TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 98/01/0446

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §89;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juli 1998,

Zlen. UVS-02/V/11/00032/97 und UVS-02/V/11/00033/97, betreffend Aufwandersatz im Verfahren über eine Richtlinienbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Mai 1997 hat die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer und von P. erhobene Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, (SPG) gegen die Bundespolizeidirektion Wien abgewiesen und die Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz von je S 4.621,-- verpflichtet. Diese Kostenentscheidung hat die belangte Behörde wie folgt begründet:

Die Bundespolizeidirektion Wien habe in den Verfahren betreffend die beiden Beschwerdeführer nur einmal den Schriftsatz- und Vorlageaufwand verzeichnet. Davon hätten die Beschwerdeführer je die Hälfte (das sind S 1.121,--) zu ersetzen. Der Verhandlungsaufwand sei hingegen für jeden Beschwerdeführer gesondert verzeichnet worden. Da es sich um getrennte Verfahren handle, hätten die Beschwerdeführer jeweils den gesamten hiefür vorgesehenen Pauschalbetrag von S 3.500,-- zu ersetzen.

In der dagegen gerichteten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (dort Erstbeschwerdeführer) nur gegen die ihn betreffende Entscheidung über den Aufwandersatz und brachte dazu ausschließlich vor, dass der Pauschalbetrag für den Verhandlungsaufwand der Bundespolizeidirektion Wien insgesamt nur einmal zugesprochen hätte werden dürfen. Jeder Beschwerdeführer hätte daher nur zum Ersatz der Hälfte dieses Aufwandes verpflichtet werden dürfen.

Mit Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0630, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1997 hinsichtlich des Beschwerdeführers (dort Erstbeschwerdeführer) nur in seinem Kostenausspruch insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, als dieser Beschwerdeführer zu einem S 2.871,-- übersteigenden Kostenersatz verpflichtet worden war. Dies wurde damit begründet, dass von der belangten Behörde über die Richtlinienbeschwerde des Beschwerdeführers und des P. nur eine Verhandlung durchgeführt worden sei und in solchen Fällen der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde der Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.500,-- nur einmal gebühre. Der Beschwerdeführer habe daher nur die Hälfte dieses Betrages zu ersetzen.

Mit Punkt I. des Ersatzbescheides vom 6. Juli 1998 hat die belangte Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 89 Abs. 5 SPG idF BGBl. Nr. 201/1996 und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei im Verfahren über die vom Beschwerdeführer erhobene Richtlinienbeschwerde den "halben Pauschalbetrag von S 3.432,-- für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand" zugesprochen.

Über die nur gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Punkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Inhalt der Gegenschrift ergibt sich, dass die belangte Behörde bei der im Punkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen Aufwandersatzentscheidung davon ausgegangen ist, dass sie auch über den Ersatz von Schriftsatz- und Vorlageaufwand neuerlich abzusprechen habe und dass der von der Bundespolizeidirektion Wien in der Verhandlung gestellte, am 6. Juli 1998 "richtiggestellte" allgemeine Kostenersatzantrag als Geltendmachung eines Aufwandersatzes in gesetzlicher Höhe aufzufassen sei.

Gemäß der von der belangten Behörde richtig zitierten gesetzlichen Bestimmungen iVm der Aufwandersatzverordnung UVS steht der obsiegenden belangten Behörde im Verfahren über eine Richtlinienbeschwerde vor dem UVS für den Vorlageaufwand ein Pauschalbetrag von S 565,--, für den Schriftsatzaufwand ein Pauschalbetrag von S 2.800,-- und für den Verhandlungsaufwand ein Pauschalbetrag von S 3.500,--, insgesamt somit ein Aufwandersatz von S 6.865,-- zu. Davon hat die belangte Behörde der Bundespolizeidirektion Wien die Hälfte zugesprochen. Da sie somit auch den Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur mit der Hälfte des in der Verordnung festgelegten Betrages zuerkannt hat, hat sie der im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. April 1998 vertretenen Auffassung insoweit Rechnung getragen.

Für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand hat die belangte Behörde der Bundespolizeidirektion Wien im ersten Rechtsgang für jeden Beschwerdeführer nur die Hälfte des in der an die belangte Behörde erstatteten Gegenschrift begehrten Betrages von S 2.243,--, das sind (abgerundet) S 1.121,--, zugesprochen, weil dieser Betrag für die beiden Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nur einmal begehrt worden war. Diese - nach damaliger Ansicht der belangten Behörde - antragsgemäße (zu geringe) Bestimmung des Ersatzes für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand wurde nicht (mit Amtsbeschwerde) angefochten. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers bezog sich - wie dargestellt - nicht darauf, sondern nur auf die Bestimmung des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand. Die mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid - aus welchem Grund auch immer - erfolgte rechtskräftige Festsetzung des vom Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien zu leistenden Ersatzes für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 1.121,-- war somit mangels Anfechtung nicht Gegenstand des hg. Verfahrens zur Zl. 97/01/0630. Das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis vom 22. April 1998 enthält daher auch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Aussage über den in Fällen wie dem vorliegenden der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde gebührenden Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Mit diesem Erkenntnis wurde aus diesem Grund nicht der gesamte Ausspruch über den Aufwandersatz, sondern nur der einen Zuspruch an die Bundespolizeidirektion Wien von S 2.871,-- übersteigende Teil dieser Entscheidung aufgehoben. Der nicht von der Aufhebung umfasste Betrag von S 2.871,-- setzt sich nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses aus dem von der belangten Behörde für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der Bundespolizeidirektion Wien festgesetzten Ersatz von S 1.121,-- und dem dieser Behörde - auch nach Auffassung des Beschwerdeführers - jedenfalls gebührenden Ersatz für den Verhandlungsaufwand von S 1.750,-- zusammen. Die Festsetzung des vom Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien zu ersetzenden Schriftsatz- und Vorlageaufwandes in der Höhe von S 1.121,-- erfolgte somit bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig und endgültig.

Im fortgesetzten Verfahren hatte die belangte Behörde - unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (siehe § 63 Abs. 1 VwGG) - nur mehr darüber zu entscheiden, ob der Bundespolizeidirektion Wien für den Verhandlungsaufwand ein S 1.750,-- übersteigender Ersatz gebührt.

Da die belangte Behörde jedoch in Verkennung dieser Rechtslage mit Punkt I. des angefochtenen Bescheides den vom Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien zu ersetzenden Vorlage- und Schriftsatzaufwand abweichend von der Entscheidung im ersten Rechtsgang neu festgesetzt hat, war der angefochtene Bescheid in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob der von der belangten Behörde für den Verhandlungsaufwand begehrte Betrag, soweit er S 1.750,-- übersteigt, festgesetzt oder abgewiesen wird.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010446.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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