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26/02 Markenschutz Musterschutz;Norm
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des M H in T, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 16. Juni 1999, Zl. Bm 29/98-2, AM 1403/98, betreffend Verweigerung der Eintragung einer Marke, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes wurde auf Grund des am 5. Oktober 1998 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 MaSchG festgestellt, dass das am 5. März 1998 zum Markenschutz angemeldete Zeichen "EURO" nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MaSchG registrierbar sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 5. März 1998 das Wort "EURO" für folgende Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz angemeldet:
"Kl. 16: Druckereierzeugnisse;
Kl. 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten.
Dienstleistungen oder Werbung in Verbindung mit der Verteilung von Hilfsmitteln für die Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder statistischen Daten in Form von Umrechnungstabellen, technischen oder elektronischen Kalkulationsgeräten (z. B.: Taschenrechnern udgl.) und damit zusammenhängenden Beschreibungen oder Erklärungen.
Kl. 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Dienstleistungen sämtlicher Bankinstitute oder damit zusammenhängender Institutionen, wie Wechselstuben oder Verrechnungsstellen; Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken, wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaften, Geldverleiher, usw.; in Verbindung mit der Verteilung von Hilfsmitteln für die Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder statistischen Daten in Form von Umrechnungstabellen, technischen oder elektronischen Kalkulationsgeräten (z. B.: Taschenrechnern udgl.) und damit zusammenhängenden Beschreibungen oder Erklärungen."
Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird sodann ausgeführt, mit Rücksicht auf die allein darauf gerichtete Beanstandung durch die Erstbehörde habe sich das gegenständliche Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob "EURO" eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 MaSchG darstelle oder nicht. Hiebei sei auf den Prioritätszeitpunkt abzustellen, der im vorliegenden Fall mit dem Tag der Anmeldung (5. März 1998) ident sei. "EURO" sei die Bezeichnung der nach dem Inkrafttreten der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gültigen Europäischen Einheitswährung. Wenn auch diese Stufe erst am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten sei, womit der seit 1. Jänner 1981 als Bezugsgröße für den Wechselkursmechanismus im europäischen Währungssystem dienende ECU abgelöst worden sei, so dürfe doch nicht übersehen werden, dass bereits auf einer Gipfelkonferenz des Rates der Europäischen Staats- und Regierungschefs im Dezember 1995 in Madrid der Zeitplan für die Umstellung von den nationalen Währungen auf die europäische Einheitswährung sowie deren Bezeichnung "EURO" beschlossen worden sei. Weiters seien im Dezember 1996 vom Europäischen Währungsinstitut die Gestaltungsentwürfe für die Eurobanknoten präsentiert worden. Seit damals seien der "EURO" bzw. seine Einführung und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen und Konsequenzen auch in Österreich nicht nur in einschlägigen Wirtschaftsmedien, sondern auch im Rahmen der allgemeinen Schlagzeilen-Information laufend behandelt worden. Zudem seien des Öfteren Erhebungen über die Akzeptanz des "EURO" in der österreichischen Bevölkerung durchgeführt und diesbezügliche Berichte und Studien veröffentlicht worden. Auch hätten die verschiedensten Institutionen immer wieder Informationskampagnen über den "EURO" veranstaltet. Es sei daher davon auszugehen, dass den für die zum Markenschutz beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht zu ziehenden beteiligten Verkehrskreisen die Bezeichnung "EURO" zum Zeitpunkt der vorliegenden Markenanmeldung als Währungsbezeichnung bestens bekannt gewesen sei. Die Konsumenten hätten daher das Markenwort so aufgefasst, wie dies die Erstbehörde bereits ausgeführt habe: Die Druckereierzeugnisse der Klasse 16 enthielten (auch) Berichte, Informationen und überhaupt alles Wissenswerte über die am 5. März 1998 zwar noch nicht eingeführte, jedoch bereits seit langem bekannte europäische Einheitswährung. Diese Annahme erscheine vor allem auch deswegen gerechtfertigt, weil in breitesten Verkehrskreisen zum Prioritätszeitpunkt ein erhebliches Interesse an allen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung, Umstellung, Umrechnung usw. des bzw. auf den "EURO" bestanden habe. Was die in Rede stehenden Dienstleistungen anlange, so stelle die Bezeichnung "EURO" einen Hinweis darauf dar, dass für den "EURO" geworben werde (Klasse 35), dass die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 oder z. B. die Geldgeschäfte der Klasse 36 im Zusammenhang mit der Umstellung auf die europäische Einheitswährung angeboten und erbracht würden bzw. dass alle im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufscheinenden Dienstleistungen (auch) in "EURO" kalkuliert und/oder verrechnet würden, um so z. B. europaweit Preisvergleiche zu erleichtern oder durch Doppelpreisauszeichnungen den Konsumenten die "Angst vor dem EURO" zu nehmen. Diese Interpretation des Markenwortes sei auch bereits im Anmeldungszeitpunkt durchaus sinnvoll und plausibel erschienen, weil zum damaligen Zeitpunkt das Inkrafttreten der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion mehr oder minder unmittelbar bevorgestanden sei. So gesehen stelle "EURO" jedoch ein Zeichen dar, das "ausschließlich Angaben in Worten" über die Art bzw. den Inhalt der Waren und Dienstleistungen und somit über deren Beschaffenheit oder über Preisverhältnisse der in Rede stehenden Dienstleistungen enthalte. Sohin sei aber unzweifelhaft, dass das Markenwort "EURO" als ausschließlich beschreibende Angabe unter das Registrierungsverbot des § 4 Abs. 2 MaSchG falle und damit vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers, bei dem Wort "EURO" handle es sich auch um einen Vornamen, erscheine angesichts der vorstehenden Ausführungen als konstruiert. Dieser Name sei nach dem Wissen des erkennenden Senates zumindest in Österreich völlig unbekannt. Es bleibe schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung "EURO" lange vor dem Beginn der Diskussion über die Festlegung der Bezeichnung der europäischen Einheitswährung allgemein als synonymes Kürzel für "Europa" bzw. "europäisch" verstanden worden sei. Unter Zugrundelegung dieser Wortbedeutung könne das gegenständliche Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen auch als ausschließliche Angabe über den Sitz des anmeldenden Unternehmens bzw. über den Ort der Herstellung der Ware/den Ort der Erbringung der Dienstleistung oder über deren europaweiten Umfang angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Registrierung der fraglichen Marke verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes weist er darauf hin, dass die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erst am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten sei. Dass möglicherweise bereits vorher der ECU im Rahmen der Europäischen Union sozusagen als Vorgänger der nunmehrigen EURO-Währung eingeführt worden sei, sei rechtlich ohne Belang. Rechtlich ohne Belang sei auch die Diskussion über den Namen einer europäischen Gemeinschaftswährung. Im Zeitpunkt der Anmeldung habe es sich beim Wort "EURO" somit keineswegs um die Bezeichnung einer gültigen Währung gehandelt. Dass Begriffe, wie etwa der "EURO", möglicherweise bereits vorher diskutiert worden seien, könne an der Schutzfähigkeit einer entsprechenden Marke nichts ändern. Die Bestimmung des § 4 MaSchG enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass Worte, die bereits möglicherweise verwendet worden seien und kein neu geschöpftes Kunstwort darstellten, von einer Registrierung ausgeschlossen seien. Das Wort "EURO" stelle außerdem in Österreich einen gesetzlich erlaubten Vornamen dar. Richtig sei zwar, dass die Bezeichnung "EURO" allgemein als synonymes Kürzel für "Europa" bzw. "europäisch" verstanden worden sei, das sei aber rechtlich nicht stichhältig. Es existiere keinerlei Gebietskörperschaft, Land oder Staat, der den Namen "EURO" trage, sodass hier zweifellos nicht von einer ausschließlichen Angabe über den Ort der Erbringung der Dienstleistung gesprochen werden könne. Wenn die belangte Behörde von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise spreche, so hätte es zu deren Feststellung einer (äußerst umfangreichen) demoskopischen Befragung der Konsumenten bedurft. In der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse) könnten etwa Begriffe wie "Buch" oder "Zeitung" oder "Zeitschrift" als ausschließlich beschreibend von der Registrierung ausgeschlossen werden, nicht jedoch die beantragte Marke. Auch wenn schon im Zeitpunkt der Anmeldung in breitesten Verkehrskreisen ein erhebliches Interesse an allen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung, Umstellung und Umrechnung auf den EURO bestanden habe, so wäre dies, selbst wenn es richtig wäre, ohne Relevanz, da ein Interesse an einem Begriff keineswegs dessen Registrierung ausschließe. Nicht nachvollziehbar sei auch die Ansicht der belangten Behörde, im Rahmen der Klasse 35 stelle EURO einen Hinweis darauf dar, dass für den "EURO" geworben werden solle. Es werde wohl jedermann einleuchten, dass die Werbung für ein wenn auch noch nicht gültiges Zahlungsmittel obsolet sei. Die belangte Behörde beachte bei ihrer Auslegung des § 4 Abs. 2 MaSchG nicht die in der genannten Gesetzesstelle enthaltenen Bindeworte und die Interpunktionszeichen. Der Gesetzgeber habe nämlich die Ausschließungsgründe für eine Registrierung durch Bindeworte und Interpunktionszeichen in Gruppen gefasst. Um einen Registrierungsausschließungsgrund darzustellen, müssten sämtliche Voraussetzungen der einzelnen Gruppen vorliegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 MaSchG in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung vor der Markenrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 111/1999, werden unter Marken in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind von der Registrierung ausgeschlossen Zeichen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten.
Von dieser Rechtslage ausgehend ist der belangten Behörde zunächst insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 MaSchG in ihrer Ansicht beizupflichten, dass es bei der Beurteilung, ob der Registrierung ein im § 4 Abs. 1 Z. 2 MaSchG genanntes Hindernis entgegensteht, allein auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise ankommt. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für diese Beurteilung ohne jede Bedeutung, ob zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit der Eintragung der in Rede stehenden Marke entscheidenden Zeitpunkt "EURO" bereits ein gesetzliches Zahlungsmittel war oder nicht. Ebenso bedeutungslos wäre es, wenn, wie in der Beschwerde behauptet wird, das Wort "EURO" auch einen in Österreich zugelassenen Vornamen bezeichnete.
Zu Unrecht tritt der Beschwerdeführer auch der Annahme der belangten Behörde über das Verständnis des Wortes "EURO" in den beteiligten Verkehrskreisen mit der Behauptung gegenüber, eine solche Aussage könnte nur nach umfangreichen demoskopischen Befragungen getroffen werden. Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung des Verständnisses der betroffenen Verkehrskreise kann vielmehr mit Rücksicht auf die umfangreiche Diskussion, die die bevorstehende bzw. sodann erfolgte Einführung des "EURO" als europaweites Zahlungsmittel erfuhr, als gerichtsbekannt angesehen werden.
Ausgehend von der solcherart nicht als rechtswidrig erkennbaren Umschreibung des Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise vermag der Verwaltungsgerichtshof auch der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, es handle sich bei diesem Wort, bezogen auf den beantragten Schutzumfang, um eine Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 2 MaSchG.
Warum der Beschwerdeführer meint, diese Rechtsansicht stehe im Widerspruch zu dem bei Berücksichtigung der Bindeworte und Interpunktionszeichen ableitbaren Sinn des Gesetzes, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Ausführungen nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040180.X00Im RIS seit
21.02.2002