Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W150 2154606-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1995, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 13-820574409/161467250, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 32/2018, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 13.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass - gültig bis 12.02.2015 - ausgestellt.
3. Am 28.09.2014 wurde der Beschwerdeführer aus einer Schutzzone um einen Spielplatz/ein Jugendzentrum in Innsbruck durch Sicherheitsorgane weggewiesen und ein Betretungsverbot verhängt um "weitere Straftaten nach dem SMG, insbesondere die Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche zu verhindern".
4. Mit Urteil vom 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck (LG Innsbruck), Zl. 023 Hv 101/2014 f, nach § §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Z 1 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das LG Innsbruck, Zl. 36 Hv 7/15d, wegen zwei Vergehen nach § 27 Abs. 3 (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall) sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 27 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt. Beschlossen wurde die bedingte Nachsicht zur erst erfolgten Verurteilung (vier Monate) aufgrund eines einschlägigen sehr raschen Rückfalls in der Probezeit zu widerrufen.
6. Am 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut aus der Schutzzone des Spielplatzes weggewiesen und es wurde ein nochmaliges Vertretungsverbot aus den bereits bekannten Gründen ausgesprochen.
7. Mit Urteil vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck aufgrund von Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde ein vorläufiger Strafaufschub von sechs Monaten gewährt um eine Therapie zu absolvieren.
8. Am 24.10.2016 - eingelangt am 27.10.2016 - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
9. Am 09.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde aufgefordert, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitzuteilen, warum die von ihm begangenen Taten der Ausstellung eines Konventionsreisepass nicht entgegenstünde und wieso in seiner Person keine Gefährdung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung gesehen werden könne.
10. Am 01.03.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichsten wie folgt ausgeführt wurde:
Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen verschiedener Suchtmitteldelikte verurteilt worden sei. Er leide aber selber an Drogensucht und es würden die begangenen Straftaten insofern in einem anderen Licht erscheinen, als der Beschwerdeführer diese größtenteils zur Befriedigung der eigenen Sucht begangen habe. Er nehme die Möglichkeit einer "Therapie statt Strafe" in Anspruch und gebe dadurch zu erkennen, dass er gewillt sei, sich in Zukunft regelrecht zu verhalten und seine Suchterkrankung zu therapieren. Hinsichtlich einer Gefährdungsprognose sei darauf hinzuweisen, dass diese auf die aktuelle bzw. zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer abstellen müsse. Nachdem sich der Beschwerdeführer nachweislich in Therapie befinde und seit mehr als einem Jahr nicht mehr straffällig geworden sei, sei eine aktuelle Gefährdung nicht mehr gegeben bzw. wenn doch, dann nur in einem jedenfalls vernachlässigbaren Ausmaß. Der Beschwerdeführer sei wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, habe aber niemals Delikte grenzüberschreitend begangen und es bestehe somit kein zu gewichtender Zusammenhang mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es müsse eine Gefährlichkeitsprognose getroffen werden und es müsse hiebei berücksichtigt werden, dass den Beschwerdeführer betreffend von der Möglichkeit des Strafaufschubs in Form von "Therapie statt Strafe" Gebrauch gemacht worden sei, er seit Februar 2016 nicht mehr straffällig geworden sei und er sich seit November 2016 in Suchttherapie befinde. Es würden somit keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen würde um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.
11. Mit - dem gegenständlichen - Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Die letzte Tat sei am 17.02.2016 begangen worden. Eine positive Zukunftsprognose sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht möglich. Bei einer Versagung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sei innerhalb von drei Jahren nach der Tat von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn entsprechende Verurteilungen zu Grunde liegen. Die Dreijahresfrist beginne nach der Entlassung aus der Strafhaft.
12. Am 06.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass er unter § 88 Abs. 2 FPG falle und es läge kein Versagensgrund vor. Es habe sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um keine grenzüberschreitenden Delikte gehandelt, der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepass niemals zur Begehung von Straftaten verwendet. Der Beschwerdeführer sei zwar wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, habe diese aber niemals grenzüberschreitend begangen. Er habe die Möglichkeit einer "Therapie statt Strafe" in Anspruch genommen und gebe dadurch zu erkennen, dass er gewillt sei sich in Zukunft regelrecht zu verhalten und seine Suchterkrankung zu therapieren. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang November bis Ende März nachweislich in Therapie befunden und sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr straffällig geworden, deswegen sei eine Gefährdung nicht mehr aktuell gegeben. Bei der durch das BFA vorgenommenen Gefährlichkeitsprognose seien nur allgemeine Grundsätze zitiert worden und es sei nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen worden. Das 2014 verhängte Betretungsverbot stehe in keinem Zusammenhang mit einer gegenwärtig vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Weiters er nur aufgrund des Besitzes bzw. der Weitergabe von 100 g Kokain verurteilt worden. Maßgeblich sei auch, dass sich der einzige Verwandte des Beschwerdeführers in Dänemark befinde und er ohne Reisepass keine Möglichkeit habe diesen zu besuchen.
13. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionspasses am 13.02.2013, des Bescheides des BFA eine erneute Ausstellung betreffend, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid vom 09.10.2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 13.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 14.10.2014 vom LG Innsbruck wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zumindest zwischen dem 16.06. und dem 01.07.2014 in Innsbruck vorschriftswidrig Cannabisharz (THC) mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben und zwar, durch Erwerb von zumindest 24 g bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verkauf von 1,4 g an eine abgesondert verfolgte Person. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.
Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das LG Innsbruck aufgrund von Vergehen gemäß § 27 abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 3 (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese betrug sechs Monate. Es wurde der Beschluss gefasst, die bedingte Nachsicht zur verhängten Strafe vom 14.10.2014 aufgrund eines einschlägigen, sehr raschen Rückfalles in der Probezeit zu widerrufen. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zumindest zwischen August 2014 und 20.01.2015 in Innsbruck vorschriftswidrig und in vielen Teilhandlungen insgesamt unbekannte Mengen aber zumindest 100,6 g Cannabisharz (THC) erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und zwar durch den Erwerb der genannten Cannabisharzmenge bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verlauf von zumindest 30,8 g Cannabisharz an abgesondert verfolgte Personen, wobei er bei einem Verkauf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitttäter handelte. Mildern wurde das teilweise Geständnis, die Gewöhnung an Suchtgift und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung angeführt.
Mit Urteil vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck für schuldig befunden, zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in Innsbruck und an anderen Orten vorschriftswidrig im Zeitraum von spätestens Herbst 2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 Suchtgift in einer Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben und zwar durch den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt zumindest 100 g Kokain mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt von 20 % (20 g reines Kokain entsprechend 1,33 Grenzmenge) in zahlreichen Tathandlungen an eine abgesondert verfolgte Person sowie von nicht näher bekannten Mengen von Kokain an Unbekannte und die uneigennützige Überlassung von zumindest 0,5 g Kokain an eine weitere abgesondert verfolgte Person und im Zeitraum von seiner Haftentlassung am 20.6.2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 wiederholt Suchtgifte zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, indem er über den gesamten Tatzeitraum hinweg von Unbekannten im Verlauf unzähliger Einzelgeschäfte nicht näher bekannte, die Grenzmenge im Zweifel jedoch nicht übersteigende Menge an Kokain (zumindest 0,4 g am 17.02.2016), Cannabisharz und Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrte. Hierdurch verwirklichte der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt. Mildern wurde die teilweise Tatbegehung unter 21 Jahren sowie das teilweise Geständnis angesprochen. Erschwerend ins Treffen geführt wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.
Mit Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Bezüglich der Staatsangehörigkeit ist auch das Landesgericht Innsbruck von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies ist nachvollziehbar, ist doch auf der Kopie des syrischen Ausweisdokumentes des Beschwerdeführers Syrien (hg. Akt S. 53 W150 2154606-2) als Nationalität angegeben. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor. Auch die Vertreterin des Beschwerdeführers führte zuletzt auf ihrer Beschwerdeergänzung zu W150 2154606-2 namens des Beschwerdeführers vom 28.07.2017 als Staatsangehörigkeit "Syrien" an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Zu A)
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
3.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG.
3.3. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
3.4. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu verweigern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2014, am 16.02.2015 und am 08.04.2016 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen, aufgrund von im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften begangenen mehreren Vergehen und einem Verbrechen, verurteilt.
3.5. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
3.6. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, mehrmalige Vergehen sowie ein Verbrechen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Sichtmittelgesetz begangen zu haben.
3.7. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. dazu VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 und 24.01.2012, 2008/18/0504).
3.8. Maßgeblich ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einmalig, sondern dreimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Dass sich der Beschwerdeführer einer Suchtmittelentziehungstherapie unterzogen hat ist als positiv anzusprechen, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer die letzte Tat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist, erst am 17.02.2016 - d.h. diese Tatbegehung liegt erst kurz zurück - begangen hat und somit eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten, Annahme einer von diesem ausgehenden Gefahr zu sprechen. Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).
3.9. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er den Konventionsreisepass weder für grenzüberschreitenden Suchtgiftmittelhandel verwendet habe, noch dies in Zukunft tun möchte und somit nicht anzunehmen ist, dass ein Versagungsgrund vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass die Wiederholungsgefahr im Bereiche der Suchtgiftdelikte als hoch anzusprechen ist und dass nicht auszuschließen ist, dass ein Konventionsreisepass zum Zwecke des grenzüberschreitenden Drogenhandels missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). Es ist notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern.
3.10. Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Betretungsverbot, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungspotenzial,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W150.2154606.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018