TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W104 2192609-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2192609-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 9.5.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Am 15.5.2017 stellte er einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen und von Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).

3. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 15.2.2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er seit 1.08.2013 Besitzer vom Betrieb vlg. XXXX, habe aber vor 1.1.2017 keine Rechnung auf seinem Namen und seinen Betrieb durchgeführt bzw. ausgegeben. Ein weiterer Nachweis, dass er vor 1.1.2017 keine landwirtschaftliche Tätigkeit vollzogen habe, sei der der beigelegte Versicherungsdatenauszug der SVB. Jener Versicherungsdatenauszug wo er zurzeit beschäftigt sei, nämlich in Deutschland, werde per Post nachgereicht.

4. Bei der Beschwerdevorlage erklärte die belangte Behörde, lt. telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) sei der Beschwerdeführer zur Zeit in Deutschland als eigenständiger Unternehmer pflichtversichert. Lt. BBK könnten für die Beschwerde nicht mehr Versicherungsauszüge vorgelegt werden, die die tatsächliche Bewirtschaftungsaufnahme belegen. Lt. BBK sei aus dem dem Antrag beigelegten Flächenregisterauszug ersichtlich, dass bis 1.1.2017 alle landw. Flächen verpachtet gewesen waren. Aus Sicht der AMA deckten die vorgelegten Versicherungsdatenauszüge nur einen Zeitraum von 1988 - 1995 bzw. 1999 - 2003 ab und seien als Nachweis für einen zeitgerechten Bewirtschaftungsbeginn nicht geeignet. Ebenso könne die AMA der BBK nicht beipflichten und den beigelegten Flächenregisterauszug aus Nachweis für die Flächennutzung der landw. Flächen heranzuziehen. Für die AMA ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung seines Betriebs tatsächlich aufgenommen hat und somit auch keine ausreichende Grundlage für eine positive Beurteilung des Antrags auf "Zuteilung aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber".

5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die SVB um Mitteilung, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer in zwischen 2012 und 2016 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet und daher beitragspflichtig war. Mit Schreiben vom 22.6.2018 gab die SVB an, dass in diesem Zeitraum 1,3210 ha landwirtschaftliche Fläche vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wurde und dafür Beiträge gezahlt wurden.

6. Im Rahmen des ihr dazu gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 9.5.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Am 15.5.2017 stellte er einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber.

Von Jänner 2010 bis Dezember 2015 bewirtschaftete der Beschwerdeführer 1,3210 ha landwirtschaftliche Fläche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Auskunftsschreiben der SVB vom 22.6.2018 dem vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Demgemäß ist die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer bereits bevor der von ihm geltend gemachten Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2017 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und so keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve geltend machen könnte.

Da ihm - wie sich aus der Stellungnahme der SVB im Verfahren ergibt - auch nach der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken landwirtschaftliche Flächen verblieben sind, d.s. Flächen i.S.d. oben angeführten Art. 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013, und er somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nicht erst nach Wiederübernahme der verpachteten Flächen im Jänner 2017 aufgenommen hat, erfüllt er die Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, nicht.

Eine "Bagatellschwelle" für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen etwa dergestalt, dass die bisherige Bewirtschaftung kleinerer Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen als neuer Betriebsinhaber nicht schadet, ist von den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.

Aus diesem Grund erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und war daher zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Geringfügigkeitsgrenze, Irrelevanzschwelle, landwirtschaftliche
Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2192609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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