Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W257 2200443-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA. Dr. Peter KLAUNZER, Anichstraße 6, 6010 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 22.05.2018, Zl. XXXX, betreffend des Vorbildungsausgleiches nach § 12a des Gehaltsgesetzes, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die belangte Behörde erließ am 22.05.2018 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt aufweist:
"Auf Grund Ihrer mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2018 erfolgten Ernennung mit dem der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Arbeitsplatz "Leiter - Rechtsbüro" (PM-SAP StellnNr. S 70978743), gebühren Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1956 unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ab 1. Mai 2018 die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2019. Ferner erhalten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung die ruhegenussfähige Exekutivzulage (§ 40a Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956)."
Die Behörde begründete diese Festsetzung damit, dass der Beschwerdeführer vor der Betrauung mit dem im Spruch erwähnten Arbeitsplatz, als Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E2b, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2018, eingestuft gewesen sei. Durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 sei gem §12a Gehaltsgesetz 1956 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren in Abzug zu bringen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung des § 12a Abs. 4 GehG fünf Jahre seiner Vordienstzeiten als Exekutivbeamter in Abzug gebracht, sodass sich das Besoldungsdienstalter und in dessen Folge die Einstufung in die Gehaltsklasse, sowie der nächste Vorrückungsstichtag neu berechnet hat. Im Ergebnis rutschte der Beschwerdeführer von der bisherigen
Gehaltsstufe 5 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2018, in die Gehaltsstufe 3, mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2019, ab.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2018, bei der Behörde eingelangt am 29.06.2018, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass in der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung des § 12a Abs. 4 GehG von einem Abzug "im Master-Bereich", sowie "im Bachellor-Bereich" die Rede sei. Er habe jedoch das Diplomstudium Rechtswissenschaften absolviert und falle in keinen der beiden Bereiche. Nachdem das absolvierte Diplomstudium im Gesetz nicht erwähnt sei, wäre kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen. Zudem wäre aus der Dauer des Diplomstudiums höchstens ein dreijähriger Abzug, ähnlich wie bei dem Bachelor-Studium, sachgerechter. Der Beschwerdeführer erfahre zudem gegenüber Vertragsbediensteten, welche mit vergleichsbaren Arbeitsplätzen betraut worden sind, eine Ungleichbehandlung, weil bei diesen kein Abzug vorgenommen werden würde. Schließlich hätte er für das Studium, welches er parallel zu seinem Exekutivdienst absolviert habe, keinerlei Vergünstigungen oder Freistellungen erhalten und wäre gegenüber weiteren Beamten, welche solche Freistellungen erhalten hätten, ebenso benachteiligt gewesen.
Aus alldem beantrage er daher, dass kein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht werden solle, sodass eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 5 mit der nächsten Vorrückung am 01. Juli 2018 erhalten bleibt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgelegt und sind am 09.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt steht fest.
Der Beschwerdeführer trat am 01.10.2011 in das öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ein und verrichtete Exekutivdienst im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Tirol. Diese Tätigkeit wurde bis zum 30.04.2018 ausgeübt, wobei er vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018 ein Sabbatical in Anspruch nahm. Parallel zu dieser Tätigkeit studierte er das Diplomstudium "Rechtswissenschaften" und beendete dies mit dem Titel "Mag. iur."
Am 01.05.2018 wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ernannt. Es kam dadurch zu einem Ressortwechsel vom Bundesministerium für Inneres zum Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
Vor dieser Ernennung befand sich der Beschwerdeführer auf folgender Planstelle: Verwendungsgruppe E2b, Grundlaufbahn, Gehaltstufe 5 mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2018.
Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl XXXX, wurde ihm eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe der Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zugestanden.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 3 (bisher Gehaltsstufe 5) und mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2019 (bisher 01.07.2018) entsprechend des Vorbildungsausgleiches eingereiht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
Das Gericht ließ sich den ganzen Personalakt des Beschwerdeführers zukommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2) Akademische Verwendungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
[....]
i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und
2. im Bachelor-Bereich
a) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
[...]
(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 15 VBG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und
1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder
2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.
(4a) [...]
(5) [...]
(6) [...]
(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)"
Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Im Kern des Vorbringens führt der Beschwerdeführer aus, dass er ein Diplomstudium abgeschlossen hat. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck umfasst eine Regelstudienzeit von acht Semestern und wird mit der Verleihung des akademischen Grads "Magister/Magistra der Rechtswissenschaften (Mag.iur.)" abgeschlossen. Der Arbeitsaufwand für das gesamte Diplomstudium umfasst 240 european credits (ECTS-Punkte).
In § 12a Abs 4 GehG ist allerdings nach Ansicht des Beschwerdeführers dieses Diplomstudium nicht angeführt, sondern nur der "Master-Bereich" und der "Bachelor-Bereich". Diese beiden Bereiche würden von einem Abschlag betroffen sein, nicht aber das Diplomstudium, weil dieses nicht genannt werde.
Damit ist der Beschwerdeführer allerdings nicht im Recht:
Unbestritten ist, dass durch die Überstellung vom Planstellenbereich des BMI, LPD Tirol, in den Planstellenbereich des BMVRDJ mit Wirkung vom 01.05.2018 eine Änderung hinsichtlich der Besoldungsgruppe, als auch der Verwendungsgruppe eingetreten ist. Es liegt somit eine "Überstellung" gem. § 12a Abs. 1 GehG vor. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach dem erstmaligen Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund durch die Überstellung auf einen Arbeitsplatz des Planstellenbereiches des BMVRDJ in eine akademische Verwendungsgruppe überstellt wurde. Es ist somit nach § 12a Abs. 1 dritter Satz GehG, ein Ausbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Abs. 2 beschreibt die akademische Verwendungsgruppe im Master-Bereich und im Bachelor-Bereich. In § 12a Abs. Abs 2 Z 1 lit i) ist jene Verwendungsgruppe angeführt, in welcher der Beschwerdeführer aufgenommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in das Bundesdienstverhältnis, dies war in seinem Fall der 01.10.2011, eine akademische Ausbildung absolviert hat, diese von Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 umfasst ist und er mit Wirkung vom 01.05.2018 auf einen Arbeitsplatz bestellt wurde, welche eine solche akademische Vorbildung voraussetzt, hat die Behörde gem § 12a Abs. 4 GehG eine Vorbildungsausgleich von fünf Jahren festgesetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das absolvierte Diplomstudium in § 12a Abs. 4 GehG nicht ausdrücklich genannt ist und somit kein Abzug vorzunehmen ist, geht insofern ins Leere, da § 12a Abs. 2 GehG den "Master-Bereich" bzw den "Bachelor-Bereich" festlegt und die Verwendungsgruppe, in welcher der Beschwerdeführer ernannt wurde, in Z 1 lit i) ausdrücklich genannt ist. Das absolvierte Diplomstudium wird durch die Festlegung in § 12a Abs. 2 GehG welche Arbeitsplätze bzw Verwendungsgruppen den akademischen Verwendungsgruppen zuzuordnen ist, mitumfasst. Nachdem die Verwendungsgruppe A dem Master-Bereich zugeordnet wird, war ein Abzug von 5 Jahren vorzunehmen. Insofern muss der Bescheid der Behörde bestätigt werden.
Insofern der der Beschwerdeführer vermeint, gegenüber den Vertragsbediensteten benachteiligt zu sein, indem diese in vergleichsbaren Fällen keinen Vorbildungsausgleich erfahren würden ist auf § 15 VBG 1948 hinzuweisen, welcher gegenüber den hier anzuwendenden §12a GehG gleichlautend ist.
Insofern der Beschwerdeführer vermeint, gegenüber anderen Beamten, welche in ihrem Studium in vergleichsbaren Fällen Begünstigungen erhalten haben, ungerechtfertigt benachteiligt zu sein, bleibt anzuführen, dass dieses Argument an der Vollziehung des §12a GehG nicht zu berücksichtigen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Besoldungsdienstalter, Besoldungsgruppe, Diplomstudium,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2200443.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018