässig sei, bei einer Anrechnung, so sie der Gesetzgeber vorsehe, danach zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land oder bei einer Gemeinde zurückgelegt worden seien.
Im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57/2018, zu verweisen.
Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, eindeutig ergibt, dass § 22 VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des §22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist.
Im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.
Es bestehen laut Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden, weshalb keine Bedenken gegen § 22 VGW-DRG bestehen.
Zu § 22a VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in § 22a VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach §22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen.
Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen VII bis IX nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern gemäß § 17 Abs. 1 BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung.
Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 4 B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG vor.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
besoldungsrechtliche Stellung, Dienstwechsel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2180292.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018