TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W183 2198003-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ABGB §276 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §2 Z3 litb
GGG Art.1 §32 TP7 ZI litc Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W183 2198003-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.05.2018, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß TP 7 I lit. c Z 2 GGG iVm Anm. 8 zu TP 7 GGG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (in Folge: BG) vom 26.08.2016, Zl. XXXX , wurde der Bericht der Vereinssachwalterin für den Zeitraum 04.07.2015-01.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Da kein Antrag auf Bestimmung einer Entschädigung für diesen Abrechnungszeitraum gestellt worden war, erkannte das BG keine Entschädigung zu.

Mit Beschluss des BG vom 08.09.2017, Zl. XXXX , wurde der Bericht der Vereinssachwalterin für den Zeitraum 02.07.2016-30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.10.2017, zugestellt am 03.11.2017, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge GGG), in Höhe von insgesamt EUR 176,00 vorgeschrieben.

Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch den BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018 (zugestellt am 11.05.2018) wurde dem BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. c

Z 2 GGG in Höhe von EUR 82,00 und EUR 86,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 176,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Gebühren ergäben sich aus den gerichtlichen Entscheidungen über die Bestätigung von zwei Pflegschaftsrechnungen. Die jährlichen Einkünfte des BF würden die Grenze für die Gebührenbefreiung übersteigen, da die erhöhte Familienbeihilfe bei der Berechnung der Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018 (Poststempel vom 30.05.2018) erhob der BF durch seine Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da die erhöhte Familienbeihilfe nicht auf die jährlichen Einkünfte des BF anzurechnen sei.

5. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 (eingelangt am 12.06.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Mit Beschluss des BG vom 26.08.2016, zugestellt am 30.08.2016, wurde der Bericht der Vereinssachwalterin für den Zeitraum 04.07.2015-01.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

1.1.2. Gemäß demselben Beschluss bestand das gesamte Vermögen des BF aus einem Girokonto mit einem Guthaben von EUR 1.109,14 per 01.07.2016.

1.1.3. Gemäß demselben Beschluss wurden für den Zeitraum 04.07.2015-01.07.2016 Einnahmen in Höhe von EUR 22.059,20 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

In dieser Einnahmensumme sind EUR 2.691,60 an Pflegegeld, EUR 1.483,48 an Mietbeihilfe, EUR 611,84 an Wohnbeihilfe, EUR 1.133,51 an sonstigen Gutschriften (iZm Stromrechnung etc.) und EUR 4.443,60 an (erhöhter) Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) enthalten.

1.2.1. Mit Beschluss des BG vom 08.09.2017, zugestellt am 14.09.2017, wurde der Bericht der Vereinssachwalterin für den Zeitraum 02.07.2016-30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

1.2.2. Gemäß demselben Beschluss bestand das gesamte Vermögen des BF aus einem Girokonto mit einem Guthaben von EUR 1.355,97 per 30.06.2017 und einem "Lebensbedarf-Sparbuch".

1.2.3. Gemäß demselben Beschluss wurden für den Zeitraum 02.07.2016-30.06.2017 Einnahmen in Höhe von EUR 21.110,34 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

In dieser Einnahmensumme sind EUR 2.760,00 an Pflegegeld, EUR 1.377,02 an Mietbeihilfe, EUR 617,28 an Wohnbeihilfe und EUR 4.479,60 an (erhöhter) Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) enthalten.

1.3. In beiden Fällen wurde die Gebührenbefreiung beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Beschlüsse des BG vom 26.08.2016 und vom 08.09.2017, mit denen die Berichte der Vereinssachwalterin für die Zeiträume 04.07.2015-01.07.2016 und 02.07.2016-30.06.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurden sowie die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Berichte der Vereinssachwalterin vom 18.07.2016 und vom 18.07.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

Gemäß § 2 Z 3 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 I lit. c GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschluss vom 26.08.2016, am 30.08.2016 zugestellt. Diesen Beschluss betreffend ist somit die am 30.08.2016 geltende Rechtslage (GGG idF BGBl. I Nr. 160/2015) anwendbar. Der Beschluss vom 08.09.2017 wurde am 14.09.2017 zugestellt. Diesen Beschluss betreffend ist somit die am 14.09.2017 geltende Rechtslage (GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017) anwendbar.

Gemäß Anm. 3 lit. c zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.

Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt:

30.08.2016: Sparguthaben: bis zu EUR 20.000,00; Einkünfte: EUR 13.244,00.

14.09.2017: Sparguthaben: bis zu EUR 21.008,00; Einkünfte: EUR 13.912,00.

Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

3.2.3. Gegenständlich strittig ist, welche Beträge zu den Einkünften iSd Anm. 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind. Diesbezüglich ist kraft des ausdrücklichen Verweises der Anm. 8 leg. cit. auf § 276 ABGB diese Bestimmung relevant.

Gemäß § 276 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (in Folge: ABGB), in der maßgeblichen Rechtslage zum 30.08.2016 bzw. 14.09.2017, gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (296 BlgRV 21. GP, 78; damals § 266 Abs. 2 ABGB - der relevante Wortlaut blieb aber unverändert, weshalb die zitierten Materialien auch für den gegenständlichen Fall maßgeblich sind) ist ersichtlich, dass zu den einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezügen, welche bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben, etwa das Pfleggeld oder die Familienbeihilfe zählen.

Aus Literatur und Judikatur zu § 276 ABGB folgt, dass zu den "Bezügen, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen" die Familienbeihilfe, das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu zählen sind (vgl. Rummel/Lukas, ABGB4 § 276 Rz 3).

Die Gesetzesmaterialien zu Anm. 8 zu TP 7 GGG (981 BlgRV 24. GP, 62) führen lediglich aus, dass die wichtigsten Beispiele für nicht als Einkünfte zu berücksichtigende Bezüge das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe sind. Hierbei handelt es sich aber um keine abschließende Aufzählung von Ausnahmen. Aufgrund einer historischen Interpretation des § 276 ABGB, auf den das GGG explizit verweist, ist die Familienbeihilfe eindeutig von den Einkünften auszunehmen. Daraus folgt, dass jedenfalls die Mietzinsbeihilfe, die Familienbeihilfe wie auch das Pflegegeld keine Einkünfte iSd Anm. 8 zu TP 7 GGG darstellen.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Grenze der Anm. 8 zu TP 7 GGG betreffend Sparguthaben in beiden Pflegschaftsrechnungen nicht überschritten wurde. Von den angegebenen Einkommen sind für die Gebührenberechnung nach TP 7 GGG jeweils das Pflegegeld, die Mietbeihilfe, die Wohnbeihilfe und die (erhöhte) Familienbeihilfe in Abzug zu bringen, sowie für den Zeitraum 04.07.2015-01.07.2016 auch die "sonstigen Gutschriften", die auf dem Konto eingegangen sind und keine regelmäßigen Einkünfte darstellen, wie Rückzahlungen im Zusammenhang mit der Stromrechnung. Das Pflegegeld, die Mietbeihilfe, die Wohnbeihilfe und die "sonstigen Gutschriften" wurden bereits im angefochtenen Bescheid mindernd berücksichtigt. Zu der Familienbeihilfe ist auszuführen, dass diese stets gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wird, der Kinderabsetzbetrag aber nicht Bestandteil der Familienbeihilfe ist und folglich nicht in Abzug gebracht wird. Der Kinderabsetzbetrag beträgt gem. § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG) monatlich EUR 58,40. Für den gegenständlichen Fall beträgt die Familienbeihilfe (ohne den monatlichen Kinderabsetzbetrag von EUR 58,40) im ersten Fall EUR 3.742,80, im zweiten Fall EUR 3.778,80. Die relevanten Einkünfte betragen somit - nach Abzug von Pflegegeld, Mietbeihilfe, Wohnbeihilfe, "sonstigen Gutschriften" und (erhöhter) Familienbeihilfe (exkl. Kinderabsetzbetrag) vom Einkommen - EUR 12.395,97 bzw. EUR 12.577,24. Damit steht fest, dass auch hinsichtlich der jährlichen Einkünfte die Grenze für eine Gebührenbefreiung nicht überschritten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Anm. 8 zu TP 7 GGG erfüllt sind, und die beiden gegenständlichen Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung gebührenfrei sind. Der angefochtene Bescheid war folglich ersatzlos zu beheben.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die (erhöhte) Familienbeihilfe zu den jährlichen Einkünften iSd Anm. 8 zu TP 7 GGG hinzuzurechnen ist, vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einkünfte, Entschädigung, Familienbeihilfe, Gebührenbefreiung,
Mietzinsbeihilfe, Pauschalgebührenauferlegung, Pflegegeld,
Pflegschaftsrechnung, Pflegschaftsverfahren, Rechtslage, Sachwalter,
Sparguthaben, Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2198003.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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