Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
ASVG §113Spruch
W173 2008266-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 12.12.2012, Zl. VA/ED-K-0456/2012, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs.1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 11.10.2011 wurden drei polnische Staatsbürger, Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX , auf der privaten Baustelle in XXXX , des Hauseigentümers XXXX (in der Folge BF) arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein bzw. seine Anmeldung veranlasst zu haben. Es wurde eine entsprechende Anzeige an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) übermittelt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2012, Zl VA/ED-K-0456/2012, wurde dem BF ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs.1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben, da für XXXX , XXXX und XXXX die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 leg.cit. vor Arbeitsantritt nicht erstattet worden sei. Gegen den Bescheid vom 12.12.2012 erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.1.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde).
3. Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid 7.11.2013, GS5-A-1620/462-2013, der Beschwerde des BF vom 14.1.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Auf Grund der dagegen erhobenen Revision des BF hat der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Erkenntnis vom 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, aufgehoben.
4. Der Beschwerdeakt wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2008266-1 protokolliert. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 26.7.2018 und Übermittlung der Niederschriften der Finanzpolizei zur Betretung am 11.10.2011 zog der BF mit Mitteilung vom 26.7.2018 seine Beschwerde vom 14.1.2013 zurück. Von der Durchführung der für 26.7.2018 anberaumten Verhandlung wurde in der Folge abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3. Zu Spruchpunkt A):
Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2012, Zl VA/ED-K-0456/2012, vom BF mit Mitteilung vom 26.7.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2008266.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018